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Steuerzahlern zu erziehen, die gern anerkennen, welche
Segnungen ihnen die deutsche Verwaltung bringt,
und daher es auch für durchaus gerechtfertigt halten,
daß die Regierung zur Bestreitung der Verwaltungs-
kosten Steuern in mäßigem Umfange erhebt. Daneben
soll mit der Verordnung dadurch, daß als Natural-=
leitung Oelfrüchte auch in den Küstenbezirken zuge-
lossen sind, erreicht werden, daß dem Anbau solcher
Oelfrüchte seitens der Eingeborenen mehr Sorgfalt
und Arbeitskraft zugewendet wird. Die Flächen,
auf denen mit Erfolg in Gegenden, deren Verbindung
mit der Küste noch den Transport zur Ausfuhr
möglich erscheinen läßt, Oelfrüchte angebaut werden
können, sind noch sehr umfangreiche. Um den Anbau
von Oelfrüchten in guter Qualität zu befördern, wird
seitens des Kaiserlichen Gouvernements den Bezirks-
und Bezirksnebenämtern auf Antrag Saat zur un-
entgeltlichen Vertheilung zur Verfügung gestellt
werden. Um die Ablieferung von Oelfrüchten in
geringeren Quantitäten, deren Verwerthung verhält-
nißmäßig große Mühe verursachen würde, thunlichst
zu vermeiden, ist durch Vermittelung der Jumben
darauf hinzuwirken, daß seitens der Bewohner eines
Bezirks zur Naturalleistung die gleiche Oelfrucht
angebaut wird und daß die Jumben alsdann die
Naturalleistung der ganzen Gemeinde einsammeln
und auf einmal der zuständigen Lokalbehörde über-
mitteln.
Die Jumben 2c. sind im weitesten Umfange zum
Steuergeschäft heranzuziehen. Um denselben für ihre
Mühewaltung eine Entschädigung zuzuwenden, wird
gestattet, ihnen bis zu 5 PpCt. der abgelieferten
Steuern in Baar oder Natura als Vergütung zu
überweisen. Diese 5 pCt. sind als besondere Kosten
der Steuerhebung nach § 14 der Verordnung aus
dem Steuerantheile der Kommunalkasse vorab zu
bestreiten.
Ich nehme an, daß die Bildung der Kommission
nach § 8 der Verordnung und die Vornahme der
Steuereinschätzung auf Schwierigkeiten nicht stoßen
wird, da für die Kommission eine genügende Anzahl
befähigter Personen in den Bezirken vorhanden sein
wird. Beamte sind außer dem den Vorsitz führenden
lolalen Verwaltungsbeamten thunlichst in die Kom-
missson nicht mit hineinzunehmen. Darüber, welche
Ortschaften des Bezirks als städtische anzusehen sind
4 der Verordnung), erwarte ich behufs endgültiger
Seststellung und namentlicher Aufzählung derselben
im einer Ergänzung dieser Ausführungsinstruktion
umgehenden Bericht. Bis zur endgültigen Entschei-
dung dieses Punktes ist der erstmaligen Steuer-
enschätzug der dortseitige Vorschlag zu Grunde
zu legen.
Zu I der Verordnung ist zu bemerken, daß es
ich empfiehlt, für die einfachen Verhältnisse des
Hinnenlandes die Hüttensteuer der Klasse IIb in
ene Kopssteuer umzusetzen und zwar folgendermaßen:
Es ist anzunehmen, daß eine Normalhütte von vier
Steuerpslichtigen bewohnt wird, demnach pro Kopf
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3¾ Rupien Steuer zu zahlen ist. Um die Zahl der
Steuerpflichtigen einer Ortschaft festzustellen, ist daher
die Anzahl der bewohnten Hütten mit vier zu ver-
vielfältigen. Alsdann ist durch Vermittelung des
Jumben der auf die Ortschaft entfallende Steuer-
betrag als eine Gesammtleistung zu erheben.
Ueber die in Geld und die als Naturalabgaben
eingehenden Steuern ist je eine gesonderte Viertel-
jahrsliste zu führen. Aus der Liste der Natural-
abgaben hat auch hervorzugehen, in welcher Weise die
Naturalabgaben verwerthet worden sind. Diese Listen
sind vierteljährlich abzuschließen und mit der Be-
scheinigung zu versehen, daß nicht mehr und nicht
weniger als die vorverzeichneten Beträge auf Grund
der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser-
und Hüttensteuer als Steuerbeträge zu vereinnahmen
waren.
Die vierteljährlich abgeschlossenen Listen sind der
Finanzverwaltung des Gouvernements einzureichen.
Den Listen ist ein summarischer Bericht darüber an-
zufügen, was an Arbeit als Naturalleistung gethan
wurde. Nach § 11 wird der Werth eines Arbeits-
tages durch die lokale Verwaltungsbehörde (Bezirks-
amtmann, Stationschef) festgesetzt. Es wird jedoch
hierdurch bestimmt, daß als Maximal-Gegenwerth
der Arbeitstag eines erwachsenen Mannes mit 16 Pesas,
einer Frau oder eines Unerwachsenen mit 8 Pesas
und als Minimal-Gegenwerth desgleichen 8 und
4 Pesas anzurechnen ist. Im Allgemeinen soll, um
die Männer, welche bei vielen Stämmen noch jede
Arbeit für unter ihrer Würde halten, zur Arbeit zu
erziehen, nur Männerarbeit als Steuerleistung zu-
gelassen werden. Sind Plantagen in der Nähe, so
kann denselben die als Steuer angebotene Arbeits-
kraft gegen Baarzahlung der Steuer auf Antrag
überwiesen werden.
Wo bisher schon von den Innenstationen, zum
Beispiel zum Wegebau, an Arbeitsleistung mehr ver-
langt wurde, als nach dieser Verordnung als Steuer
vorgeschrieben ist, kann es bei dem Bestehenden sein
Bewenden behalten, es ist aber neben dieser Leistung
auf Grund der Verordnung Weiteres nicht zu ver-
langen.
Bericht über eine Reise des Pauptmanns und
Rompagniechefs Matting.
Der Hauptmann und Kompagniechef in der ost-
afrikanischen Schutztruppe zu Mpapua, Matting,
hat im Oktober v. Is. eine Bereisung der Landschaften
Usandaui, Mangati, Ufiome, Iringa, Burungi und
eines Theiles von Ugogo vorgenommen. Seinem
Reiseberichte vom November 1897 entnehmen wir
Folgendes: An der Straße durch Usandaui fand ich
die Eingeborenen durchaus friedlich und zutraulich,
was wohl in der Hauptsache zwei einflußreichen
Wanyamwesijumben, Towera und Mtoro, zuzuschreiben
ist, die sich an derselben angesiedelt haben. Die
Gegend ist nicht unfruchtbar und besonders in ihrem