Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Verordunng des Ktaiserlichen Gonverneurs von Dentsch-Südweftafrika.*) 
1. Der § 5 der Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 1899 zu der Allerhöchsten Verordnung vom 
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
86. 
5. Oltober 1898, betreffend die Rechteverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika, 
Als gültig im Sinne des § 51 Absatz 3 der Verordnung sind nur Vermessungen anzusehen, 
welche von einem Vermessungsbeamten des Gouvernements oder einem durch den Gouverneur 
ermächtigten Landmesser angesertigt, oder geprüft und anerkannt sind. 
2. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1900 in Kraft. 
Windhoek, den 19. November 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) Müller. 
—. 
Durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirksgerichts zu Windhoek vom 6. Dezember 1900 ist be- 
stimmt worden, daß die Eintragungen in das Handeleregister für den Bezirk Windhoek im Jahre 1901 
im Deutschen Reichsanzeiger, im Deutschen Kolonmlblatt und im Windhoeker Anzeiger bekannt gemacht 
werden. 
Durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirksgerichts zu Ponape vom 1. Dezember 1900 ist bestimmt 
worden, daß die Eintragungen in das Handeleregister des Bezirks der Ostkarolmen für das Jahr 1901 
durch den Deutschen Reichsanzeiger und das Deutsche Kolonialblatt bekannt gemacht werden. 
  
Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in dem Schutzgebiete Togo während des 
Geschäftsjahres 1900. 
Gerichtsbarkeit erster Instanz. 
  
  
Es waren anh ängig: 
  
zusammen 
  
  
blieben 
unerledigt 
  
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, und zwar: 
1. Civilprozesse: 
a) zwischen Weifen . 
b) zwischen Weißen und Eingeborenen . 
2. Sonstige civilrechtliche Sachen, wie Arreste, Mahnsachen, Zwangsvoll- 
streckungen, Aufgebote, Anträge außerhalb eincs bei Gericht anhängigen 
Rechtsstreits 2c.: 
a) betreffend Weisße . 
b) betreffend Weiße und Eingeborene .. 
Von den Sachen ad 1a und 2a gehoren zur Bustandigleit. 
a) des Richters . 
b) des Gerichts. 
B. Strafsachen gegen Weiße: 
a) Strafbefehle 
b) Sachen, in welchen ein Verfahren“ einzuieiten war . 
Privatklagesachen zwischen Weißen 
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: 
Davon waren nur Gegenstand der Bearbeitung: 
a) Beglaubigungen . 
b) Ausstellung von Aitesten und Aufnahme von Verhandlungen 
c) Auf= und Annahme von Testamenten . 
) Nachlahregulirungen 
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Außerdem sind vom Bezirksamt in n Palavern * Civilprozeß- und Strassachen verhandelt, bei welchen nur 
Eingeborene betheiligt waren. 
  
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1899, S. 267.
	        
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