Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gebietstheilen  betreffen,  werden  dahin  abgeändert,  daß  an  die  Stelle  des
Kalenderjahres  das  Etatsjahr  tritt.
Die  in  diesen  Gesetzen  angeordneten  Termine  werden  um  je  drei  Monate
binausgeschoben.
ie  Berechnung  der  für  die  vorbezeichneten  Steuern  und  Abgaben  in  dem
Gesetze  vom  18.  Juni  1840.  (Gesetz  Samml.  S.  140.)  vorgeschriebenen  Verjährungsfristen
  erfolgt  nach  dem  Etatsjahre.

K.  2.

Der  §.  1.  findet  keine  Anwendung

a)  auf  die  Gewerbesteuer  von  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,  so
lange  die  Ausfertigung  der  zur  Ausübung  des  letzteren  erforderlichen

Legitimationsscheine  für  das  Kalenderjahr  erfolgt

b)  *  die  Eisenbahnabgabe,  insoweit  das  Betriebsjahr  für  die  abgabepflichtigen
  Eisenbahnen  nicht  mit  dem  Etatsjahre,  sondern  mit  dem
Kalenderjahre  zusammenfällt.

F.  3.

Die  Termine  für

a)  den  Ablauf  des  fünfzehnjährigen  Zeitraums  für  die  Repvision  der
Gebäudesteuerveranlagung  (§.  20.  des  Gesetzes  vom  21.  März  1861.
Nr.  5380.,  Gesetz=  Samml.  S.  317.),

b)  den  Beginn  der  Erhebung  der  für  die  Provinz  Sthlewig.  Halsein
neu  zu  veranlagenden  Grundsteuer  (F.  1.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar
1874.,  Gesetz=  Samml.  S.  5.)

erleiden  keine  Venderung.

KC.  4.
Die  vorstehenden  §#§.  1.  bis  3.  treten  mit  dem  1.  April  1877.  in  Kraft.

g.  5.

In  Betreff  der  den  Vorschriften  im  F.  1.  unterliegenden  Steuern  und
Abgaben  für  den  Zeitraum  vom  1.  Januar  bis  zum  31.  März  1877.  gelten  die
in  den  nachfolgenden  §#§.  6.  bis  10.  enthaltenen  Bestimmungen.

f5

Die  für  das  Kalenderjahr  1876.  bewirkte  Veranlagung  bleibt  mit  den

gegen  dieselbe  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eingetretenen  Zu-  und  Abgängen  unverndert

  fortbestehen.  Hinsichtlich  der  neu  eintretenden  Zu-  und  Abgänge  bewendet
es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.  Ein  Reklamationzversahern  hinsichtlich
der  im  Laufe  des  Kalenderjahres  1876.  endgültig  festgestellten  Steuerbeträge
findet  nicht  statt.

Die  Entrichtung  der  Klassensteuer  mit  Einschluß  der  neu  eintretenden  Zuänge

  fagt  in  den  nach  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1875.  (Gesetzamml.
  S.  615.)  und  deren  Anlage  für  die  ersten  drei  Monate  des  Kalenderjahres
  1876.  festgestellten  Beträgen.

Die  Ausgleichung  des  gegen  den  Normalbetrag  der  Klassensteuer  für  das
Kalenderjahr  1876.  und  den  für  das  erste  Vierteljahr  1877.  binutretenden
vierten  Theil  desselben  durch  Abrundung  der  Pfennige  nach  der  Bekanntmachung

(r.  8443.)  vom