Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Verordnung des Neichskanzlers, betreffend Abgrenzung der Jurisdiktionsbezirke 
"„ in Deutsch-Ostafrika. 
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 461) werden in 
Deutsch-Ostafrika, unter theilweiser Abänderung der Verordnung, betreffend Abgrenzung der Jurisdiktions- 
bezirke vom 16. September 1894 (Kol. Bl. S. 495), 
a) die zur Zuständigkeit der Bezirksämter Tanga, Pangani und Wilhelmsthal, sowie der 
Station Moschi gehörigen Gebiete 
dem Jurisdiktionsbezirke des Gerichtes in Tanga, 
b) die zur Zuständigkeit der Bezirksämter Bagamoyo, Dar-es-Salam, Kilwa, Lindi, 
Kilosso und Langenburg, des Bezirksnebenamts Rufiyi, sowie der Stationen Kisaki, 
Mpapua, Kilimatinde, Tabora, Muanza, Schirati, Bukoba, Udjiji, Bismarks- 
burg, Iringa und Songea gehörigen Gebiete 
dem Jurisdiktionsbezirke des Gerichtes in Dar-es-Saläm zugetheilt. 
Raggatz (Schweiz), den 7. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlobe. 
  
  
Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
  
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Togo, betreffend die Neuregelung 
des Kleinverkaufs und Ausschanks von Branntwein im Togogebiet. 
Unter Aufhebung der Verordnung, betreffend den Kleinverkauf und Ausschank von Spirituosen in 
Togo vom 10. September 1894 wird hiermit verordnet, was folgt: 
1. 
Der Kleinhandel mit Branntwein jeder Art sowie der Ausschank desselben darf in Lome, Bagida, 
Porto-Seguro, Klein-Popo, in den an der Lagune einschließlich des Togosees und am rechten Monoufer 
aufwärts bis Togodo gelegenen Ortschaften und in der unmittelbaren Umgebung aller dieser Orte nur mit 
Erlaubniß des Kaiserlichen Gouvernements betrieben werden. 
Die Erlaubniß ist auch dann erforderlich, wenn der Geschäftsbetrieb sich ohne besondere bauliche 
Anlagen vollzieht, sofern derselbe längere Zeit an einer und derselben Geschäftsstelle stattfindet. 
§2. 
Unter dem Ausdruck „Kleinhandel“ wird die auf einmal erfolgende Abgabe von vier Litern oder 
weniger an ein und dieselbe Person durch Kauf oder Tausch verstanden. 
83. 
Die Erlaubniß ist durch Vermittelung des zuständigen Bezirksamts nachzusuchen. Im Falle der 
Ertheilung ist eine halbjährlich (am 1. April und 1. Oktober) im Voraus an das Bezirksamt zahlbare 
Abgabe von 50 Mark für jede Verkaufs= oder Schankstelle zu entrichten. Der Gouverneur ist berechtigt, 
für bestimmte Ortschaften sowie aus besonderen Gründen auch für einzelne Fälle einen niedrigeren Betrag 
der Abgabe festzusetzen. 
Für Geschäftsstellen, welche im Laufe eines Halbjahres eröffnet werden, ist die Abgabe für das 
ganze Halbjahr zu zahlen. 
Einem Erlaubnißinhaber, der die Abgabe binnen zwei Wochen nach Fälligkeit nicht entrichtet hat, 
kann die Erlaubniß durch das Bezirksamt entzogen werden. 
8S 4. 
Die Erlaubniß kann versagt werden, wenn kein Bedürfniß für die Errichtung einer neuen Verkaufs- 
beziehungsweise Schankstelle vorhanden ist, oder die Persönlichkeit des Nachsuchenden keine Gewähr dafür 
bietet, daß an der Geschäftsstelle Ruhe und Anstand herrschen werden. 
§ 5. 
Die Scheine, durch welche die Ertheilung der Erlaubniß beurkundet wird, haben, sofern sie für 
einzelne Personen ausgestellt sind, nur für diese Gültigkeit und verlieren dieselbe beim Uebergang des 
Betriebes in andere Hände. 
Die Scheine werden durch die Bezirksämter ausgehändigt.
	        
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