Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

RAus dem Bereiche der Missionen und 
der Ankisklaverei-Bewegung. 
Missionar Källner von der Mission Berlin 1 
ist aus dem Kondeland auf Urlaub in Deutschland 
eingetroffen. 
Am letzten Weihnachtsfest sind im Gebiete der 
Berliner Kondemission getauft: auf Muakaleli: 
3 Frauen, 2 Männer, 2 Sklavenmädchen, 1 kleines 
Mädchen (Kind); auf Bulongoa: 3 Kingamänner, 
1 Kingamädchen, 2 Sklavenmädchen, 1 Kind christ- 
licher Eltern. — Am 2. März hat Miss. Nauhaus 
Wangemannshöh verlassen, um nach dem Hehelond 
zu reisen. (Missionsberichte der Miss. Berlin I.) 
  
Der Missionar Bleicken von der evangelisch- 
lutherischen Missionsgesellschaft zu Leipzig (zuletzt in 
Moschi, Kilimandjaro) ist zur Wiederherstellung seiner 
Gesundheit nach Deutschland gereist und in Leipzig 
eingetroffen. 
  
Die Benediktinerinnen-Schwester Maria Ga- 
briela ist in Uhehe (Deutsch-Ostafrika) gestorben. 
  
Einem Aufsatz im „Missionary Herald“, dem 
Organ der Bostoner Missionsgesellschaft, entnehmen 
wir, daß dieselbe die Wiedereröffnung ihrer seiner 
Zeit von der spanischen Regierung verbotenen Missions- 
station in Ponape und die Neueröffnung einer Station 
auf Yap, wie auf dem amerikanischen Gnam beab- 
sichtigt. Auch soll statt des früher in den Karolinen 
verwendeten, 
gebaut werden. 
  
„Documents relatifs à la répression de la 
traité des esclaves publiés en exCcution des 
artickes LXXXI et suivants de l’acte gCnéral 
de Bruxelles.“ 1898. (Vergl. Kolonialblatt 1898, 
Seite 275.) 
Die vorliegende Sammlung enthält folgende 
Mittheilungen: 
1. In Bezug auf Waffen= und Schießbedarf: 
Deutschland. Kamerun. Die Verordnungen 
vom 22. April 1897 und 14. November 1898 sind 
abgedruckt. 
Kongostaat. Statistische Nachweisungen über 
im Jahre 1898 eingeführte Feuerwaffen und Munition. 
Frankreich. Bericht über das Verbot der Waffen- 
einfuhr an der Somaliküste. 
England. Abdruck der Abänderung der Ver- 
ordnung für die Goldküste „The Firearms, Ammu- 
nition and Gunpowder Ordinancc, 1892“, vom 
29. Dezember 1897. Statistische Nachweisungen über 
den Handel mit Pulver in den Gebieten Gambia, 
Goldküste, Lagos und Niger-Protektorat. 
Italien. Auszüge aus den Berichten des 
Gouvernements von Erythrea über den Sklaven- 
im November v. Is. gestrandeten 
Missionsschiffes ein größeres Fahrzeug (Schooner) 
  
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handel und den heimlichen Handel mit Waffen in 
der Kolonie. 
2. Betreffend die Frage der Aufhebung der 
Sklaverei: 
England. Auf Seite 62 bis 148 wird ein 
umfangreicher Schriftwechsel der Behörden mitgetheilt 
über die Wirksamkeit des Sultanserlasses vom 6. April 
1897 (vergl. Kolonialblatt 1897, S. 492) während 
des ersten Jahres seiner Geltung. Es wird die 
Nothwendigkeit allmählicher Durchführung der auf 
de Abschaffung der Sklaverei bezüglichen Maßregeln 
etont. 
3. Betreffend Sklavenbefreiungen und Sklaven- 
handel zur See und zu Lande: 
Deutschland. Ostafrika. Fortsetzung des 
statistischen Nachweises der ertheilten Freibriefe. Im 
Jahre 1897 wurden insgesammt 2192 Freibriefe 
ertheilt. Außerdem werden weitere zwölf Bestra- 
fungen wegen Sklavenraubes oder Verschiffung von 
Sklaven über See mitgetheilt. 
England. Statistische Nachweisung der in 
Sansibar und Pemba freigelassenen Sklaven. Von 
der englischen Marine im Indischen Ocean wurde 
im Jahre 1897 kein Schiff beschlognahmt; eine An- 
zahl von Sklaven wurde befreit. Nach einem Bericht 
des Vicekonsuls O'’ Sullivan besteht in Pemba eine 
Einfuhr von Sklaven nicht mehr, während die Aus- 
fuhr noch nicht völlig unterdrückt ist. 
Die Türkei hat (außerhalb der Zone der Brüsse- 
ler Akte) im Jahre 1897/98 150 Sklaven befreit. 
Ferner hat sie ein Schiff wegen Sklavenhandels be- 
schlagnahmt und den Schiffer bestraft. 
Frankreich. Nach Berichten der einzelnen Be- 
hörden besteht in den französisch= westafrikanischen 
Kolonien ein eigentlicher Sklavenhandel nicht mehr. 
Italien. Das Gouvernement von Erythrea be- 
richtet, daß der Sklavenhandel dort aufgehört habe. 
Portugal. Im Mucufifluß wurden drei Barken 
beim Sklavenhondel ergriffen und vernichtet; mehr 
als 100 Sklaven wurden hierbei befreit. 
4. Betreffend Einschränkung des Spirituosen- 
handels: 
Deutschland. In Ostafrika sind im Jahre 
1897 27 Schankkonzessionen ertheilt; wegen Schank- 
kontravention erfolgte keine Bestrafung. 
Der Kongostaat hat die Grenze der Verbots- 
zone an den M'Pozofluß vorgeschoben und den Ver- 
kauf von Absinth im ganzen Stuat verboten. Eine 
statistische Nachweisung giebt die Menge und den 
Alkoholgehalt der im Jahre 1898 eingeführten alko- 
holischen Getränke an. 
England hat die Herstellung von Spirituosen 
in Britisch-Ostafrika verboten. 
5. Betreffend das internationale maritime Büreau 
zu Sansibar: 
Zum Vorsitzenden ist der deutsche Konsul Freiherr 
v. Rechenberg für 1898 wiedergewählt worden. 
Im Uebrigen enthält der Jahresbericht Mittheilungen 
bezüglich der Ueberwachung des Dhauverkehrs, der
	        
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