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welche mindestens drei Tage vor dem der Generalversammlung an einer derjenigen Stellen, welche das
Direktorium in der Bekanntmachung (Art. 39) bezeichnet hat, gegen Bescheinigung hinterlegt sind. Sofort
nach der Generalversammlung werden die Scheine gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung zurückgegeben.
Die Theilnahme an der Generalversammlung ist jedem Mitgliede der Gesellschaft ohne Rücksicht
auf die Anzahl seiner Antheile oder Genußscheine gestattet, falls er sich durch eine Hinterlegungsquittung
einer der vorerwähnten Hinterlegungsstellen als Mitglied ausweist. Mitglieder, welche Scheine auf ihren
Namen hinterlegt haben, können sich in der Generalversammlung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor der Generalversammlung dem Direk-
torium vorzulegen, welches eine ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.
Artikel 31.
Die Generalversammlungen werden regelmäßig in Hamburg abgehalten. Dieselben können jedoch
mit Erlaubniß des Kommissars des Reichskanzlers auch an anderen Orten stattfinden. Zu denselben beruft
das Direktorium die Mitglieder wenigstens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin mittels Bekannt-
machung (Art. 39), in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind.
Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Direktoriums führt den Vorsitz. Er bestimmt die
Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände und ernennt die erforderlichen Stimmzähler.
Artikel 32.
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb des nächsten auf das Geschäftsjahr folgenden
Jahres stattzufinden. Die erste ordentliche Generalversammlung findet spätestens im Jahre 1900 statt.
Außerordentliche Generalversammlungen können von dem Direktorium jederzeit und müssen berufen
werden, wenn Mitglieder der Gesellschaft, deren Antheile zusammen mindestens den zehnten Theil des
Grundkopitals darstellen oder welche Inhaber von mindestens dem zwanzigsten Theil der Genußscheine
sind, die Einberufung fordern, und zwar binnen 28 Tagen, nachdem jene Mitglieder dem Direktorium zur
Vorlage an die Generalversammlung einen formulirten Antrag eingereicht haben, dessen Gegenstand unter
die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt.
Artikel 33.
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von dem Direktorium und den Revisoren zu erstattenden
Berichte und die Anträge über die Gewinnvertheilung vorgelegt. Die Berichte nebst der Bilanz müssen
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der
Antheilinhaber ausliegen.
Die ordentliche Generalversammlung ertheilt dem Direktorium und den Revisoren Entlastung, be-
schließt über die Vertheilung des Reingewinnes sowie über alle sonstigen Gegenstände der Tagesordnung
und nimmt die statutenmäßigen Neuwahlen vor.
Artikel 34.
Ueber die nachfolgenden Gegenstände:
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder
die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft oder eine theilweise Zurückzahlung
des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder,
b) die Ausgabe weiterer Antheile oder Genußscheine (Erhöhung des Grundkapitals),
c) Aenderung des Zweckes der Gesellschaft,
kann in einer Generalversammlung nur Beschluß gefaßt werden, wenn wenigstens dreiviertel aller Antheile
und aller ausgegebenen Genußscheine in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann
zu gleichem Zweck innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung
berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als dreiviertel der
Antheile und Genußscheine vertreten sind.
Immer aber ist zur Gültigkeit des Beschlusses in der ersten oder zweiten Generalversammlung
erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens Zweidrittel der in der Versammlung abge-
gebenen Stimmen angenommen werde.
Sofern es sich um Abänderung der Rechte der Antheile oder Genußscheine handelt, so ist darüber
in besonderen Generalversammlungen, zu welchen nur die Inhaber der Antheilc, beziehungsweise nur die
Inhaber der Genußscheine berufen werden, Beschluß zu fassen. Auf die Gültigkeit der Beschlüsse dieser
Generalversammlungen finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
Abgesehen von diesen Bestimmungen, werden die Beschlüsse der Generalversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen oder wenn, sofern ein Beschluß eine Dreiviertel-
mehrheit erfordert, ein Viertel gegen drei Viertel der Stimmen steht, giebt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Einspruch
erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach relativer Stimmenmehrheit statt, so daß diejenigen