3. Die Regierung behält sich das ausschließliche
Recht vor, Telegraphenstationen in Deutsch-Ostafrika
zu errichten und zu betreiben und in solche Stationen
die für den Verkehr von Deutsch-Ostafrika bestimmten
Drähte einzuführen.
4. Die Regierung hat sich die Kontrolle inner-
halb ihres Gebietes durch beliebige Einleitung der
Drähte der Linie in die unter 2 genannten Stationen
gesichert.
Außerdem hat die Gesellschaft eine Transitgebühr
von 10 Centimes für das Wort an die Regierung
zu zahlen.
Diese beiden für die Gesellschaft sehr lästigen
Bedingungen sollen jedoch vertragsmäßig gegen Ein-
räumung gleichwerthiger, von der Gesellschaft auf
anderen Gebieten zu gewährender Vortheile abgelöst
werden können. «
5. Nach Ablauf von 40 Jahren von Fertig-
stellung der durchgehenden Linie ab hat die Re-
gierung das Recht, die Linie innerhalb Deutsch-
Ostafrikas unentgeltlich zu übernehmen. Die
Unterhaltung fällt dann der Regierung zu, doch hat
die Gesellschaft der Regierung eine jährliche Transit-
gebühr in Höhe des Gesammtbetrages der jährlichen
Verwaltungskosten — jedoch nicht über ½ Penny
für das Wort — zu zahlen.
6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, über ihre
Linien alle ihr zugehenden Telegramme aus und
nach Ostafrika zu dem allgemeinen Tarif zu be-
fördern, und hat sich nachträglich noch darüber hinaus
bereit erklärt, alle etwaigen dritten von der Ge-
sellschaft zugestandenen Tarifermäßigungen auch den
aus und nach Deutsch-Ostafrika beförderten zu Gute
kommen zu lassen.
7. Zur Wahrung der deutschen Hoheitsrechte
und der Befugnisse des Gouverneurs gegenüber der
Gesellschaft und ihren Angestellten sind eingehende
Bestimmungen ausgenommen worden. Unter Anderem
kann der Gouverneur nach eigenem Ermessen den
Angestellten oder Arbeitern der Gesellfchaft eine
Truppenabtheilung beigeben, für deren etwaigen
Mehraufwand bis zur Höhe von 1000 Lstr. die
Gesellschaft aufzukommen hat.
8. Alle Streitigkeiten aus dem Vertrage werden
von einem Schiedsgericht entschieden, zu dem die
ersten beiden Schiedsrichter von je einer Partei ge-
wählt, der dritte im Falle der Nichteinigung auf
Antrag einer der beiden Parteien durch den Präsi-
denten des deutschen Reichsgerichts ernannt werden
kann. ·
Die in dem Vertrage vorgesehene Genehmigung
durch den Kanzler des Deutschen Reiches ist erst er-
folgt nach Zeichnung eines besonderen Abkommens
zwischen der Regierung und der British South African
Company, gemäß welchem die Letztere sich verpflichtet,
von den Gebieten Rhodesias oder Betschuanalands
nach der Westküste Afrikas südlich des 14. Grades
südlicher Breite eine Eisenbahn nur über einen
durch besonderes Uebereinkommen mit der deutschen
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Regierung zu bestimmenden Punkt an der deutsch-
englischen Grenze weiterzuführen und auch nördlich
des 14. Grades eine Eisenbahn von den gedachten
Gebieten nach der westafrikanischen Küste erst zu
bauen, nachdem südlich eine Eisenbahnverbindung
durch das deutsche Gebiet hergestellt ist, so daß also
eine Umgehung der deutschen Gebiete beim Ausbau
größerer internationaler Eisenbahnnetze im südlichen
Afrika nach der Westküste unmöglich wird.
Der Kolonialrath berieth darauf den Etat des
Schutzgebiets von Südwestaf rika. Die Fragen
des Eisenbahn= und Telegraphenbaues im Schutz-
gebiet gaben dabei Anlaß zu längeren Erörterungen,
an denen zahlreiche Mitglieder des Kolonialraths-
sich betheiligten. Weitere Debatten betrafen die An-
gelegenheiten des Baues von Stauanlagen, der Justiz-
verwaltung und des Schulwesens. Für die beschleunigte
Fertigstellung der Bahnlinie von Swakopmund nach
Windhoek und den rascheren Ausbau der Telegraphen
im Innern des Schutzgebiets wurde Flüssigmachung
erheblich höherer Mittel als der in Aussicht ge-
nommenen als wünschenswerth bezeichnet. Am Nach-
mittag wurde ein Antrag des bayerischen Groß-
industriellen Frhr. v. Cramer-Klett, der die Ent-
sendung einer Forschungsexpedition nach Tibati in
Kamerun beabsichtigt, auf Ertheilung einer vorläufigen
Konzession in dem betreffenden Gebiete berathen.
Der Kolonialrath befürwortete nach näheren Er-
läuterungen, welche Bergwerksbesitzer Sholto
Douglas gab, die Genehmigung des Antrags,
jedoch mit mehrfachen Beschränkungen. Als letzter
Punkt der Tagesordnung wurde der Etat für
Deutsch-Ostafrika erörtert. Die für die Usam-
bara-Eisenbahn ausgeworfene weitere Rate wurde
erhöht. Ferner kam der Wunsch nach Errichtung
einer Versuchsstation für Tropenkultur in Usambara
zum Ausdruck. Endlich wurde ein Antrag des Geh.
Kommerzienraths Oechelhäuser auf Erhöhung der
vorgesehenen Mittel für den Bau der ostafrika-
nischen Centralbahn von Dar-es-Salam nach
Mrogoro auf zwei Millionen Mark einstimmig
angenommen. Damit hatten die diesmaligen Be-
rathungen ihren Abschluß gefunden.
Nach Schluß der Sitzung lief nachstehendes
Telegramm ein, welches Seine Majestät der
Kaiser und König an den Fürsten zu Wied ge-
richtet hat:
Letzlingen, Schloß, 10. November.
Dem Fürsten zu Wied, Durchlaucht, Berlin.
Für die zur Erwerbung der Samoa-Inseln
namens des Kolonialraths Mir dargebrachten Glück-
wünsche spreche Ich Ihnen und sämmtlichen Mit-
gliedern des Kolonialraths Meinen innigen Dank
aus. Mit Befriedigung können wir auf das Erreichte
blicken, und das Bewußtsein erfüllt uns mit freudigem
Stolze, daß die braven Seeleute, die dort im Dienste
von Kaiser und Reich ihr Leben dahingegeben, nicht
umsonst das Opfer gebracht haben. Es soll dies