Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Generalversammlungen werden ir 
Berlin abgehalten. Zu denselben beruft die Direlktion oder der Verwaltungsrath die Mitglieder wenigster= 
14 Tage vor dem anberaumten Termin, diesen nicht mitgerechnet, mittelst Bekanntmachung, in welcher die 
zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind. 
In der Generalversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. 
In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf des Monats März stan. 
Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen: 
1. wenn von einer Generalversammlung ein dahin gehender Beschluß gefaßt ist; 
2. wenn Mitglieder, welche zusammen den vierten Theil des Gesammtbetrages der Stimmen z#- 
führen berechtigt sind, die Einberufung fordern und der Direktion einen schriftlichen Antrag einreichen 
dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Generalversammlung liegt; 
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesell- 
schaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist; 
4. wenn der Verwaltungsrath aus sonstigem besonderen Anlaß die Einberufung beschließt. 
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnuno 
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von der Direktion und dem Verwaltungsrath erstatteten Berichte 
zur Kenntniß und etwaigen Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz sowie die 
damit der Verwaltung zu ertheilende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen 
vollzogen. 
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Dircktion 
und des Verwaltungsraths gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schrine 
Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. 
Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche 
nicht die Auflösung der Gesellschaft, ihre Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung 
ihrer rechtlichen Form betrifft. 
Beschlüsse diefer Art sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Antheile in der Ver- 
sammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten sechs 
Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß 
gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der Antheile vertreten sind. Außerdem ist zur 
Gültigleit des Beschlusses erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der 
in der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werde. 
Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen können nur mit einer Mehrheit von wenigstens 
zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. 
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Das Protokoll über die Verhandlungen der Generalversammlung wird von einem Notar ausge 
nommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern, wenn solche ernannt sind, zu unterzeichnen. 
Die Einlösung der Genußscheine bedingt eine Abänderung der Satzungen. Einem Uebereinkommen 
über die Einlösung sind alle Inhaber von Genußscheinen unterworfen, wenn in einer mittelst Bekannt 
machung unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung zu berufenden Versammlung der Inhaber das 
Uebereinkommen von denselben mit wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen 
genehmigt wird. In dieser Versammlung gewährt jeder Genußschein eine Stimme, im Uebrigen hat der 
Verwaltungsrath über das Verfahren in der Versammlung Bestimmung zu treffen. 
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach 
Verhältniß der auf die Antheilc geleisteten Einzahlungen zunächst auf Höhe dieser Einzahlungen unter die 
Mitglieder und ein Ueberschuß auf Höhe von 50 pCt. in demselben Verhältniß unter die Mitglieder und 
auf Höhe von 50 PpEt. unter die Inhaber der Genupßscheine getheilt. 
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage 
an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu 
melden, im „Deutschen Rcichs-Anzeiger“ bekannt gemacht worden ist. 
Bis zur Beendigung des Vertheilungsverfahrens verbleibt es bei der bisherigen Verfassung der 
Gesellschaft und ihrem Gerichtsstande. 
Einc theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder unterliegt denselben 
Bestimmungen wie die Aufslösung der Gesellschaft. · 
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, der zu diesem Behuie 
einen Kommissar bestellen kann. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsraths 
und an den Generalversammlungen theilzunehmen, von dem Verwaltungsrath jederzeit Bericht über die 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie 
auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen 
wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen.
	        
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