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nutzung der Kunstbauten zur Ergänzung der Nicht-
schiffbarkeit gewisser Theile des Flusses, bei allen
Flüssen; serner in gewissen Gegenden Holzschlag zur
Heizung, Anwerbung von Eingeborenen als Schlepper,
Errichtung eines Lagers und Befestigung desselben,
Fischerei, Jagd, unter Umständen Gerichtsbarkeit über
die Eingeborenen.
4. Fesitsetzung von Abgaben nur im Verhältniß
zu den für die Schifffahrt gemachten Ausgaben —
wie für Leuchtthürme, Lootsenstationen und sonstige
im oder am Fluß gemachte Arbeiten — ohne Unter-
schied der Flagge, der heimischen und fremden Schiffe.
Gemeinsame Regelung durch die Uferstaaten eines
und desselben Flusses.
Für die Staatsschisse Befreiung von allen Ab-
gaben wie von der Prüfung der Identität und der
Sendung.
5. Das Recht einer Niederlassung am Ufer
eines Flusses seitens eines Nichtuferstaates, der in
der Nähe des Flusses ein Gebiet besitzt, in welcher
derselbe die Rechte des Landesherrn ausüben darf.
Verfasser erachtet dies nothwendig zur Aufrecht-
erhaltung der Verbindung der Kolonie mit dem
Mutterlande und als Grundlage etwaiger Unter-
nehmungen in das Innere. Unter Anderem erinnert
er dabei an die Einrichtung internationaler Eisen-
bahnhöfe in Europa.
6. Ausdehnung der für Niger und Congo be-
stimmten Neutralität, unter genauer Bestimmung
derselben auf alle afrikanischen Flüsse und auf die
unter 5 verlangten Niederlassungen.
7. Bestimmte gegenseitige Verpflichtungen der
Staaten in Afrika bezüglich der Verwaltung ihrer
Besitzungen, Ausübung derselben nicht durch Handels-
gesellschaften, sondern nur durch den Staat selbst.
Zur Verwirklichung seiner Vorschläge wünscht
Verfasser einen neuen Kongreß.
Die Lampen- und Bronzewaarenfabrik Schuster & Baer,
Verlin S4,2,
versendet einen Katalog ihrer Neuheiten für 1899,
der verschiedene neue Erfindungen und Verbesserungen
auf dem Gebiete des Beleuchtungswesens nachweist.
Von besonderem Interesse für Gegenden, wo Gas
fehlt, sind die neuen von der Firma hergestellten
Petroleumlampen mit 20“ Monopolbrennern, Lösch-
vorrichtung und elektrischem Selbstzünder.
Tifterakur.
Dr. Alfred Zimmermann: Die deutsche Kolonial-
Gesetzgebung. Sammlung der auf die deutschen
Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen,
Erlasse und internationalen Vereinbarungen, mit
Anmerkungen und Sachregister. Dritter Theil.
1897 bis 1898. Auf Grund amilicher Quellen
und zum dienstlichen Gebrauch herausgegeben.
Berlin 1899. Königliche Hofbuchhandlung von
E. S. Mittler & Sohn.
Die Verwaltung der deutschen Schutzgebicte ist
eine über alle Gebiete der staatlichen Wirksamkeit so
weit verzweigte, und die für sie erlassenen Gesetze
und Verordnungen greifen auch in die Thätigkeit der
inländischen Behörden so vielfach ein, daß eine fyste-
matische Sammlung dieser Vorschriften sich schon bald
nach der Erwerbung der Schutzgebicte als nothwendig
erwiesen hatte. Nachdem dieses im Verlage der
Königl. Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn
in Berlin erscheinende Sammelwerk in zwei Bänden
die bis zum Jahre 1897 erlassenen Gesetze und Ver-
ordnungen zusammengestellt hatte, giebt dessen jetziger
Bearbeiter in einem dritten Bande soeben die der
Jahre 1897 und 1898 heraus. Die Entwickelung
unserer Schutzgebiete ist eine so lebhafte, daß in
Zukunft diese systematische Zusammenstellung aller
auf sie bezüglichen Vorschriften alljährlich heraus-
gegeben werden soll.
Nauticus: Jahrbuch für Deutschlands Sceinteressen.
Berlin 1899. E. S. Mittler & Sohn.
Deutschlands Seeinteressen, der Schutz und die
Förderung von Industrie und Handel auf dem Welt-
markt, um dessen Besitz die großen Staaten jetzt
wetteifern, verlangen und finden in unseren Tagen
mehr und mehr Anerkennung. Eine Uebersicht der
gegenwärtigen Bestrebungen auf diesem Gebiete bietet
das „Jahrbuch für Deutschlands Seeinter-
essen“, das der durch seine früheren Veröffent-
lichungen „Altes und Neues zur Flottenfrage“ und
„Neue Beiträge zur Flottenfrage“ bekannt gewordene,
sich Nauticus nennende Verfasser soeben heraus-
gegeben hat. Schon der erste Jahrgang läßt er-
kennen, wie nützlich ein solches Sammelwerk von
Ausfsätzen ist, in denen die vielseitigen, dem Schutze
unserer Seemacht anbefohlenen Interessen des deutschen
Volkes erörtert und zur Geltung gebracht werden.
Alle darin enthaltenen volkswirthschaftlichen, statistischen
und marinetechnischen Angaben sind neuesten Datums.
Die Trennung des Buchinhaltes in Einzelaufsätze,
die wiedermn in leicht erkennbare Unterabschnitte ge-
theilt find, soll dem Leser die Benutzung des Buches
als Nachschlagewerk — wozu es in erster Linie be-
stimmt ist — erleichtern. Zur Unterstützung dieses
Zweckes ist hinten ein ausführlicher Index angeschlossen.
Dr. H. Breitenstein: 21 Jahre in Indien. Aus
dem Tagebuche eines Militärarztes. Erster Theil:
Borneo. Mit einem Titelbild und acht Illustra-
tionen im Text. Leipzig 1899. Th. Grieben.
Das vorliegende Buch ist der erste Theil eines
Werkes, in welchem der Autor seine als Militärarzt
in der holländisch-indischen Armee gemachten Beob-
achtungen und Erlebnisse mittheilt; es wird in drei
Theilen erscheinen, welche die Namen der drei Inseln