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verb Die Ausgabe unrichtig, undeutlich oder ungenügend datirter oder nicht datirter Fahrkarten ist
oten.
4. Der Reisende, welcher ohne gültige Fahrkarte betroffen wird, hat für die ganze von ihm
zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die
ganze vom Zug zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den
Betrag von 6 Mk. zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher unaufgefordert dem Zugführer meldet,
daß er wegen Verspätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit
einem Zuschlag von 1 Mk. zu zahlen.
Beförderung von Reisegepäck.
a) Begriff des Reisegepäcks.
Als Reisegepäck kann nur das, was der Reisende zu seiner Reise bedarf, namentlich Koffer,
Reisesäcke, Ueine Kisten und dergleichen aufgegeben werden.
b) Tarif.
Für Reisegepäck werden 0,04 Mk. pro Kilometer und 100 kg (gewöhnlicher Gütertarifsatz) be-
rechnet. Auf jede Fahrkarte werden 25 kg Freigepäck gewährt.
d. Beförderung von Hunden.
Für die Beförderung von Hunden sind ohne Rücksicht auf das Alter oder die Größe derselben
0,03 Mk. pro Kilometer zu zahlen. Den gleichen Zuschlag wie bei b 4 vorgesehen, außer dem tarifmäßigen
Preise einer Hundefahrkarte, hat der Reisende zu zahlen, welcher unterlassen hat, für einen mitgenommenen
Hund eine Fahrkarte zu lösen.
C.
2. Güterverkekr.
Tarif.
Stück gut I Wagenladung
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Grundsätze für die Frachtberechnung.
a. Stückgut.
1. Die Fracht wird nach Kilogramm berechnet. Sendungen unter 20 kg werden für 20 kg, das
darüber hinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend so gerechnet, daß je angefangene 10 kg für voll gelten.
Die Fracht wird auf volle 0,10 Mk. aufgerundet.
2. Die Mindestfracht beträgt 0,50 Mk. für jede Frachtsendung.
3. Die nachstehend unter Ausnahme-Taris 1 bis 2 nicht aufgeführten Güter werden nach dem
gewöhnlichen Tarifsatz berechnet.
4. Der Ausnahme-Tarif 1 kommt in Anwendung in der Richtung Swakopmund —Inneres
und umgekehrt bei Aufgabe von Kohlen, Bauholz, Wellblech, Cement, landwirthschaftlichen Geräthen,
Geräthen und Materialien für Wege-, Wasser= und Dammbauten, Walz= und Stabeisen, Maschinen jeder
Art, zur Aussaat bestimmten Saatfrüchten, lebenden Bäumen und Sträuchern, Zuchtvieh aller Art, auch
Zuchtgeflügel.
5. Der Ausnahme-Tarif 2 nur für Güter der Richtung Inneres— Swakopmund kommt für
Landesprodukte im Allgemeinen, wie Erzeugnisse des Feld= und Gartenbaues und der Viehwirthschaft in
Anwendung.
6. Werden Güter des Ausnahme-Tarifes mit solchen der gewöhnlichen Stückgutklasse in getrennter
Verpackung mit einem Frachtbrief ausgegeben, so wird die Fracht nach den Sätzen der gewöhnlichen
Stückgukklasse berechnet, sofern nicht bei getrennter Aufgabe des Gewichtes die Einzelberechnung sich billiger stellt.
7. Werden Güter des Ausnahme-Tarisfes mit solchen der gewöhnlichen Stückgutklasse zu einem
Frochtstück vereinigt, so wird die Fracht für das ganze Gewicht zu den Sätzen der gewöhnlichen Stückgut-
klasse berechnet.