Deutsches Kolonialblatt.
Amisblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
H#erausgegeben in der Holenkal-Ibtheilun des Auswärtigen Inls.
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X. Jahrgang. Berlin, 1. August 1899. Nummer 15.
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Dese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und edes Monats. Derselben werden als Seib beigefügt die mindestens einmal vierte 6 us
erscheinenden: „Mittheilungen von PForschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutrgebleten“, herausgegeben von Dr. herr.
v. Danckelman. Der veirielsöhrliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bekus- durch die Post und d#e
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der Purf en Schutzgebiete und
Oesterreich= Ungarn, Mk. 5U5 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Köni lich echuchklondlung ven
Ernst Siegfried Mittler 5 Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs--Preisliste für 1899 unter Nr .
Inhalt: Amtlicher Theil: Gesetz, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75). Vom 2. Juli 1899 S. 505. — Verordnung, betreffend die
Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden. Vom 3. Juli 1899 S. 506. —
Allerhöchster Erlaß, betr. die Erklärung des Schutzes über die Karolinen, Palau und Marianen. Vom 18. Juli 1899
S. 506. — Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen. Vom
18. Juli 1899 S. 507. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika. betr. das Halten
von Hunden in Groß= und Klein-Windhoek (einschl. Avis und Lehmkuhle) S. 507. — Nachweisung der Brutto-
Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat April 1899 S. 508. — Gouvernementskurs
in Deutsch-Ostafrika für den Monat Juli S. 508. — Personalien S. 508.
Nichtamtlicher Theil: Nachruf für den Konsul Schmidt S. 509. — Personal-Nachrichten S. 509. —
Deutsch-Ostafrika: Expedition gegen den Häuptling Machemba S. 509. — Vereinigung von Bezirksämtern
S. 510. — Kamerun: Bericht über die Gründung der Station am Ngoko 2c. S. 510. — Ueber die Zustände bei
den Bakwiris am Kamerunberge S. 513. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-=
Bewegung S. 514. — Aus fremden Kolonien: Bericht des Baudirektors Gurlitt über seine indische Reise
gant Skizzen) S. 515. — Quarantäne-Aufhebung S. 518. — Geschäftsbericht der Zambei Gesellschaft S. 519. —
eutscher Vicekonsul in Beira S. 519. — Handel Mozambiques im Jahre 1898 S. 519. — Handel des Niger-
Protektorats mit Großbritannien S. 524. — Anpflanzung von Gummibäumen und klianen in den Staatsforsten des
Kongostaates S. 524. — Die Entwickelung des Kongostaates S. 524.— Spirituosen-Einfuhr S. 532. — Verschiedene
Mittheilungen: Handel Bremens mit Afrika S. 532. — Das deutsche Kolonial-Museum in Berlin S. 534.
— Kautschuk-Expedition nach Westafrika S. 534. — Auszeichnung der Feldbahnfabrik Arthur Koppel S. 536.
— Der Kaffeehandel der Welt im Jahre 1898 S. 536. — Sesam in Syrien S. 537. — Litteratur S. b37.—
Litteratur-Verzeichniß S. 538.— Verkehrs= Nachrichten S. — – Apzeigen.
Amtlicher Theil.
Gelsehe; Verordnungen der er Reichsbehör den; Perträge.
Gesetz, betr. elbanderung und eErgänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältuisse
der deutschen Schutzgebiete (NReichs-Gesetzbl. 1888, S. 75). Vom 2. Juli 1899.7)
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
§ 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888,
S. 75), erhält folgende Fassung:
Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen S.hutzgebiete, insbesondere
den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, den Betrieb von Land= oder Plantagenwirthschaft, den
Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließlichen
Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiete oder in einem Schutzgebiete
oder in einem Konsulargerichtsbezirk haben oder denen durch Koaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von
Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler
genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt werden,
unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu
erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle
haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben.
*) „Reichs-Anzeiger“ Nr. 164 vom 14. Juli 1899.