Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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werden,  zu  bestimmen  pflegt.  Preisbestimmungen  hingegen,  welche  über  die
gedachten  Gegenstände  in  der  Urkunde  enthalren,  oder  durch  Hexkommen  oder
Verordnungen  festgesetzt  sind,  können  nur  dann  zum  Maaßstab  angenommen
werden,  wenn  der  Verpflichtete  die  Wahl  hat,  ob  er  in  Natur  oder  in  Gelde
die  Leistung  erfüllen  will.

#.  20.  Die  im  Landkulturedikt  vom  I#ten  September  1811.  FL.  2.
wegen  Ablösung  jährlicher  firirter  Geldleistungen  der  Erbpächter  ertheilten  Vorschrifren
  werden  auch  auf  andere  Leistungspflichtige,  sie  mögen  Eigenthümer
ode#r  Erbzinsleute  seyn,  ausgedehnt,  jedoch  zugleich  näher  dahin  bestimmt:

zum  Buchstaben  c.  =  daß  der  Verpflichtere  wenigstens  so  viel  von  seinem
jabrlichen  Zinse  ablösen  muß,  als  der  Anschlagsmäßige  Ertrag  des  verkauften
  Theils  betragt;

zum  Buchstaben  c.  G.  daß  eine  Vertheilung  der  jährlichen  Abgaben  nur  bis
zum  Betrage  von  Vier  Thalern  auf  jeden  einzelnen  Theil  stam  findet,
und  bei  einer  Vertheilung  unter  dieser  Summe  die  Ablösung  durch  Kapital
  auf  Verlangen  des  Berechtigten  erfolgen  muß.

§.  30.  Der  Ertrag  des  Naturalzehentens  wird  nach  dem  Zustande
der  zehenepflichtigen  Grundstücke  zur  Zeit  der  Ablösung,  durch  Sachverständige
ausgemittelt,  welche  ihr  Gutachten  darüber  abgeben:

auf  welche  Quantität  von  Korn,  Swoh  und  andern  Früchten,  auf  wie

viel  Stücke  Vieh  der  Zehntherr,  ein  Jahr  in  das  andere  gerechnet,  sich

Hoffnung  machen  konnte.

Der  Werkh  dieses  ausgemittelten  Ertrags  wird  bei  dem  Fruchtzehent  auf  die,
§.  27.  und  bei  dem  Fleischzehent  auf  die,  H.2  8.  vorgeschriebene  Ar#  ausgemittelt.

#  31.  Wenn  der  Zehentberechtigte  seiner  Seits  fortwährende  oder
zufällige  Lasten  zu  tragen  hat,  so  kann  er,  im  Fall  von  allen  oder  einigen
Zehen#pflichilgen  die  Ablösung  in  Kapital  vorgenommen  wird,  gleichfalls  eine
Ablösung  jener  Lasten  verlangen.  Ein  gleiches  Recht  haben  in  diesem  Fall
auch  diejenigen,  gegen  welche  er  zu  diesen  Lasten  verpflichret  ist.  Findek  dabei
keine  gürliche  Uebereinkunft  statt,  so  darf  die  Ablösung  nur  auf  die  Lasten  im
Ganzen  gerichtet  sepn,  und  bei  zufälligen  Lasten  nur  in  Kapital  geschehen.
Die  Ablösungssumme  wird  nach  denselben  allgemeinen  Grundsätzen,  wie  deie
den  bäuerlichen  Leistungen  und  bei  den  Zehenten  selbst,  bestimmr.

Einen  ähnlichen  Anspruch  auf  gegenseitige  Ablösung  sollen  auch  die
Gutsherren  haben,  wenn  eiwa  denselben  auch  von  ihrer  Seite  gewisse  Leistungen
  an  die  ihnen  verpflichteten  bauerlichen  Besitzer,  außer  dem  schon  F.  12.
bestimmten  Falle,  z.  B.  Bauhülfe,  Remisston  oder  Erlaß  in  Unglücksfällen  u.
s.  w.  obliegen  sollten.  .

Außerdem  hat  der  Zehentberechtigte,  oder  der  Gutsherr  das  Recht,  sich
von  seinen  Lasten  ohne  andere  Abloͤsung  dadurch  zu  befreien,  daß  er  die  ihm
zukommenden  Leistungen  freiwillig,  und  ohne  Entschädigung  aufgiebt.

32.