Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§.  4.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  ingleichem  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  7.  März  1874.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).