VI. Justizwesen.
Die Konstitution und sämmtliche Gesetze der
Vereinigten Staaten von Amerika, abgesehen von
den beiden in Sektion 5 aufgeführten, bereits vor-
gedachten Ausnahmen, werden in Hawait eingeführt,
wobei auf die Einführung auch der Kontrakt-,
Arbeiter-, und Einwanderungsgesetze (Sektion 10)
ausdrücklich aufmerksam gemacht sei. Sektion 6
und 7 regeln die Inkrafterhaltung bezw. Außerkraft-
setzung der bisher auf Hawail gültigen Gesetze.
Hawatüi erhält einen „Supreme Court“, „Circuit
Courts“, „Inferior Courts“ sowie einen „District
Court“. Der Präsident ernennt außer dem Gouver-
neur und Sekretär, wie vorher erwähnt, mit Zu-
stimmung des Senats der Vereinigten Staaten von
Amerika noch den „Chief Justice“ und die zwei
„Justices“ des „Supreme Court“ sowie die Richter
der „Circuit Courts“, den „District judge attorney
and marshal of the United States“.
Die Vereinigten Staaten von Amerika zahlen die
Saläre aller dieser vom Präsidenten ernannten Be-
amten, die aber sämmtlich Bürger des Territoriums
Hawaii sein müssen, während Porto Rico die Saläre
für alle diese mit Amerikanern besetzten Aemter selbst
aufbringen muß (Sektionen 5 bis 10, 81 bis 85,
86 und 92 der Hawaii Bill).
VII. Vertretung im Kongreß.
Hawaii entsendet, wie jedes Territorium (Porto
Rico allein erhält nur einen Kommissionär, der keinen
Zutritt zum Kongreß hat), einen vom Volke erwählten
Delegirten nach den Vereinigten Staaten von Amerika,
der Sitz und berathende Stimme im Repräsentanten-
hause der Vereinigten Staaten von Amerika hat
(Sektion 85 des Gesetzes).
VIII. Verschiedene Bestimmungen.
Im Einzelnen sei noch auf folgende Punkte aus
den Sektionen 89 bis 104 des Gesetzes aufmerksam
gemacht.
Sektion 90 ordnet die Emziehung der Hawaii-
schen Postzeichen und deren Ersetzung durch solche
der Vereinigten Staaten von Amerika an.
Sektionen 93 bis 96 treffen Bestimmung über
die Regelung der Fischereiverhältnisse auf Hawaii.
Sektion 97 enthält Bestimmungen über die Er-
richtung von Quarantänestationen auf Hawail.
Sektion 98 enthält Bestimmungen über die Na-
tionalisirung hawaiischer Schiffe und die Regelung
der Küstenschifffahrt zwischen Hawaii und den Ver-
einigten Staaten von Amerika.
Sektion 99 macht das Kronland zu freiem Eigen-
thum der Regierung von Hawaii.
Sektion 101 regelt die Chinesenfrage in Hawaii.
Sektion 102 hebt die Gesetzgebung Hawatis, be-
treffend die „Postal savings banks“, auf.
IX. Die Bestimmungen des Gesetzes treten mit
dem 14. Juni 1900 in Kraft.
513
Französisches Rolonialbudget.
Für das Jahr 1900 beläuft sich das Budget des
französischen Kolonialministeriums auf 103 517 000
Francs. Davon entfallen 10 066 400 Francs auf
die Kosten der Strafkolonisation, 78 257 400 Francs
auf militärische Zwecke. Für die Civilverwaltung
stehen 15 193 200 Francs zur Verfügung.
Die Entwickelung der Finanzen Dabomeos
zeigt nach einem Bericht des Gouverneurs folgen-
des Bild:
Voranschlag Wirkliche
der Einnahmen: Einnahmen:
1890. 123 000 Frcs. 325 .200 Frcs.
1891. 342 000 = 460 500 =
1892. 426 400 630 000 =
1893 1 032 700 = 1 046 000 --
1891 1 380 000 2 021 000 =
1895 1 600 000 - 1 695 200 =
18966 1 735 000 1 693 400 =
1897 1 765 000 = 1914 500 =
18989. 1 850 0O000 = 2 409 000
Die Ausgaben beliesen sich
1897 auf. 2 563 900 Frcs.a,
1898 . 2 4118 600 =
Eine 1897 gebildete Reservekasse, welche 559 800
Francs enthielt, war Ende 1898 erschöpft. Der
Grund der hohen Ausgaben sind die großen Kosten
der Besetzung und Verwaltung des Hinterlandes.
Dandel Tunesiens im Jabre 13899.
Die Handelsbewegung der Regentschaft Tunis ist
in sortwährendem Steigen begriffen. Während vor
der Okkupation durch Frankreich die Gesammtziffer
der Ein= und Ausfuhr 27 Millionen Franken im
Jahre selten überstieg, ist dieselbe im Jahre 1898
auf 97 Millionen und im Jahre 1899 auf 105 Mill.
Franken gewachsen. Da die Einfuhr in den Jahren
1898 und 1899 sich ungefähr auf der gleichen Höhe
wie im Jahre 1897 gehalten hat, so ist die Zunahme
des Handelsverkehrs zum größten Theil auf Rechnung
der Ausfuhr zu setzen, welche sich im Jahre 1898
um ungefähr 7 Millionen gegen das Vorjahr und
im Jahre 1899 um ungefähr 5 Mullionen gegen
1898 gehoben hat. Für das Jahr 1899 liegen die
Einzelheiten über den auswärtigen Handel noch nicht
vor. Im Jahre 1898 belief sich die Einfuhr auf
53521 152 Franken und die Ausfuhr auf
44 196 837 Franken.
In der Einfuhr Tunesiens macht sich ein Zurück-
bleiben der Einfuhr fast aller Nationen mit Ausnahme
der französischen bemerkbar, was auf die Aenderung
des Zollsystems zurückzuführen ist. Die französischen
Produkte genießen mit nur wenigen Ausnahmen
Jollfreiheit, während die Erzeugnisse aller anderen
Länder Zoll zu zahlen haben. Von der hieraus für