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Artikel 62.
Die Staatsregierung ist befugt, Anordnungen zu treffen, daß von den zur Entgegennahme
von Gewerbeanmeldungen oder zur Ertheilung besonderer Genehmigungen zuständigen
Behörden den Rentämtern über den Zugang von Gewerben Anzeige erstattet werde.
Auf Grund dieser Zugangsanzeigen und nach Erhebung der für die Normal= und Betriebsanlage
maßgebenden Verhältnisse wird vom Rentamte die Steuer mit Wirkung vom nächsten
auf die Eröffnung des Betriebs folgenden Stenerziele an provisorisch festgesetzt.
Gelegentlich des nächsten auf die provisorische Einsteuerung folgenden Zusammentrittes
des Steunerausschusses wird die definitive Feststellung der für das Gewerbe in Ansatz zu
bringenden Normal= und Betriebsanlage durch den Ausschuß nach den hierüber geltenden
Vorschriften und unbeschadet der gesetzlichen Rechtsmittel vorgenommen.
Soferne bei der definitiven Einsteuerung eine Erhöhung der von dem Rentamte provisorisch
berechneten Steneranlage eintritt, ist der Steuerpflichtige zur Nachzahlung der für die Vergangenheit
zu wenig entrichteten Steuer verbunden. Im entgegengesetzten Falle tritt entsprechende
Rückvergütung ein.
Artikel 63.
Die Gewerbstener für ein neu zugehendes Gewerbe ist mindestens für ein Vierteljahr
auch dann geschuldet, wenn dasselbe vor Ablauf dieses Zeitraums wieder niedergelegt wird.
Die Staatsregierung kann anordnen, daß neu zugehende Stenerpflichtige sich sofort bei
der Eröffnung des Gewerbebetriebs mit einem Nachweise über die Entrichtung der Gewerb
steuer zu versehen und diesen dem hiezu beauftragten Kontrolorgane vorzuzeigen haben.
V. Abschnitt.
Strafbestimmungen.
Artikel 64.
Wer hinsichtlich des von ihm unternommenen oder zu vertretenden Gewerbes
a) den gemäß Art. 31 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2 an ihn gerichteten Aufforderungen
zur Abgabe der Steuererklärung, zur Ergänzung derselben oder zur Auskunfts
ertheilung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
b) bei Abgabe der Stenererklärung, die in derselben nach Vorschrift des Gesetzes
für die Feststellung der Gewerbsteuer zu bezeichnenden Angaben unrichtig oder
unvollständig in einer Weise macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen
geeignet ist,