Contents : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  147

27.  X.  1855  hierzu  die  polizeiliche  Erlaubniß  erhalten  haben,  möchte  ich
bezweifeln.  Aber  auch  wenn  dies  der  Fall  sein  sollte,  wird  die  Sache
hierdurch  nicht  anders.  Denn  dann  hat  die  Polizei  durch  die  Ertheilung
der  Genehmigung  anerkannt,  daß  Vorgärten  zur  Abwendung  der  Straßenverunstaltung
  keineswegs  nothwendig  sind,  und  sich  damit  selber  die  gesetzliche
  Unterlage  entzogen.  Ferner  wird  man  doch  im  Ernst  nicht  behaupten
  wollen,  daß  eine  Verunstaltung  der  Straße  nur  durch  eine  „aus
Gitterwerk  bestehende  Einfriedigung“  verhütet  werden  kann.  Ein  schlechter
Bretterzaun  mag  eine  Verunstaltung  der  Straße  sein,  eine  Sandsteinmauer
  ist  es  gewiß  nicht.  §  82  I,  8  A.L.  R.  kommt  der  Polizei  auch
nicht  zu  statten,  denn  die  „näheren  Bestimmungen"“,  die  die  Polizei  zu
treffen  hat,  haben  sich  eben  auf  die  in  den  §§  78—81  berührten
Gegenstände  zu  beschränken,  in  unserem  Falle  also  auf  die  Verhütung
der  Verunstaltung  ').  Auf  §  10  II,  17  kann  sich  die  Polizei  ebenfalls
nicht  stützen.  Denn  welche  Gefahren  sollten  wohl  für  das  Publikum  aus
dem  Nichtvorhandensein  von  Vorgärten  entstehen?  Selbstverständlich
kann  die  Beschaffenheit  des  Vorplatzes  im  Einzelfall  eine  Gefahr  für
das  Publikum  sein.  Dann  kann  die  Polizei  in  diesem  einzelnen  Falle
auf  Grund  des  §  10  II,  17  einschreiten:).  Aber  damit  ist  über  ihre
Berechtigung,  die  Anlegung  von  Vorgärten  generell  zu  erzwingen,  noch
nichts  ausgesagt.

In  den  gemeinrechtlichen  und  den  französischrechtlichen
Landestheilen  ist  für  die  Frage,  ob  die  Polizei  Vorgärten  verlangen
darf,  wieder  das  Polizeiverwaltungsgesetz  maßgebend.  Ich  wüßte  keine
Bestimmung  desselben,  die  die  Polizei  für  sich  anführen  könnte.  Das
Oberverwaltungsgericht3)  ist  der  Ansicht,  daß  die  Vorgärten  die
Salubrität  der  Wohnplätze  durch  Zuführung  von  Licht  und  Luft,  sowie
durch  Pflanzenwuchs  fördern  sollen.  Das  mag  richtig  sein,  aber
die  der  Polizei  so  gestellte  Aufgabe  geht  über  ihre  Kompetenz
hinaus.  Der  Polizei  wird  hier  die  Befugniß  zugesprochen,  den  Gesundheitszustand
  der  Bevölkerung  zu  verbessern,  nicht  bloß  die  Bevölkerung
  vor  gesundheitlichem  Schaden  zu  bewahren.  Sie  wird  damit  zur
Pflegerin  der  Wohlfahrt  bestellt  ),  und  das  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  sonst  stets  für  unzulässig  erklärt.  Steht  der  Polizei  das  Recht

!)  Vgl.  auch  Striethorst's  Arch.  Bd.  86,  S.  85  f.
2)  So  im  Falle  der  Entsch.  vom  10.  V.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  585).
*)  Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  583.
9  Die  Entsch.  vom  22.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  376)  sucht  sich  hiergegen
vergeblich  zu  verwahren.
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