Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den  Krankheitsfall  einen  Bericht
anzufertigen,  welcher,  mit  Datum  und  Namensunterschrift  versehen,  am  nächsten  Morgen
dem  Examinator  zu  übergeben  ist.  Sodann  hat  er  den  Kranken  zwei  Tage  hindurch
unter  Aufsicht  des  Examinators  zu  behandeln  und  in  einer  mündlichen  Prüfung  auch  an
anderen  Fällen  nachzuweisen,  daß  er  die  für  einen  praktischen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse
  in  der  Augenheilkunde  besitzt  sowie  sich  mit  dem  Gebrauche  des  Augensyiegels  vertraut
  gemacht  hat.
8  45.

VI.  Die  Prüfung  in  der  Irrenheilkunde  wird  von  einem  Examinator  in  der  Irren—
abtheilung  eines  größeren  Krankenhauses  oder  in  einer  Universitätsklinik  abgehalten  und
ist  an  einem  Tage  zu  erledigen.

In  Gegenwart  des  Examinators  hat  der  Kandidat  einen  Geisteskranken  zu  unter—
suchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des  Falles,  sowie  den  Heilplan  festzustellen,
den  Befund  sofort  in  ein  von  dem  Examinator  gegenzuzeichnendes  Protokoll  aufzunehmen
und  hierauf  in  einer  mündlichen  Prüfung  auch  an  anderen  Kranken  nachzuweisen,  daß
er  die  für  einen  praktischen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Irrenheilkunde  besitzt.

8  46.

VII.  Die  hygienische  Prüfung  ist  eine  mündliche;  sie  wird  von  einem  Examinator
abgehalten  und  ist  in  einem  Tage  zu  erledigen.

In  derselben  hat  der  Kandidat  nachzuweisen,  daß  er  sich  die  für  einen  praktischen
Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Hygiene  erworben,  sich  mit  den  wichtigeren  hygie—
nischen  und  insbesondere  auch  bakteriologischen  Untersuchungsmethoden  sowie  mit  den
Grundsätzen  und  der  Technik  der  Schutzpockenimpfung  vertraut  gemacht  hat,  auch  die
erforderlichen  Kenntnisse  über  Gewinnung  und  Erhaltung  der  Lymphe  besitzt.

847.

Bei  den  einzelnen  Prüfungsfächern  sind  ihre  Geschichte  und,  soweit  solche  vorhanden,
ihre  Beziehungen  zur  gerichtlichen  Medizin  nicht  unberücksichtigt  zu  lassen.  Auch  ist  dar—
auf  zu  achten,  daß  der  Kandidat  sprachliches  Verständniß  sür  die  medizinischen  Kunst—
ausdrücke  besitzt.

8  48.

Zu  dem  ersten  und  siebenten  Prüfungsabschnitt  ist  den  Studirenden  der  Medizin,  zu
den  klinischen  Prüfungen  denjenigen  Studirenden  der  Zutritt  gestattet,  welche  als  Aus—
kultanten  oder  Praktikanten  an  der  betreffenden  Klinik  Theil  nehmen.

Außerdem  steht  jedem  Lehrer  der  Medizin  an  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs
der  Zutritt  frei.

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