1602 Nr. 218. 1918.
II.
Die zu J bezeichneten Hunde unterliegen einer polizeilichen Beobachtungsfrist
von 3 Monaten.
Während der Beobachtungsfrist sind die Hunde festzulegen (anzuketten oder
einzusperren). Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maul—
korb versehenen Hunde an der Leine gleichzuachten.
Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Vertreier
hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen
Verenden der Polizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver bis zur
Untersuchung durch den Kreistierarzt sicher und vor Witterungseinflüssen ge—
schützt aufzubewahren.
Die Beobachtungsfrist ist von der Polizeibehörde aufzuheben, wenn der Besitzer
oder sein Vertreter bei Ablauf der Beobachtungsfrist durch eine Bescheinigung
des Kreistierarztes nachweist, daß der Hund frei von Erscheinungen der
Tollwut ist.
III.
Die Polizeibehörden haben die vorstehenden Anordnungen in Zwischen—
räumen von 14 Tagen bekannt zu machen und die Durchführung der angeordneten
Maßregeln zu überwachen. Sie werden ferner auf die für das Verfahren
bei Tollwut der Hunde geltenden Bestimmungen der §§ 110—116, 124—127
der Bekanntmachung vom 15. April 1912, betreffend viehseuchenpolizeiliche Anordnung
und Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz (Rbl. Nr. 21) hingewiesen.
Schwerin, den 3. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Sivkovich.
(5) Bekanntmachung vom 1. Dezember 1918, betreffend staatliche Genehmigung
der Dr. Hermann Degen-Gedächtnisstiftung zu Rehna.
Die Dr. Hermann Degen-Gedächtnisstiftung zu Rehna ist staatlich
genehmigt worden.
Schwerin, den 1. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium der Justiz und Abteilung
für geistliche Angelegenheiten.
Im Auftrage: Heuck.
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