Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  169.  1916.  1063

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  1500
Mark  erkannt  werden.  6§5°

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Krat.  Meine  in  gleicher  Sache  erlassene  Verordnung
  vom  4.  Mai  1916  —  K  Vl.  1916  S.  494  Nr.  1368.—  wird  hiermit  aufgehoben.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  in  geeigneter  Weise,
namentlich  in  den  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmten  Blättern,  zu  veröffentlichen.


v.  Falk.

(9)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1916,  betreffend  Benzol  und  Solventnaphtha.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen
1.  vom  9.  August  1915,  betreffend  die  Verwendung  von  Benzol  und
Solventnaphtha  sowie  die  Höchstpreise  für  diese  Stoffe,  Rbl.  1915
Nr.  129  S.  729,  und
2.  vom  22.  Februar  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Benzol  und
Solventnaphtha,  Rbl.  1916  Nr.  35  S.  165,
wird  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Anderung
  der  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Benzol  und  Solbventnaphtha,
  sowie  über  Hoöchstpreise  für  diese  Stoffe,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  für  die  Bekanutgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.
Schwerin,  den  1.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Benzol
und  Solventnaphtha  sowie  über  Höchstpreise  für  diese  Stoffe.
Kriegsministerium,  Verkehrs-Abteilung,  Nr.  2534/9.  16.  A7  V.

zub  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (GS.
S.  451  ff.),  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung  der

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