Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel  62.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  Anordnungen  zu  treffen,  daß  von  den  zur  Entgegennahme
  von  Gewerbeanmeldungen  oder  zur  Ertheilung  besonderer  Genehmigungen  zuständigen
Behörden  den  Rentämtern  über  den  Zugang  von  Gewerben  Anzeige  erstattet  werde.

Auf  Grund  dieser  Zugangsanzeigen  und  nach  Erhebung  der  für  die  Normal=  und  Betriebsanlage
  maßgebenden  Verhältnisse  wird  vom  Rentamte  die  Steuer  mit  Wirkung  vom  nächsten
auf  die  Eröffnung  des  Betriebs  folgenden  Stenerziele  an  provisorisch  festgesetzt.

Gelegentlich  des  nächsten  auf  die  provisorische  Einsteuerung  folgenden  Zusammentrittes
des  Steunerausschusses  wird  die  definitive  Feststellung  der  für  das  Gewerbe  in  Ansatz  zu
bringenden  Normal=  und  Betriebsanlage  durch  den  Ausschuß  nach  den  hierüber  geltenden
Vorschriften  und  unbeschadet  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  vorgenommen.

Soferne  bei  der  definitiven  Einsteuerung  eine  Erhöhung  der  von  dem  Rentamte  provisorisch
berechneten  Steneranlage  eintritt,  ist  der  Steuerpflichtige  zur  Nachzahlung  der  für  die  Vergangenheit

  zu  wenig  entrichteten  Steuer  verbunden.  Im  entgegengesetzten  Falle  tritt  entsprechende
Rückvergütung  ein.

Artikel  63.
Die  Gewerbstener  für  ein  neu  zugehendes  Gewerbe  ist  mindestens  für  ein  Vierteljahr
auch  dann  geschuldet,  wenn  dasselbe  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  wieder  niedergelegt  wird.

Die  Staatsregierung  kann  anordnen,  daß  neu  zugehende  Stenerpflichtige  sich  sofort  bei
der  Eröffnung  des  Gewerbebetriebs  mit  einem  Nachweise  über  die  Entrichtung  der  Gewerb
steuer  zu  versehen  und  diesen  dem  hiezu  beauftragten  Kontrolorgane  vorzuzeigen  haben.

V.  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

Artikel  64.
Wer  hinsichtlich  des  von  ihm  unternommenen  oder  zu  vertretenden  Gewerbes

a)  den  gemäß  Art.  31  Abs.  3  und  Art.  42  Abs.  2  an  ihn  gerichteten  Aufforderungen
zur  Abgabe  der  Steuererklärung,  zur  Ergänzung  derselben  oder  zur  Auskunfts
ertheilung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  nachkommt,

b)  bei  Abgabe  der  Stenererklärung,  die  in  derselben  nach  Vorschrift  des  Gesetzes
für  die  Feststellung  der  Gewerbsteuer  zu  bezeichnenden  Angaben  unrichtig  oder
unvollständig  in  einer  Weise  macht,  welche  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen
geeignet  ist,