Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegen- 
heiten derselben, einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erfordern. Dieselbe 
führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen die Generalversammlung oder der 
Verwaltungsrath mitzuwirken hat. Sie ist dabei an die Weisungen des Verwaltungsraths sowie der von 
ihm beauftragten Mitglieder gebunden. Gegen dritte Personen hat jedoch eine solche Beschränkung keine 
rechtliche Wirkung. 
Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der Verwaltungsrath unter 
Festsetzung der Anstellungsbedingungen ernennt. 
Der Verwaltungsrath setzt die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Direktion, ihr 
Verhältniß zueinander sowie die Normen für ihre gemeinsamen Berathungen und Beschlußfassungen fest. 
Er ordnet die erforderliche Stellvertretung. 
Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem 
Namen der „Neu-Guinea-Kompagnie“ von zwei Mitgliedern der Direktion, oder von einem Mitgliede und 
einem Stellvertreter, oder von zwei Stellvertretern oder von einem Mitgliede der Direktion bezw. einem 
Stellvertreter und einem von dem Verwaltungsrath zur Mitzeichnung bevollmächtigten Beamten der Gesell- 
schaft unterschrieben sind. 
Die Ernennung der Direktoren, der Stellvertreter derselben und der zur Mitzeichnung von Urkunden 
bevollmächtigten Beamten der Gesellschaft geschieht zu notariellem Protokoll und ist bekannt zu machen. 
Das Protokoll dient als Legitimation. 
Der Verwaltungsrath besteht aus wenigstens 8 und höchstens 15 von der Generalversammlung 
zu wählenden Mitgliedern, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und von denen mindestens sechs 
Mitglieder der Kompagnie und in Berlin wohnhaft sein müssen. 
Die Wahl erfolgt in der Regel in der ordentlichen Generalversammlung. 
Ueber die Wahlen zum Verwaltungsrath ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 
Der Verwaltungsrath wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Die Mitglieder 
des Verwaltungsraths beziehen keine Besoldung, erhalten jedoch Ersatz der aus der Erfüllung ihres Berufes 
entspringenden Auslagen und eine Tantième. Die Vertheilung derselben an die Mitglieder erfolgt nach 
Maßgabe eines vom Verwaltungsrath zu beschließenden Neglements. 
Alle Erklärungen des Verwaltungsraths sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrist „Der 
Verwaltungsrath der Neu-Guinea-Kompagnie“ und die Namensnnterschrift des Vorsitzenden — bezw. seines 
Stellvertreters — und eines Mitgliedes des Verwaltungsraths tragen. Der Verwaltungsrath legitimirt 
sich durch ein auf Grund der von dem Notar ausgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles 
Attest über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters. 
Neben der allgemeinen Aussicht über die Geschästsführung der Direktion und den anderweit durch 
diese Satzungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem Verwaltungsrath insbesondere der Beschluß zu: 
1. über die Grundsätze, nach welchen Ländereien zu erwerben, nutzbar zu machen und zu ver- 
werthen sind; 
2. über die Grenzen, innerhalb deren die Gesellschaft Bodenanbau, Handel, bergmännische und 
andere gewerbliche Unternehmungen betreiben wird; 
3. über die Errichtung von Zweigniederlassungen, von Stationen und Pflanzungen, den Ankauf 
von Schiffen, die Ausrüstung von Forschungsexpeditionen, auch wenn die Ausgaben hierfür im Voranschlag 
vorgesehen sind; 
4. über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft im Schutzgebiet sowie solcher Beamten, 
welche ein jährliches Gehalt von mehr als 5000 Mark erhalten oder länger als drei Jahre angenommen 
werden, die mit ihnen einzugehenden Verträge sowie über deren Entlassung; 
5. über die im Schutzgebiet für die Verwaltung der Stationen und Pflanzungen, die Führung 
der Schife. die Leitung von Expeditionen und das Kassen= und Rechnungswesen zu erlassenden Reglements; 
über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft; 
7 über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die General- 
versammlung und Vorschläge bezüglich der Verwendung und Vertheilung von Ueberschüssen; 
8. über andere Vorlagen an die Generalversammlung; 
9. über die alljährlich der Verwaltung im Schutzgebiete zu erthellende Entlastung; 
10. über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsraths zu bestimmten 
Geschäften, insbesondere zur Revision der von der Direktion geführten Bücher und Kassen sowie zur 
Revision der Jahresbilanz; 
11. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des Verwaltungs- 
raths und die Uebertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse durch 
Spezialvollmacht. 
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder 
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