Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1602  Nr.  218.  1918.

II.

Die  zu  J  bezeichneten  Hunde  unterliegen  einer  polizeilichen  Beobachtungsfrist
  von  3  Monaten.

Während  der  Beobachtungsfrist  sind  die  Hunde  festzulegen  (anzuketten  oder
einzusperren).  Der  Festlegung  ist  das  Führen  der  mit  einem  sicheren  Maul—
korb  versehenen  Hunde  an  der  Leine  gleichzuachten.

Der  Besitzer  eines  unter  Beobachtung  gestellten  Hundes  oder  sein  Vertreier
hat  das  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  an  dem  Hunde  oder  dessen
Verenden  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug  anzuzeigen  und  den  Kadaver  bis  zur
Untersuchung  durch  den  Kreistierarzt  sicher  und  vor  Witterungseinflüssen  ge—
schützt  aufzubewahren.

Die  Beobachtungsfrist  ist  von  der  Polizeibehörde  aufzuheben,  wenn  der  Besitzer
  oder  sein  Vertreter  bei  Ablauf  der  Beobachtungsfrist  durch  eine  Bescheinigung
  des  Kreistierarztes  nachweist,  daß  der  Hund  frei  von  Erscheinungen  der
Tollwut  ist.

III.

Die  Polizeibehörden  haben  die  vorstehenden  Anordnungen  in  Zwischen—
räumen  von  14  Tagen  bekannt  zu  machen  und  die  Durchführung  der  angeordneten
  Maßregeln  zu  überwachen.  Sie  werden  ferner  auf  die  für  das  Verfahren
bei  Tollwut  der  Hunde  geltenden  Bestimmungen  der  §§  110—116,  124—127
der  Bekanntmachung  vom  15.  April  1912,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung
  und  Ausführungsanweisung  zum  Viehseuchengesetz  (Rbl.  Nr.  21)  hingewiesen.


Schwerin,  den  3.  Dezember  1918.

Mecklenburg-Schwerinsches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Sivkovich.

(5)  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1918,  betreffend  staatliche  Genehmigung

  der  Dr.  Hermann  Degen-Gedächtnisstiftung  zu  Rehna.
Die  Dr.  Hermann  Degen-Gedächtnisstiftung  zu  Rehna  ist  staatlich

genehmigt  worden.

Schwerin,  den  1.  Dezember  1918.

Mecklenburg-Schwerinsches  Ministerium  der  Justiz  und  Abteilung

für  geistliche  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Heuck.

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