RAus dem Bereiche der Missionen und
der Ankisklaverei-Bewegung.
Missionar Källner von der Mission Berlin 1
ist aus dem Kondeland auf Urlaub in Deutschland
eingetroffen.
Am letzten Weihnachtsfest sind im Gebiete der
Berliner Kondemission getauft: auf Muakaleli:
3 Frauen, 2 Männer, 2 Sklavenmädchen, 1 kleines
Mädchen (Kind); auf Bulongoa: 3 Kingamänner,
1 Kingamädchen, 2 Sklavenmädchen, 1 Kind christ-
licher Eltern. — Am 2. März hat Miss. Nauhaus
Wangemannshöh verlassen, um nach dem Hehelond
zu reisen. (Missionsberichte der Miss. Berlin I.)
Der Missionar Bleicken von der evangelisch-
lutherischen Missionsgesellschaft zu Leipzig (zuletzt in
Moschi, Kilimandjaro) ist zur Wiederherstellung seiner
Gesundheit nach Deutschland gereist und in Leipzig
eingetroffen.
Die Benediktinerinnen-Schwester Maria Ga-
briela ist in Uhehe (Deutsch-Ostafrika) gestorben.
Einem Aufsatz im „Missionary Herald“, dem
Organ der Bostoner Missionsgesellschaft, entnehmen
wir, daß dieselbe die Wiedereröffnung ihrer seiner
Zeit von der spanischen Regierung verbotenen Missions-
station in Ponape und die Neueröffnung einer Station
auf Yap, wie auf dem amerikanischen Gnam beab-
sichtigt. Auch soll statt des früher in den Karolinen
verwendeten,
gebaut werden.
„Documents relatifs à la répression de la
traité des esclaves publiés en exCcution des
artickes LXXXI et suivants de l’acte gCnéral
de Bruxelles.“ 1898. (Vergl. Kolonialblatt 1898,
Seite 275.)
Die vorliegende Sammlung enthält folgende
Mittheilungen:
1. In Bezug auf Waffen= und Schießbedarf:
Deutschland. Kamerun. Die Verordnungen
vom 22. April 1897 und 14. November 1898 sind
abgedruckt.
Kongostaat. Statistische Nachweisungen über
im Jahre 1898 eingeführte Feuerwaffen und Munition.
Frankreich. Bericht über das Verbot der Waffen-
einfuhr an der Somaliküste.
England. Abdruck der Abänderung der Ver-
ordnung für die Goldküste „The Firearms, Ammu-
nition and Gunpowder Ordinancc, 1892“, vom
29. Dezember 1897. Statistische Nachweisungen über
den Handel mit Pulver in den Gebieten Gambia,
Goldküste, Lagos und Niger-Protektorat.
Italien. Auszüge aus den Berichten des
Gouvernements von Erythrea über den Sklaven-
im November v. Is. gestrandeten
Missionsschiffes ein größeres Fahrzeug (Schooner)
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handel und den heimlichen Handel mit Waffen in
der Kolonie.
2. Betreffend die Frage der Aufhebung der
Sklaverei:
England. Auf Seite 62 bis 148 wird ein
umfangreicher Schriftwechsel der Behörden mitgetheilt
über die Wirksamkeit des Sultanserlasses vom 6. April
1897 (vergl. Kolonialblatt 1897, S. 492) während
des ersten Jahres seiner Geltung. Es wird die
Nothwendigkeit allmählicher Durchführung der auf
de Abschaffung der Sklaverei bezüglichen Maßregeln
etont.
3. Betreffend Sklavenbefreiungen und Sklaven-
handel zur See und zu Lande:
Deutschland. Ostafrika. Fortsetzung des
statistischen Nachweises der ertheilten Freibriefe. Im
Jahre 1897 wurden insgesammt 2192 Freibriefe
ertheilt. Außerdem werden weitere zwölf Bestra-
fungen wegen Sklavenraubes oder Verschiffung von
Sklaven über See mitgetheilt.
England. Statistische Nachweisung der in
Sansibar und Pemba freigelassenen Sklaven. Von
der englischen Marine im Indischen Ocean wurde
im Jahre 1897 kein Schiff beschlognahmt; eine An-
zahl von Sklaven wurde befreit. Nach einem Bericht
des Vicekonsuls O'’ Sullivan besteht in Pemba eine
Einfuhr von Sklaven nicht mehr, während die Aus-
fuhr noch nicht völlig unterdrückt ist.
Die Türkei hat (außerhalb der Zone der Brüsse-
ler Akte) im Jahre 1897/98 150 Sklaven befreit.
Ferner hat sie ein Schiff wegen Sklavenhandels be-
schlagnahmt und den Schiffer bestraft.
Frankreich. Nach Berichten der einzelnen Be-
hörden besteht in den französisch= westafrikanischen
Kolonien ein eigentlicher Sklavenhandel nicht mehr.
Italien. Das Gouvernement von Erythrea be-
richtet, daß der Sklavenhandel dort aufgehört habe.
Portugal. Im Mucufifluß wurden drei Barken
beim Sklavenhondel ergriffen und vernichtet; mehr
als 100 Sklaven wurden hierbei befreit.
4. Betreffend Einschränkung des Spirituosen-
handels:
Deutschland. In Ostafrika sind im Jahre
1897 27 Schankkonzessionen ertheilt; wegen Schank-
kontravention erfolgte keine Bestrafung.
Der Kongostaat hat die Grenze der Verbots-
zone an den M'Pozofluß vorgeschoben und den Ver-
kauf von Absinth im ganzen Stuat verboten. Eine
statistische Nachweisung giebt die Menge und den
Alkoholgehalt der im Jahre 1898 eingeführten alko-
holischen Getränke an.
England hat die Herstellung von Spirituosen
in Britisch-Ostafrika verboten.
5. Betreffend das internationale maritime Büreau
zu Sansibar:
Zum Vorsitzenden ist der deutsche Konsul Freiherr
v. Rechenberg für 1898 wiedergewählt worden.
Im Uebrigen enthält der Jahresbericht Mittheilungen
bezüglich der Ueberwachung des Dhauverkehrs, der