Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Masae  der  für  die  einzelnen  Jahre  erforderlichen  Beträge  allmalig  zu  realisiren
  ist.

Bei  der  Verausgabung  des  Bestandes  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  1855.,  betreffend  die  Verrechnung  der  Kosten  der  Berliner
Bahnhofs-Verbindungsbahn  u.  s.  w.  (Gesetz-Sammlung  S.  310.),  aufgenommenen
  Anleihe  zu  den  Kosten  der  Ausrüstung  der  Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahn  mit  einem  Doppelgeleise  im  Betrage  von  592,293  Rehlrn.  21  Sgr.
3  M.  behält  es  sein  Bewenden.

g.  3.

Die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  und  nach  dem  Gesetze  vom  10.  Mai
1858.,  betrefsend  den  Ven  einer  Eisenbahn  von  Königsberg  bis  zur  Landesgrenze
  bei  Eydtkuhnen  (Gesetz-Sammlung  S.  270.),  aufzunehmenden  Anleihen
im  Gesammberrage  von  achtzehn  Millionen  vierhundert  tausend  Thalern  sind
vom  1.  Januar  1862.  ab  jährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent  zu  tilgen.
Der  §.  3.  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1858.  wird,  sofern  er  dieser  Bestimmung
entgegensteht,  aufgehoben.

S.  4.
Soweit  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe  erforderlichen  Beträge
  nicht  durch  die  Betriebsüberschüsse  der  betreffenden  Bahnen  gedeckt  werden
  können,  sind  dieselben  aus  dem  Eisenbahnfonds  zu  entnehmen.

K.  5.

Die  Verwaltung  der  aufzunehmenden  Anleihe  wird  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  übertragen.  Wegen  Verwendung  der  durch  allmälige  Abtragung
  des  Schuldkapitals  ersparten  Zinsen,  wegen  Verjahrung  der  Zinsen,
wegen  Abführung  der  zur  Verzinsung  und  Tilgung  erforderlichen  Beträge  an
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  sowie  wegen  des  Verfahrens  Behufs
der  Tilgung,  finden  die  Bestimmungen  der  §.  3.  4.  und  5.  des  Gesetzes  vom
23.  März  1852.,  betreffend  die  Ueberweisung  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  7.  Dezember  1849.  aufzunehmenden  Anleihe  an  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden,  sowie  die  Tilgung  dieser  Anleihe  (Gesetz-Sammlung  für  1852.
S.  75.),  Anwendung.  Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds
  zu  verstärken,  wogegen  derselbe  niemals  verringert  werden  darf.

g.  6.

Die  im  F.  2.  bezeichnete  Anleihe  kann  eintretenden  Falls,  slatt  zu  den
in  dem  gedachten  Paragraphen  erwähnten  Zwecken,  ganz  oder  theilweise  zu  Kriegszwecken,
  oder,  soweit  das  öffentliche  Interesse  dies  unerlßlich  erheischt,  jedoch
nicht  bis  über  den  als  einen  Vorschuß  zu  zahlenden  Betrag  von  500,000  Rthlrn.
hinaus,  zur  Herbeiführung  eines  geordneten  Abschlusses  der  Arbeiten  an  der
Rhein-Nahe  Eisenbahn  verwendet  werden.

Auf  die  für  Kriegszwecke  zu  verwendenden  Beträge  der  Anleihe  findet
die  Vorschrift  des  F.  4.  keine  Anwendung.

F.  7.