Eintragung —
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nommen, so kann die Anderung des
Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt
werden, wenn sie zur Zeit
der Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem
Dritten bekannt ist. Ist die Anderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie
nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
er sie nicht kennt, seine Unkenntnis
auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht. 70.
Der Nachweis, daß der Vorstand des
Vereins aus den im Register eingetragenen
Personen besteht, wird
Behörden gegenüber durch ein Zeugnis
des Amtsgerichts über die E. geführt.
Die Vorschriften des § 68 gelten auch
für Bestimmungen, die den Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstandes
des Vereins beschränken oder die Beschlußfassung
des Vorstandes abweichend
von der Vorschrift des § 28
Abs. 1 regeln.
Anderungen der Satzung bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der E. in das
Vereinsregister. Die Anderung ist
von dem Vorstande zur E. anzumelden.
Der Anmeldung ist der die
Anderung enthaltende Beschluß in
Urschrift und Abschrift beizufügen.
Die Vorschriften der §8§ 60—64
und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung. 78.
Der Vorstand hat dem Amtzsgericht
auf dessen Verlangen jederzeit ein
Verzeichnis der Vereinsmitglieder einzureichen.
78.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder
unter drei herab, so hat das Amtsgericht
auf Antrag des Vorstandes
und, wenn der Antrag nicht binnen
drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen
nach Anhörung des Vorstandes
dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu
entziehen. Der Beschluß ist dem
Vereine zuzustellen. Gegen den Beschluß
findet die sofortige Beschwerde
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Eintragung
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung
statt.
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit
mit der Rechtskraft des Beschlusses.
74 Die Auflösung des Vereins sowie die
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Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in
das Vereinsregister einzutragen. Im
Falle der Eröffnung des Konkurses
unterbleibt die E.
Wird der Verein durch Beschluß
der Mitgliederversammlung oder durch
den Ablauf der für die Dauer des
Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so“
hat der Vorstand die Auflösung zur
E. anzumelden. Der Anmeldung ist
im ersteren Falle eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem Verein auf Grund des
§ 43 die Rechtsfähigkeit entzogen
oder wird der Verein auf Grund des
öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, so
erfolgt die E. auf Anzeige der zuständigen
Behörde. 78.
Die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen des eingetragenen
Vereins ist von Amtswegen einzutragen.
Das Gleiche gilt von der
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister
einzutragen. Das Gleiche
gilt von Bestimmungen, welche die
Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend
von der Vorschrift des § 48
Abs. 3 regeln.
Die Anmeldung hat durch den
Vorstand, bei späteren Anderungen
durch die Liquidatoren zu erfolgen.
Der Anmeldung der durch Beschluß
der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des
Beschlusses, der Anmeldung einer
Bestimmung über die Beschlußfassung
der Liquidatoren eine Abschrift der
die Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.