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§. 4.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte,
ingleichem auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 7. März 1874.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).