§ 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden. 147
27. X. 1855 hierzu die polizeiliche Erlaubniß erhalten haben, möchte ich
bezweifeln. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, wird die Sache
hierdurch nicht anders. Denn dann hat die Polizei durch die Ertheilung
der Genehmigung anerkannt, daß Vorgärten zur Abwendung der Straßenverunstaltung
keineswegs nothwendig sind, und sich damit selber die gesetzliche
Unterlage entzogen. Ferner wird man doch im Ernst nicht behaupten
wollen, daß eine Verunstaltung der Straße nur durch eine „aus
Gitterwerk bestehende Einfriedigung“ verhütet werden kann. Ein schlechter
Bretterzaun mag eine Verunstaltung der Straße sein, eine Sandsteinmauer
ist es gewiß nicht. § 82 I, 8 A.L. R. kommt der Polizei auch
nicht zu statten, denn die „näheren Bestimmungen"“, die die Polizei zu
treffen hat, haben sich eben auf die in den §§ 78—81 berührten
Gegenstände zu beschränken, in unserem Falle also auf die Verhütung
der Verunstaltung '). Auf § 10 II, 17 kann sich die Polizei ebenfalls
nicht stützen. Denn welche Gefahren sollten wohl für das Publikum aus
dem Nichtvorhandensein von Vorgärten entstehen? Selbstverständlich
kann die Beschaffenheit des Vorplatzes im Einzelfall eine Gefahr für
das Publikum sein. Dann kann die Polizei in diesem einzelnen Falle
auf Grund des § 10 II, 17 einschreiten:). Aber damit ist über ihre
Berechtigung, die Anlegung von Vorgärten generell zu erzwingen, noch
nichts ausgesagt.
In den gemeinrechtlichen und den französischrechtlichen
Landestheilen ist für die Frage, ob die Polizei Vorgärten verlangen
darf, wieder das Polizeiverwaltungsgesetz maßgebend. Ich wüßte keine
Bestimmung desselben, die die Polizei für sich anführen könnte. Das
Oberverwaltungsgericht3) ist der Ansicht, daß die Vorgärten die
Salubrität der Wohnplätze durch Zuführung von Licht und Luft, sowie
durch Pflanzenwuchs fördern sollen. Das mag richtig sein, aber
die der Polizei so gestellte Aufgabe geht über ihre Kompetenz
hinaus. Der Polizei wird hier die Befugniß zugesprochen, den Gesundheitszustand
der Bevölkerung zu verbessern, nicht bloß die Bevölkerung
vor gesundheitlichem Schaden zu bewahren. Sie wird damit zur
Pflegerin der Wohlfahrt bestellt ), und das hat das Oberverwaltungsgericht
sonst stets für unzulässig erklärt. Steht der Polizei das Recht
!) Vgl. auch Striethorst's Arch. Bd. 86, S. 85 f.
2) So im Falle der Entsch. vom 10. V. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 585).
*) Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 583.
9 Die Entsch. vom 22. X. 89 (Entsch. Bd. 18, S. 376) sucht sich hiergegen
vergeblich zu verwahren.
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