Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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unbegrenzter  Dauer  an  seine  Stelle  getreten‘  —  Interregnum.  Und  damit
entsteht  die  Frage:  stürzt  das  Gebäude  nicht  zusammen,  wenn  es  seines
Trägers  beraubt  ist,  giebt  es  einen  Staat  ohne  Monarchen  ?

Vier  Fälle  sind  es  insbesondere,  in  denen  diese  Erwägung  praktisch
wird,  einmal  in  der  Wahlmonarchie  bis  zur  Creirung  des  neuen  Herrschers,
ferner  in  der  Erbmonarchie,  wenn  ohne  Vorhandensein  eines  Successionsberechtigten
  die  Dynastie  ausstirbt  oder  der  letzte  Thronerbe  verzichtet,
endlich  wenn  der  König  mit  Hinterlassung  einer  schwangeren  Wittwe  stirbt.
Alle  diese  Fälle  sind  im  Laufe  der  Geschichte  vorgekommen,  und  TrıEPEL
giebt  ein  anschauliches  Bild  vornehmlich  von  den  im  deutschen  Reiche  nöthig
gewordenen  Interregnen.  Von  jeher  hat  man  hier,  wie  der  Herr  Verfasser
in  interessanter  dogmengeschichtlicher  Ausführung  darlegt,  trotz  Wegfalls
des  Monarchen  an  der  Fortexistenz  des  Staates  festgehalten,  und  zwar,  indem
ein  Uebergang  der  erledigten  Majestät  an  das  Volk  als  Ganzes  construirt
  wurde,  theils  vom  Standpunkt  der  Volkssouverainetät  —  BEBENBURG,
Pvrenporr,  ALtavsıus,  Bortıvs  —,  theils  aus  dem  Gesichtspunkt  der
Herrschaftsverträge  —  HerT,  BÖHMER,  Darıes.  Auch  für  die  Gegenwart
kommt  TRrIErPEL  auf  Grund  der  organischen  Staatstheorie  zu  demselben
Resultate:  Der  Staat  besteht,  weil  und  solange  er  willensfähig  ist.  Die  Willensbildung
  erfolgt  der  Regel  nach  durch  den  Träger  der  Staatsgewalt,  aber
keineswegs  immer  durch  ihn  allein  und  nur  durch  ihn.  Die  Organe  der
Rechtsprechung  zum  Beispiel  sind  neben  dem  Monarchen  stehende  und  von
ihm  unabhängige  Willensfactoren,  der  Regent  herrscht  unter  völliger  Beiseitesetzung
  des  regierungsunfähigen  Königs,  die  Kammern  beschliessen  über  die
Nothwendigkeit  einer  Regentschaft  und  somit  über  die  Selbstregierung  des
Staatsoberhauptes  unter  Ueberwältigung  des  monarchischen  Willens.  Die  den
Staat  bildende  Personengesammtheit  ist  also  zur  Hervorbringung  und  Aeusserung
eines  Gesammtwillens  auch  dann  befähigt,  wenn  sie  des  Monarchen  ermangelt,
sobald  sie  nur  andere  Organe  zur  Willensbildung  besitzt.  Dass  diese  Organe
dem  Monarchen  nicht  ebenbürtig  und  dem  von  ihnen  erzeugten  Staatswillen
unterthan  sind,  ist  für  die  Möglichkeit  einer  Entstehung  des  letzteren  und
damit  für  die  Existenz  des  Staates  irrelevant.  Der  Staat  besteht  daher  auch,
wenn  der  Monarch  wegfällt,  und  zwar  weiterhin  als  der  alte  Staat;  denn
ebenso  wie  die  Unterthanen  kommen  und  gehen,  wie  die  Staatszwecke  sich
ändern,  können  auch  die  zur  Willensbildung  des  Staates  berufenen  Factoren
wechseln.

Diese  Deduction  ist  nicht  nur  einleuchtend,  sie  ist  sogar  als  ein  nicht
unwesentlicher  Fortschritt  zu  bezeichnen,  indem  sie  zum  ersten  Male  die
organische  Staatstheorie  auf  den  Fall  des  Interregnums  exemplificirt.  Eine
durchaus  richtige  Consequenz  zieht  der  Herr  Verfasser  aus  seiner  Lehre,
wenn  er  dem  Vicar  die  Ausübung  der  vollen  Staatsgewalt  anvertraut.  Zwei
Ausnahmen  werden  aufgestellt,  der  Vicar  dürfe  nicht  Staatsacte  vornehmen,
die  nach  der  Verfassung  dem  Könige  allein  vorbehalten  sind,  wie  Begnadigung