Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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82. 
An Stelle der unter Ziffer 3 und 4 C. des Zolltarifs zur Zollverordnung vom 10. Oktober 1896 
aufgeführten Bestmmungen tritt Nachstehendes: 
„Alles Zuzugsgut von Einwanderern zum persönlichen Bedarf beim ersten Eintreffen im Schutzgebiete 
mit Ausnahme von Proviant, soweit derselbe nach Ziffer 5 nicht zollfrei ist, von Spirituosen und Tabak. 
Den Einwanderern sind in dieser Beziehung die Beamten des Kaiserlichen Gouvernements sowie 
die Offiziere und Mannschaften der Kaiserlichen Schutztruppe gleichgestellt.“ 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1901 in Kraft. 
Berlin, den 4. Jonuar 1901. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat Januar 1901 auf 1,4025 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. 
Verordnung, betreffend das Verbot des Trepangfanges auf den Niffen und 
Bänken der Jusel Ponape. 
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 24. Juli 1899, betreffend die 
Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, 
wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Der Fang von Trepang auf den Riffen und Bänken, welche der Insel Ponape an= und vorlagern, 
ist bis auf Weiteres verboten. 
§ 2. 
Für die Dauer dieses Verbotes ist auch der Handel mit Trepang, welcher auf den in § 1 be- 
zeichneten Riffen und Bänken gewonnen worden ist, untersagt. 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Gebote werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit Beginn des 1. Juli 1900 in Kraft. 
Ponape, den 10. April 1900. 
Der Kaiserliche Vizegouverneur. 
Hahl. 
  
Verordnung, betreffend das Kreditgeben an Eingeborene und den Abschluß von 
Verträgen mit Eingeborenen über höhere Werthgegenstände. 
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Herrn Reichskonzlers vom 24. Juli 1899, betreffend die 
Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Martanen, 
wird hiermit für das Gebiet der östlichen Karolinen bestimmt, was folgt: 
§ 1. 
Es ist verboten, einem Eingeborenen Kredit zu geben. 
8382. 
Die zur Zeit bestehenden Forderungen an Eingeborene sind bis zum 31. Dezember 1900 bei dem 
Kaiserlichen Gericht in Ponape anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Forderungen sind nicht klagbar. 
83. 
Auf Antrag kann gestattet werden, daß Eingeborenen, welche als Händler in dauernder Geschäfts- 
verbindung mit einem Kaufmann stehen, beschränkter oder unbeschränkter Kredit gewährt werde.
	        
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