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Die deutsche Dandelsgesellschaft „Ramerun“.
Dem Vernehmen der „Deutschen Kolonialzeitung“
zufolge hat sich soeben eine neue Kolonialgesellschaft
für Kamerun unter dem Namen „Deutsche Handels-
gesellschaft Kamerun“ gebildet. Ihr Sitz ist Berlin
(Fasanenstraße 30), Kamerun und MYabassi. Sie hat
ein bereits in Kamerun eingerichtetes Geschäft gekauft
und in Kamerun und BYabassi größere Grundstücke
erworben. Ihre Thätigkeit wird sie im Januar
beginnen. Für die neue Gesellschaft ist in Herrn
F. Probst ein für tüchtig und mit den Verhältnissen
vertraut geltender Vertreter gewonnen. Derselbe
war schon mehrere Jahre in Kamerun thätig, kennt
besonders die Gebiete, in denen die Gesellschaft ihre
Thätigkeit entfalten will, und wird Anfang Januar
mit mehreren anderen für die Gesellschaft verpflichteten
Herren die Auxreise antreten.
Deutsch-Züdwelkafrika.
Eine füdwestafrikanische Schäfereigesellschaft.
Wie die „Deutsche Kolonialzeitung“ von gut
unterrichteter Seite erfährt, ist eine Gesellschaft für
die Zucht von Wollschafen und Angoraziegen in
Deutsch-Südwestafrika in der Bildung begriffen. Die
Einführung dieser Zucht würde für unser Schutz=
gebiet von dem größten wirthschaftlichen Werthe sein.
In dem Gebiete südlich des Swakopflusses, ins-
besondere im Groß-Namalande, bieten sich für den
Betrieb der Schaf= und Angoraziegenzucht günstige
Bedingungen. Die Bodenverhältnisse entsprechen hier
genau denjenigen des Karru-Gebietes der Kapkolonie,
wo jene Zucht in großartigem Maßstabe betrieben
wird. Im Jahre 1899 sind aus der Kapkolonie
allein nach Deutschland 155 000 Ballen Wolle im
Werthe von ungefähr 15 Millionen Mark ausgeführt
worden. Nach den aus der Kapkolonie und anderen
Theilen Südafrikas vorliegenden Zahlen und auch
nach den Erfahrungen, die man bisher mit verein-
zelten Versuchen in Südwestafrika selbst gemacht hat,
läßt sich mit Bestimmtheit annehmen, daß es für den
wirthschaftlichen Ausschwung dieses Schutzgebietes
von dem höchsten Werthe sein wird, wenn es gelingt,
die Zucht von Wollschafen und Angoraziegen dort
in größerem Maßstabe als bisher zu betreiben. Die
aufgemachte Rentabilitätsberechnung rechnet mit
einem Anlagekapital, welches im fünften Jahre des
Unternehmens die Höhe von 460 000 Mk. erreicht,
denen in demselben Jahre bereits ein Reingewinn
von 33725 Mk. gegenüberstehen soll. Das Unter-
nehmen will aber nicht bloß den Antheilsinhabern
der zu gründenden Gesellschaft Nutzen bringen, sondern
der Erschließung des ganzen Schutzgebietes dienen.
Es faßt, um möglichst vielen Ansiedlern zum Vortheil
zu gereichen, eine Vertheilung der zu beschaffenden
Stammheerde auf die verschiedenen, zur Schaf= bezw.
Angoraziegenzucht geeigneten Plätze des Schutzgebietes
ins Auge und will zugleich darauf Bedacht nehmen,
daß von der Stammheerde gewisse Bestände an tüchtige
Farmer und Eingeborene leihweise gegen bestimmte
Naturalabgaben überlassen werden. In Anerkennuno
dieser gemeinnützigen Ziele des für die wirthschait
liche Zukunft unserer südwestafrikanischen Kolon:e
geradezu unentbehrlichen Unternehmens hat der Ver-
waltungsrath der Wohlfahrtslotterie der Deutschen
Kolonialgesellschaft den Betrag von 300 000 Mk.
behufs Betheiligung an der geplanten Gesellschaft
überwiesen. Die Entschließung der Deutschen Kolo-
nialgesellschaft steht indeß noch aus.
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Aus fremden Kolonien.
Englisch-Tonganesischer Schutzvertrag.
In australischen Zeitungen ist der englisch-
tonganesische Schutzvertrag vom 18. Mai 1900 ver-
öffentlicht worden. Derselbe bestimmt in Artikel J.
daß der König von Tonga mit fremden Mächten
nicht in Unterhandlungen über Veräußerung von
Land, einem Theil seiner Souveränetät oder über
Geldentschädigungen eintreten darf. Im Artikel 11
verspricht die Königin von England ihren Schuk
gegen feindliche Angriffe. Zu diesem Zweck sleben
den Offizieren der Königin die Gewässer und Höfer
von Tonga immer offen. An England werden Plätze
für Kohlenstationen und Schiffswerften vervachte:
werden, mit dem Rechte der Befestigung. Artikel III
ordnet die Ernennung eines britischen Agenten und
Konsuls an, der sich jedoch in innere Verwaltungs=
angelegenheiten nicht einzumischen hat. Gemäß Ar-
tikel IV und V wird England die Gerichtsbarkeit
über die fremden Unterthanen in der Weise ausüben.
daß sich diese Jurisdiktion auf alle Forderungen
civilrechtlicher Natur gegen Briten und Fremde.
britische und fremde Schiffe und auf die von Briten
und Fremden in Tonga begangenen strafbaren Hand-
lungen erstreckt und in Gemäßheit der Pacific Order
in Council vom Jahre 1893 ausgeübt wird. Die
tonganesischen Behörden werden hierbei die englischen
unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen gegen tonga-
nesische Vorschriften über Zölle, Steuern, das öffent-
liche Gesundheits= und Polizeiwesen gelten die tongo-
nesischen Bestimmungen auch gegen Briten und Fremde,
sofern gegen dieselben auf Grund der genannten
Order in Council nicht eingeschritten werden kann
Verschiedene Witthzeilungen.
Aufruf des Deutschen Frauenvereins für Rrankenpflege
· in den Rolonien.
Nachdem wir zu Beginn der kriegerischen Er
eignisse in China den Vorständen unserer Abtheilungen
die Bildung von Sammelstellen zwecks Annahme von