Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

— 876 — 
Die deutsche Dandelsgesellschaft „Ramerun“. 
Dem Vernehmen der „Deutschen Kolonialzeitung“ 
zufolge hat sich soeben eine neue Kolonialgesellschaft 
für Kamerun unter dem Namen „Deutsche Handels- 
gesellschaft Kamerun“ gebildet. Ihr Sitz ist Berlin 
(Fasanenstraße 30), Kamerun und MYabassi. Sie hat 
ein bereits in Kamerun eingerichtetes Geschäft gekauft 
und in Kamerun und BYabassi größere Grundstücke 
erworben. Ihre Thätigkeit wird sie im Januar 
beginnen. Für die neue Gesellschaft ist in Herrn 
F. Probst ein für tüchtig und mit den Verhältnissen 
vertraut geltender Vertreter gewonnen. Derselbe 
war schon mehrere Jahre in Kamerun thätig, kennt 
besonders die Gebiete, in denen die Gesellschaft ihre 
Thätigkeit entfalten will, und wird Anfang Januar 
mit mehreren anderen für die Gesellschaft verpflichteten 
Herren die Auxreise antreten. 
Deutsch-Züdwelkafrika. 
Eine füdwestafrikanische Schäfereigesellschaft. 
Wie die „Deutsche Kolonialzeitung“ von gut 
unterrichteter Seite erfährt, ist eine Gesellschaft für 
die Zucht von Wollschafen und Angoraziegen in 
Deutsch-Südwestafrika in der Bildung begriffen. Die 
Einführung dieser Zucht würde für unser Schutz= 
gebiet von dem größten wirthschaftlichen Werthe sein. 
In dem Gebiete südlich des Swakopflusses, ins- 
besondere im Groß-Namalande, bieten sich für den 
Betrieb der Schaf= und Angoraziegenzucht günstige 
Bedingungen. Die Bodenverhältnisse entsprechen hier 
genau denjenigen des Karru-Gebietes der Kapkolonie, 
wo jene Zucht in großartigem Maßstabe betrieben 
wird. Im Jahre 1899 sind aus der Kapkolonie 
allein nach Deutschland 155 000 Ballen Wolle im 
Werthe von ungefähr 15 Millionen Mark ausgeführt 
worden. Nach den aus der Kapkolonie und anderen 
Theilen Südafrikas vorliegenden Zahlen und auch 
nach den Erfahrungen, die man bisher mit verein- 
zelten Versuchen in Südwestafrika selbst gemacht hat, 
läßt sich mit Bestimmtheit annehmen, daß es für den 
wirthschaftlichen Ausschwung dieses Schutzgebietes 
von dem höchsten Werthe sein wird, wenn es gelingt, 
die Zucht von Wollschafen und Angoraziegen dort 
in größerem Maßstabe als bisher zu betreiben. Die 
aufgemachte Rentabilitätsberechnung rechnet mit 
einem Anlagekapital, welches im fünften Jahre des 
Unternehmens die Höhe von 460 000 Mk. erreicht, 
denen in demselben Jahre bereits ein Reingewinn 
von 33725 Mk. gegenüberstehen soll. Das Unter- 
nehmen will aber nicht bloß den Antheilsinhabern 
der zu gründenden Gesellschaft Nutzen bringen, sondern 
der Erschließung des ganzen Schutzgebietes dienen. 
Es faßt, um möglichst vielen Ansiedlern zum Vortheil 
zu gereichen, eine Vertheilung der zu beschaffenden 
Stammheerde auf die verschiedenen, zur Schaf= bezw. 
Angoraziegenzucht geeigneten Plätze des Schutzgebietes 
  
ins Auge und will zugleich darauf Bedacht nehmen, 
daß von der Stammheerde gewisse Bestände an tüchtige 
Farmer und Eingeborene leihweise gegen bestimmte 
Naturalabgaben überlassen werden. In Anerkennuno 
dieser gemeinnützigen Ziele des für die wirthschait 
liche Zukunft unserer südwestafrikanischen Kolon:e 
geradezu unentbehrlichen Unternehmens hat der Ver- 
waltungsrath der Wohlfahrtslotterie der Deutschen 
Kolonialgesellschaft den Betrag von 300 000 Mk. 
behufs Betheiligung an der geplanten Gesellschaft 
überwiesen. Die Entschließung der Deutschen Kolo- 
nialgesellschaft steht indeß noch aus. 
.[*. —————— 
Aus fremden Kolonien. 
Englisch-Tonganesischer Schutzvertrag. 
In australischen Zeitungen ist der englisch- 
tonganesische Schutzvertrag vom 18. Mai 1900 ver- 
öffentlicht worden. Derselbe bestimmt in Artikel J. 
daß der König von Tonga mit fremden Mächten 
nicht in Unterhandlungen über Veräußerung von 
Land, einem Theil seiner Souveränetät oder über 
Geldentschädigungen eintreten darf. Im Artikel 11 
verspricht die Königin von England ihren Schuk 
gegen feindliche Angriffe. Zu diesem Zweck sleben 
den Offizieren der Königin die Gewässer und Höfer 
von Tonga immer offen. An England werden Plätze 
für Kohlenstationen und Schiffswerften vervachte: 
werden, mit dem Rechte der Befestigung. Artikel III 
ordnet die Ernennung eines britischen Agenten und 
Konsuls an, der sich jedoch in innere Verwaltungs= 
angelegenheiten nicht einzumischen hat. Gemäß Ar- 
tikel IV und V wird England die Gerichtsbarkeit 
über die fremden Unterthanen in der Weise ausüben. 
daß sich diese Jurisdiktion auf alle Forderungen 
civilrechtlicher Natur gegen Briten und Fremde. 
britische und fremde Schiffe und auf die von Briten 
und Fremden in Tonga begangenen strafbaren Hand- 
lungen erstreckt und in Gemäßheit der Pacific Order 
in Council vom Jahre 1893 ausgeübt wird. Die 
tonganesischen Behörden werden hierbei die englischen 
unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen gegen tonga- 
nesische Vorschriften über Zölle, Steuern, das öffent- 
liche Gesundheits= und Polizeiwesen gelten die tongo- 
nesischen Bestimmungen auch gegen Briten und Fremde, 
sofern gegen dieselben auf Grund der genannten 
Order in Council nicht eingeschritten werden kann 
Verschiedene Witthzeilungen. 
Aufruf des Deutschen Frauenvereins für Rrankenpflege 
· in den Rolonien. 
Nachdem wir zu Beginn der kriegerischen Er 
eignisse in China den Vorständen unserer Abtheilungen 
die Bildung von Sammelstellen zwecks Annahme von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.