Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Eintragung  —

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nommen,  so  kann  die  Anderung  des

Vorstandes  dem  Dritten  nur  entgegengesetzt
  werden,  wenn  sie  zur  Zeit

der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  im

Vereinsregister  eingetragen  oder  dem
Dritten  bekannt  ist.  Ist  die  Anderung
eingetragen,  so  braucht  der  Dritte  sie
nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  sie  nicht  kennt,  seine  Unkenntnis
auch  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.  70.
Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  des
Vereins  aus  den  im  Register  eingetragenen
  Personen  besteht,  wird
Behörden  gegenüber  durch  ein  Zeugnis
des  Amtsgerichts  über  die  E.  geführt.
Die  Vorschriften  des  §  68  gelten  auch
für  Bestimmungen,  die  den  Umfang
der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes
des  Vereins  beschränken  oder  die  Beschlußfassung
  des  Vorstandes  abweichend
  von  der  Vorschrift  des  §  28
Abs.  1  regeln.
Anderungen  der  Satzung  bedürfen  zu
ihrer  Wirksamkeit  der  E.  in  das
Vereinsregister.  Die  Anderung  ist
von  dem  Vorstande  zur  E.  anzumelden.
  Der  Anmeldung  ist  der  die
Anderung  enthaltende  Beschluß  in
Urschrift  und  Abschrift  beizufügen.
Die  Vorschriften  der  §8§  60—64
und  des  §  66  Abs.  2  finden  entsprechende
  Anwendung.  78.
Der  Vorstand  hat  dem  Amtzsgericht
auf  dessen  Verlangen  jederzeit  ein
Verzeichnis  der  Vereinsmitglieder  einzureichen.
  78.
Sinkt  die  Zahl  der  Vereinsmitglieder
unter  drei  herab,  so  hat  das  Amtsgericht
  auf  Antrag  des  Vorstandes
und,  wenn  der  Antrag  nicht  binnen
drei  Monaten  gestellt  wird,  von  Amtswegen
  nach  Anhörung  des  Vorstandes
dem  Vereine  die  Rechtsfähigkeit  zu
entziehen.  Der  Beschluß  ist  dem
Vereine  zuzustellen.  Gegen  den  Beschluß
  findet  die  sofortige  Beschwerde

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Eintragung

nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  statt.

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit
  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses.



74  Die  Auflösung  des  Vereins  sowie  die

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Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ist  in
das  Vereinsregister  einzutragen.  Im
Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses
unterbleibt  die  E.

Wird  der  Verein  durch  Beschluß
der  Mitgliederversammlung  oder  durch
den  Ablauf  der  für  die  Dauer  des
Vereins  bestimmten  Zeit  aufgelöst,  so“
hat  der  Vorstand  die  Auflösung  zur
E.  anzumelden.  Der  Anmeldung  ist
im  ersteren  Falle  eine  Abschrift  des
Auflösungsbeschlusses  beizufügen.

Wird  dem  Verein  auf  Grund  des

§  43  die  Rechtsfähigkeit  entzogen
oder  wird  der  Verein  auf  Grund  des
öffentlichen  Vereinsrechts  aufgelöst,  so
erfolgt  die  E.  auf  Anzeige  der  zuständigen
  Behörde.  78.
Die  Eröffnung  des  Konkurses  über
das  Vermögen  des  eingetragenen
Vereins  ist  von  Amtswegen  einzutragen.
  Das  Gleiche  gilt  von  der
Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses.
Die  Liquidatoren  sind  in  das  Vereinsregister
  einzutragen.  Das  Gleiche
gilt  von  Bestimmungen,  welche  die
Beschlußfassung  der  Liquidatoren  abweichend
  von  der  Vorschrift  des  §  48
Abs.  3  regeln.

Die  Anmeldung  hat  durch  den
Vorstand,  bei  späteren  Anderungen
durch  die  Liquidatoren  zu  erfolgen.
Der  Anmeldung  der  durch  Beschluß
der  Mitgliederversammlung  bestellten
Liquidatoren  ist  eine  Abschrift  des
Beschlusses,  der  Anmeldung  einer
Bestimmung  über  die  Beschlußfassung
der  Liquidatoren  eine  Abschrift  der
die  Bestimmung  enthaltenden  Urkunde
beizufügen.