Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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tende  besondere  Prüfung  alljährlich  zweimal  und  zwar  in  den  Monaten  Mai  und  November
  abgehalten  werden.
Die  Meldung  hiezu  hat  bei  der  K.  Postdirektion  zu  erfolgen  und  es  sind  derselben
folgende  Urkunden  beizulegen:
1)  eine  Urkunde  über  elterliche  oder  vormundschaftliche  Einwilligung  zur  Erstehung
der  Prüfung  beziehungsweise  zum  Eintritt  in  den  Postdienst;
2)  der  Nachweis  über  das  vollendete  15.  Lebensjahr  durch  Beibringung  eines  Geburtsscheins.


Ausnahmsweise  werden  auch  Jünglinge  unter  15  Jahren  zugelassen,  wenn
sie  sich  über  die  Absolvirung  der  7.  Klasse  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule
  ausweisen,

3)  ein  Zeugniß  von  den  bisher  besuchten  Schulanstalten  über  den  Bildungsgang,
Fleiß  und  über  sittlich-gute  Aufführung.
Die  Fächer  der  Prüfung  bleiben  im  Wesentlichen  dieselben,  wic  sie  bisher  zum
Eintritt  in  die  Handelsklasse  vorgeschrieben  waren,  nemlich

Arithmetik,

französische  Sprache,

Uebung  im  deutschen  Stil,  zu  erweisen  in  einem  Aufsatz  über  ein  gegebenes

Thema,

Bekanntschaft  mit  den  Hauptperioden  und  den  Hauptbegebenheiten  der  Geschichte,

Kenntniß  der  Grundzüge  der  mathematischen,  physischen  und  politischen  Geographie;

  sodann  noch

englische  und  lateinische  Sprache,  beide  letztere  Fächer  jedoch  freiwillig.

Neben  dieser  besonderen  Prüfung  für  Postkandidaten  befähigen  zur  Aufnahme  für
den  Postdienst  auch  fernerhin:

die  erstandene  Maturitätsprüfung  für  die  Universität,  sowie  die  Aufnahmeprüfung
  für  die  erste  mathematische  Klasse  des  Polytechnikums;  ferner  die  Abiturientenprüfung
  am  Schlusse  einer  Oberrealschule  oder  der  8.  Klasse  des  Realgymnasiums.


Stuttgart,  den  29.  Oktober  1869.
Varnbüler.