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Verfügung, betreffend die Negelung der Verwaltung und der Nechtsverhältnisse
im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.
Auf Grund des § 1 AbsK. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die einstweilige Regelung
der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom
18. Juli 1899, sowie auf Grund der 88§ 5 und 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888. S. 75), bestimme ich hierdurch, was folgt-
§ 1.
Die Verwaltung des Inselgebiets wird uner der Verantwortung des Gouverneurs von Deutsch-
Neu-Guinea in den Ost-Karolinen von einem Vize-Gouverneur, in den Marianen und West-Karolinen.
einschließlich der Palau-Inseln, von Bezirks-Amtmännern wahrgenommen.
–2.
Der Vize-Gouverneur und die Bezirks-Amtmänner haben die Geschäfte zu versehen, welche den
deutschen Konsuln nach § 16 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 35), beziehungsweise
bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni 1899 (R.-G.-Bl. S. 319) nach § 12 des letzteren Gesetzes
und nach § 35 des Gesetzes vom 8. November 1867 (B.-G.-Bl. S. 137) zustehen. Dasselbe gilt von
den Befugnissen, welche den deutschen Konsulaten als Seemannsämtern nach der Seemannsordnung vom
27. Dezember 1872 (R.-G.-Bl. S. 409) und nach sonstigen Reichsgesetzen obliegen.
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden Absatz ge-
nannten Gesetzesvorschriften finden entsprechende Anwendung.
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Gesetzes über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reiches vom
1. Juli 1872 (R.-G.-Bl. S. 245) erhoben.
. 83.
Der Gouverneur und in seiner Vertretung der Vize-Gouverneur sind für die sämmtlichen im 81
aufgeführten Inselgruppen, jeder der Bezirksamtmänner ist für seinen Amtsbezirk befugt, polizeiliche und
sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben
Gefäugniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Der
Gouverneur ist befugt, die Vorschriften der übrigen Beamten aufzuheben oder abzuändern.
Berlin, den 24. Juli 1899.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Graf von Posadowsky.
Verordnung, betreffend den Erwerb von Grundeigenthum Eingeborener im Insel-
gebiete der Karolinen, Palan und Marianen.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 18. Juli 1899, betreffend die einstweilige Regelung
der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, wird
hiermit Folgendes bestimmt:
& 1.
Es ist bis auf Weiteres verboten, von den Eingeborenen der Karolinen, Marianen und Palau-
Inseln Grundeigenthum auf irgend eine Art, sei es durch Kauf, Tausch, Schenkung oder sonst ein Rechts-
geschäft, zu erwerben.
2.
Der Bestimmung des § 1 zuwider geschlossene Verträge sind rechtsungültig.
83.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind hiermit aufgehoben.
Berlin, den 20. Jannar 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.