Inhaltsverzeichnis : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Anhang.  345

8  34.  „Im  Falle  der  Ablehnung,  oder  wenn  der  Reichs—
tag  die  Wahl  für  ungiltig  erklärt,  hat  die  zuständige  Behörde
sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen.“

„Für  dieselbe  gelten  die  Vorschriften  des  §.  31.  des  Reglements
  mit  der  Maaßgabe,  daß  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
  die  im  §.  8.  des  Reglements  bestimmte  achttägige
Frist  einzuhalten  ist.“

„In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene
Mitglieder  des  Reichstages  während  des  Laufes  derselben  Legislaturperiode
  Ersatzwahlen  stattfinden.  Tritt  dieser  Fall  jedoch
später  als  ein  Jahr  nach  den  allgemeinen  Wahlen  ein,  so  müssen
die  gesammten  Wahlvorbereitungen,  mit  Einschluß  der  Aufstellung
  und  Auslegung  der  Wählerlisten,  erneuert  werden.“

§  35.  „Sämmtliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen
in  den  Wahlbezirken,  als  über  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse,
  werden  von  dem  Wahlkommissar  unverzüglich  der  zuständigen
  Behörde  eingereicht,  welche  dieselben  der  Centralverwaltungsbehörde
  zur  weiteren  Mittheilung  an  den  Reichstag
des  Norddeutschen  Bundes  vorzulegen  hat.“

8  36.  „Die  in  Gemäßheit  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  bestehenden  Verwaltungsorganisation  nach  den  8§.  2.
3.  6.  8.  24.  34.  und  35.  zur  Zeit  zuständigen  Behörden  weist
das  unter  Littr.  D.  anliegende  Verzeichniß  nach.“

Anlage  C.
Verzeichniß  der  Wahlkreise.

II.  Königreich  Sachsen.

1.  Die  Stadt  Zittau  und  die  Gerichtsamtsbezirke  Zittau,
Groß-Schönau,  Herrnhut,  Ostrau,  Reichenau.

2.  Die  Stadt  Löbau  und  die  Gerichtsamtsbezirke  Bernstadt,
Löbau,  Weißenberg,  Schirgiswalde,  Neusalza,  Ebersbach.

3.  Die  Stadt  Budissin  und  die  Gerichtsamtsbezirke  Budissin,
Königswartha,  Camenz,  Pulsnitz,  Bischofswerda.

4.  Die  Stadt  Dresden  rechts  der  Elbe  und  die  Gerichts-