Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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verb Die Ausgabe unrichtig, undeutlich oder ungenügend datirter oder nicht datirter Fahrkarten ist 
oten. 
4. Der Reisende, welcher ohne gültige Fahrkarte betroffen wird, hat für die ganze von ihm 
zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die 
ganze vom Zug zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den 
Betrag von 6 Mk. zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher unaufgefordert dem Zugführer meldet, 
daß er wegen Verspätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit 
einem Zuschlag von 1 Mk. zu zahlen. 
Beförderung von Reisegepäck. 
a) Begriff des Reisegepäcks. 
Als Reisegepäck kann nur das, was der Reisende zu seiner Reise bedarf, namentlich Koffer, 
Reisesäcke, Ueine Kisten und dergleichen aufgegeben werden. 
b) Tarif. 
Für Reisegepäck werden 0,04 Mk. pro Kilometer und 100 kg (gewöhnlicher Gütertarifsatz) be- 
rechnet. Auf jede Fahrkarte werden 25 kg Freigepäck gewährt. 
d. Beförderung von Hunden. 
Für die Beförderung von Hunden sind ohne Rücksicht auf das Alter oder die Größe derselben 
0,03 Mk. pro Kilometer zu zahlen. Den gleichen Zuschlag wie bei b 4 vorgesehen, außer dem tarifmäßigen 
Preise einer Hundefahrkarte, hat der Reisende zu zahlen, welcher unterlassen hat, für einen mitgenommenen 
Hund eine Fahrkarte zu lösen. 
C. 
2. Güterverkekr. 
  
  
  
  
  
  
  
Tarif. 
Stück gut I Wagenladung 
Gewoͤhnlicher Besondere Tarifsähze, und zwar: Oewöhnliche Wagen Besondere Tarifsätze, und zwar: 
Tarissatz Ausnahme-Tarif Ausnahme-Tarif zusnsgekeoon Spezial-Tari Spesief--Tarif 
en W. pro 1% * und pro io; * und 2.3 nn #0 " gsksern kaser hv 
meter 1 Kilomzter 1 Kilometer und 1 uIomuers diesen, ewich prouho ks keerhrbnn ½ 
Mi. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. 
004 0.02 0,02 0,03 0,012 0,012 
  
  
  
Grundsätze für die Frachtberechnung. 
a. Stückgut. 
1. Die Fracht wird nach Kilogramm berechnet. Sendungen unter 20 kg werden für 20 kg, das 
darüber hinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend so gerechnet, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. 
Die Fracht wird auf volle 0,10 Mk. aufgerundet. 
2. Die Mindestfracht beträgt 0,50 Mk. für jede Frachtsendung. 
3. Die nachstehend unter Ausnahme-Taris 1 bis 2 nicht aufgeführten Güter werden nach dem 
gewöhnlichen Tarifsatz berechnet. 
4. Der Ausnahme-Tarif 1 kommt in Anwendung in der Richtung Swakopmund —Inneres 
und umgekehrt bei Aufgabe von Kohlen, Bauholz, Wellblech, Cement, landwirthschaftlichen Geräthen, 
Geräthen und Materialien für Wege-, Wasser= und Dammbauten, Walz= und Stabeisen, Maschinen jeder 
Art, zur Aussaat bestimmten Saatfrüchten, lebenden Bäumen und Sträuchern, Zuchtvieh aller Art, auch 
Zuchtgeflügel. 
5. Der Ausnahme-Tarif 2 nur für Güter der Richtung Inneres— Swakopmund kommt für 
Landesprodukte im Allgemeinen, wie Erzeugnisse des Feld= und Gartenbaues und der Viehwirthschaft in 
Anwendung. 
6. Werden Güter des Ausnahme-Tarifes mit solchen der gewöhnlichen Stückgutklasse in getrennter 
Verpackung mit einem Frachtbrief ausgegeben, so wird die Fracht nach den Sätzen der gewöhnlichen 
Stückgukklasse berechnet, sofern nicht bei getrennter Aufgabe des Gewichtes die Einzelberechnung sich billiger stellt. 
7. Werden Güter des Ausnahme-Tarisfes mit solchen der gewöhnlichen Stückgutklasse zu einem 
Frochtstück vereinigt, so wird die Fracht für das ganze Gewicht zu den Sätzen der gewöhnlichen Stückgut- 
klasse berechnet.
	        
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