Samstag den 15. März 1879. 44. Jahrgang. 3— 6.
Dr. 3. A. Zeuffert's
Plätter für Rechtsanvendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: eßer Protestaklonen und Vormerkungen im Hypothekenbuche. —
. c
UeberprotestationenundVormertmngenim
ypothekenbuche.
Die Lehre von den Potestationon und Vormerkungen
im Hypothekenbuche hat in der Theorie
und Praxis von jeher die verschiedenartigste Auslegung
und Anwendung gefunden.
Die Veranlassung hiezu gab weniger das Gesetz
selbst als insbesondere die älteren Bearbeiter und
Commentatoren desselben, an deren Spitze v. Gönner
steht.
Das Hypotheken-Gesetz handelt in Ziff. 3 des
VI. Abschn. S§§. 27—29 „von Protestationen“, in
Ziff. 4 desselben Abschnittes §. 30 „von Vormerkung
der Forderungen“. Hiemit ist sowohl eine Unterscheidung
beider als der Sprachgebrauch festgestellt.
Wenn in den folgenden §§. auch Abwelchungen
hievon vorkommen und Vormerkungen einer Forderung
im Gegensatz zu Protestationen und Vormerkungen
aufgeführt sind, zuweilen auch Vormerkung für
Protestationen und Vormerkungen zusammen gebraucht
wird, so ist dies, wie Regelsberger in seinem bayer.
Hypothekenrecht S. 292 Note 2 ausführt, mehr
Neue Folge XXIV. Band.