Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8  10.
Genehmigung.
Für  die  Genehmigung  der  Aufnahme  wird  vorausgesetzt,
1.  daß  die  erforderlichen  Unterlagen  (8§  7)  beigebracht  sind,
2.  daß  der  Unterzubringende  sich  zur  Aufnahme  eignet  (88  1  bis  3),  und
3.  daß  in  der  Anstalt  hinreichender  Raum  in  der  für  ihn  geeigneten  Abtheilung  vorhanden
  ist.

Zur  Genehmigung  ist  das  vorgeschriebene  Formular  zu  verwenden;  ihr  wird  ein
Abdruck  oder  ein  Auszug  des  Regulativs  zur  Aushändigung  an  den  gesetzlichen  Vertreter
des  Aufzunehmenden  beigefügt.

Bei  der  Aufnahmegenehmigung  wird  ausdrücklich  ausgesprochen,  von  wem  und  in
welcher  Höhe  das  Verpflegsgeld  zu  zahlen  ist.

§  11.
Vervollständigung  des  Antrages.
Sind  die  Angaben  im  Antrage  oder  die  Unterlagen  in  wesentlicher  Beziehung  unvollständig,
  so  ist  die  Aufnahme  bis  zu  deren  Vervollständigung  unter  gleichzeitigem  Hinweis
  auf  den  Mangel  zu  beanstanden.

*12.
Verfahren  in  zweifelhaften  Fällen.

Ist  es  zweifelhaft,  ob  der  Unterzubringende  sich  zur  Aufnahme  eignet,  so  kann  verlangt
  werden,  daß  er  sich  persönlich  vorstelle  oder  sich  an  seinem  Aufenthaltsorte  einer
Untersuchung  und  Prüfung  durch  einen  Beauftragten  der  Anstaltsdirektion  unterziehe.

Die  dadurch  entstehenden  Kosten  hat  der  zur  Zahlung  des  Verpflegsgeldes  Verpflichtete

zu  tragen.
813.

Ablehnung  der  Aufnahme.
Eignet  sich  der  Unterzubringende  nicht  für  die  Anstalt,  oder  bestehen  sonst  Bedenken
gegen  die  Aufnahme,  insbesondere  wegen  Mangels  an  Platz  in  der  Anstalt,  so  ist  der
Antrag  unter  Angabe  der  Gründe  abzulehnen.

§  14.
Allgemeine  Bedingung  der  Aufnahme.
Jede  Aufnahme  gilt,  auch  ohne  ausdrücklichen  Hinweis  darauf,  nur  unter  der  Bedingung
  als  genehmigt,  daß  die  Betheiligten  allen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Regulativs  unterworfen  sind.