Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

3. Die Regierung behält sich das ausschließliche 
Recht vor, Telegraphenstationen in Deutsch-Ostafrika 
zu errichten und zu betreiben und in solche Stationen 
die für den Verkehr von Deutsch-Ostafrika bestimmten 
Drähte einzuführen. 
4. Die Regierung hat sich die Kontrolle inner- 
halb ihres Gebietes durch beliebige Einleitung der 
Drähte der Linie in die unter 2 genannten Stationen 
gesichert. 
Außerdem hat die Gesellschaft eine Transitgebühr 
von 10 Centimes für das Wort an die Regierung 
zu zahlen. 
Diese beiden für die Gesellschaft sehr lästigen 
Bedingungen sollen jedoch vertragsmäßig gegen Ein- 
räumung gleichwerthiger, von der Gesellschaft auf 
anderen Gebieten zu gewährender Vortheile abgelöst 
werden können. « 
5. Nach Ablauf von 40 Jahren von Fertig- 
stellung der durchgehenden Linie ab hat die Re- 
gierung das Recht, die Linie innerhalb Deutsch- 
Ostafrikas unentgeltlich zu übernehmen. Die 
Unterhaltung fällt dann der Regierung zu, doch hat 
die Gesellschaft der Regierung eine jährliche Transit- 
gebühr in Höhe des Gesammtbetrages der jährlichen 
Verwaltungskosten — jedoch nicht über ½ Penny 
für das Wort — zu zahlen. 
6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, über ihre 
Linien alle ihr zugehenden Telegramme aus und 
nach Ostafrika zu dem allgemeinen Tarif zu be- 
fördern, und hat sich nachträglich noch darüber hinaus 
bereit erklärt, alle etwaigen dritten von der Ge- 
sellschaft zugestandenen Tarifermäßigungen auch den 
aus und nach Deutsch-Ostafrika beförderten zu Gute 
kommen zu lassen. 
7. Zur Wahrung der deutschen Hoheitsrechte 
und der Befugnisse des Gouverneurs gegenüber der 
Gesellschaft und ihren Angestellten sind eingehende 
Bestimmungen ausgenommen worden. Unter Anderem 
kann der Gouverneur nach eigenem Ermessen den 
Angestellten oder Arbeitern der Gesellfchaft eine 
Truppenabtheilung beigeben, für deren etwaigen 
Mehraufwand bis zur Höhe von 1000 Lstr. die 
Gesellschaft aufzukommen hat. 
8. Alle Streitigkeiten aus dem Vertrage werden 
von einem Schiedsgericht entschieden, zu dem die 
ersten beiden Schiedsrichter von je einer Partei ge- 
wählt, der dritte im Falle der Nichteinigung auf 
Antrag einer der beiden Parteien durch den Präsi- 
denten des deutschen Reichsgerichts ernannt werden 
kann. · 
Die in dem Vertrage vorgesehene Genehmigung 
durch den Kanzler des Deutschen Reiches ist erst er- 
folgt nach Zeichnung eines besonderen Abkommens 
zwischen der Regierung und der British South African 
Company, gemäß welchem die Letztere sich verpflichtet, 
von den Gebieten Rhodesias oder Betschuanalands 
nach der Westküste Afrikas südlich des 14. Grades 
südlicher Breite eine Eisenbahn nur über einen 
durch besonderes Uebereinkommen mit der deutschen 
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Regierung zu bestimmenden Punkt an der deutsch- 
englischen Grenze weiterzuführen und auch nördlich 
des 14. Grades eine Eisenbahn von den gedachten 
Gebieten nach der westafrikanischen Küste erst zu 
bauen, nachdem südlich eine Eisenbahnverbindung 
durch das deutsche Gebiet hergestellt ist, so daß also 
eine Umgehung der deutschen Gebiete beim Ausbau 
größerer internationaler Eisenbahnnetze im südlichen 
Afrika nach der Westküste unmöglich wird. 
Der Kolonialrath berieth darauf den Etat des 
Schutzgebiets von Südwestaf rika. Die Fragen 
des Eisenbahn= und Telegraphenbaues im Schutz- 
gebiet gaben dabei Anlaß zu längeren Erörterungen, 
an denen zahlreiche Mitglieder des Kolonialraths- 
sich betheiligten. Weitere Debatten betrafen die An- 
gelegenheiten des Baues von Stauanlagen, der Justiz- 
verwaltung und des Schulwesens. Für die beschleunigte 
Fertigstellung der Bahnlinie von Swakopmund nach 
Windhoek und den rascheren Ausbau der Telegraphen 
im Innern des Schutzgebiets wurde Flüssigmachung 
erheblich höherer Mittel als der in Aussicht ge- 
nommenen als wünschenswerth bezeichnet. Am Nach- 
mittag wurde ein Antrag des bayerischen Groß- 
industriellen Frhr. v. Cramer-Klett, der die Ent- 
sendung einer Forschungsexpedition nach Tibati in 
Kamerun beabsichtigt, auf Ertheilung einer vorläufigen 
Konzession in dem betreffenden Gebiete berathen. 
Der Kolonialrath befürwortete nach näheren Er- 
läuterungen, welche Bergwerksbesitzer Sholto 
Douglas gab, die Genehmigung des Antrags, 
jedoch mit mehrfachen Beschränkungen. Als letzter 
Punkt der Tagesordnung wurde der Etat für 
Deutsch-Ostafrika erörtert. Die für die Usam- 
bara-Eisenbahn ausgeworfene weitere Rate wurde 
erhöht. Ferner kam der Wunsch nach Errichtung 
einer Versuchsstation für Tropenkultur in Usambara 
zum Ausdruck. Endlich wurde ein Antrag des Geh. 
Kommerzienraths Oechelhäuser auf Erhöhung der 
vorgesehenen Mittel für den Bau der ostafrika- 
nischen Centralbahn von Dar-es-Salam nach 
Mrogoro auf zwei Millionen Mark einstimmig 
angenommen. Damit hatten die diesmaligen Be- 
rathungen ihren Abschluß gefunden. 
Nach Schluß der Sitzung lief nachstehendes 
Telegramm ein, welches Seine Majestät der 
Kaiser und König an den Fürsten zu Wied ge- 
richtet hat: 
Letzlingen, Schloß, 10. November. 
Dem Fürsten zu Wied, Durchlaucht, Berlin. 
Für die zur Erwerbung der Samoa-Inseln 
namens des Kolonialraths Mir dargebrachten Glück- 
wünsche spreche Ich Ihnen und sämmtlichen Mit- 
gliedern des Kolonialraths Meinen innigen Dank 
aus. Mit Befriedigung können wir auf das Erreichte 
blicken, und das Bewußtsein erfüllt uns mit freudigem 
Stolze, daß die braven Seeleute, die dort im Dienste 
von Kaiser und Reich ihr Leben dahingegeben, nicht 
umsonst das Opfer gebracht haben. Es soll dies
	        
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