Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

des ersten Jahres die Ackerbauarbeiten oder die Aus- 
nugtung des Bodens nicht begonnen hat, verliert dos 
Recht auf spätere Beihülfe. 
§ 2. Wenn nach Ablauf zweier Jahre kein Theil 
der Fläche benutzt worden ut, wird der Vertrag auf- 
gelöst, und die betreffende Familie verliert das Recht 
der freien Rückkehr nach Europa. 
§ 3. Die Bedingungen, auf die sich dieser Arrikel 
bezieht, werden in der Erklärung aufgefühtt, die die 
Familienhaupter, die Grundsnicke wünichen, nach Nr. 5 
des Art. 6 zu unterschreiben verpflichtet sind. 
Art. 9. Nach Ablauf der zur Annahme von Ge- 
suchen sefigesetzten Frist ordnen die Civilgouverneure 
in der ihnen am geeignetsten scheinenden Art die 
Prüfung der Gesuche an und haben hauptsächlich fest- 
zustellen, ob die Gesuchsteller thatsächlich Erfahrung 
in der Landwirthschaft besitzen. Die Gesuche sind 
darauf der Regierung einzusenden und alles auf die 
eingezogenen Erkundigungen Bezügliche beizulegen. 
Art. 10. Sobald im Marineministerium alle Ge- 
suche und die betreffenden Ausfklärungen beisammen 
sind, wird ein Ausschuß ernannt, der außer sonstigen 
zu diesem Zwecke als geeignet erwählten Beamten 
aus einem Landwirthschaftebeamten und einem Arzte, 
gleichfalls Stoatsbeamten, besteht. 
Dieser Kommission kommt zu: 
1. Die Gesuche und Angaben zu prüfen und von 
den zuständigen Behörden sonstige für nöthig erachtete 
Aufklärungen zu erbitten. 
2. Sie nach den günstigsten Bedingungen einzu- 
theilen, unter den sich die Antragsteller für den Zweck 
zeigen, zu dem sie sich anbieten. 
3. Nach Auswahl der in Betracht kommenden 
Gesuchsteller durch das Ministerium der Marine und 
Kolonien die Vertheilung der Grundstücke vorzunehmen. 
4. Den betreffenden Civilgonverneuren die Ver- 
träge zu senden, die von den Familienhäuptern zu 
unterzeichnen sind. 
5. Bei der Ankunft der Ansiedler in Lissabon 
sestzustellen, ob diese in den geforderten Verhältnissen 
sind und, falls ein Irrthum oder Betrug anerkannt 
wird, dem Minister das geeignet scheinende amtliche 
Verfahren vorzuschlagen. 
6. Die Ansiedler an Bord zu begleiten, um zu 
bescheinigen, daß Diejenigen, denen Grundstücke be- 
willigt worden sind, nach ihrer Bestimmung abge- 
schickt sind. 
§ 1. Die Verträge werden von den Ansiedlern 
vor der bürgerlichen Behörde und dem betreffenden 
Pfarrer unterschrieben, die gleichfalls die genannten 
Verträge zu unterschreiben haben. 
einen erhält das Familienhaupt und die beiden an- 
deren werden dem Marineministerium übersandt, das 
einen davon dem Gouverneur der Provinz schickt, 
wo die Ansiedelung eingerichtet wird. 
§ 3. In den Verträgen müssen alle Bedingungen 
dieses Gesetzes besonders aufgeführt werden und die 
Verpflichtungen der Ansiedler gegen den Staat oder 
252 
– 
die ihnen gew öhrten Rechte und Bortheile dargestellt 
werden. 
§s 4. Acht Tege nach der Unterzeichnung der 
Berfräge oder an dem höheren Ons bestimmten Tage 
haben sich die Familien der Ansiedler im Marine- 
ministerium vorzustellen. 
§ 5. Wenn es sich als unabweislich ergiebt, so 
wird den Ansiedlern außer der Fahrt bis Lissobon 
Unterhalt und Unterkunft bis zur Einschiffung gewährt. 
Art. 11. Die höhere Behörde der Provinz oder 
des Bezirks, wohin die Ansiedler bestimmt sind, wird 
für Unterhalt und Unterkunft sorgen, so lange sie nicht 
an den Ort der Ansiedelung befördert werden können. 
Art. 12. Die Grundstücke werden auf Grund der 
betreffenden Vernäge übergeben und dabei von den 
Ansiedlern Uebersichten in doppelter Ausfertigung 
unterschrieben, die alle von ihnen empfangenen Gegen- 
stände mu Angabe des ihnen beigelegten Werthes 
aufzählen. 
Art. 13. Wenn nach Art. 2 Nr. 6 die Ansiedlung 
eine besondere Verwaltungsbehörde, einen Missionar, 
Schullehrer, Arzt haben soll, so müssen alle diese 
vorgängig ernannten Beamten am Orte der Ansiedlung 
untergebracht sein, sobald die Familien der Ansiedler 
ankommen. 
Art. 14. Benigstens während des ersten Jahres 
des Bestehens der Ansiedlung hat der Landwirth= 
schaftebeamte der Provinz oder ein leitender Land- 
wirth, sofern ein solcher in der Provinz vorhanden 
oder von der Regierung besonders ernannt ist, seinen 
Aufenthalt in der Ansiedlung, damit er den Ansiedlern 
die nöthigen Angaben machen und Rathschläge zur 
besten Ausnutzung und Bebauung der Bodenfläche 
geben kann. Dieser Beamte ist verpflichtet, viertel- 
jährlich der Regierung der Provinz einen Bericht 
emzureichen, worin die ausgeführten Arbeiten ein- 
gehend geschildert werden. 
Art. 15. Die Ansiedler, die andere Ackerbaugeräthe 
außer den ihnen nach Art. 7 bewilligten oder Ochsen 
und andere Thiere zur Arbeit oder zu gewerblicher 
Ausbeute zu besitzen wünschen, können diese beim 
Gouverneur der Provinz beantragen und sind zur 
Zahlung des betreffenden Betrages zu demselben 
Zeitpunkt verpflichtet, der für die Erstattung der 
ihnen gewährten Vorschüsse festgesetzt ist. 
Einziger Paragraph. Die Regierung kann bei 
jeder Ansiedlung eine Niederlage von Ackerbaugeröthen 
und einen Viehstand einrichten, die sie den Ansiedlern 
unter den Bedingungen dieses Artikels überläßt oder 
nach einer zu diesem Zweck von der Regierung ge- 
nehmigten Sondervorschrift vermiethet. 
§ 2. Die Verträge werden dreifach ausgefertigt, 
– G"- 
Art. 16. In jedem Knotenpunkt von Ansiedlungen 
und an dem geeignetsten Orte werden bis zu zehn 
Wohnungen errichtet, die für Ansiedler, die ein Ge- 
werbe betreiben, bestimmt sind und ihnen überlassen 
werden; es müssen für jede Ansiedlung wenigstens 
zwei Zimmerleute, zwei Maurer, zwei Schmiede, 
zwei Schuhmacher, ein Schneider und ein Barbier 
vertraglich verpflichtel werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.