Anhang. 345
8 34. „Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichs—
tag die Wahl für ungiltig erklärt, hat die zuständige Behörde
sofort eine neue Wahl zu veranlassen.“
„Für dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31. des Reglements
mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen
die im §. 8. des Reglements bestimmte achttägige
Frist einzuhalten ist.“
„In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene
Mitglieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode
Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch
später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen
die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung
und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden.“
§ 35. „Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen
in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse,
werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen
Behörde eingereicht, welche dieselben der Centralverwaltungsbehörde
zur weiteren Mittheilung an den Reichstag
des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat.“
8 36. „Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten
bestehenden Verwaltungsorganisation nach den 8§. 2.
3. 6. 8. 24. 34. und 35. zur Zeit zuständigen Behörden weist
das unter Littr. D. anliegende Verzeichniß nach.“
Anlage C.
Verzeichniß der Wahlkreise.
II. Königreich Sachsen.
1. Die Stadt Zittau und die Gerichtsamtsbezirke Zittau,
Groß-Schönau, Herrnhut, Ostrau, Reichenau.
2. Die Stadt Löbau und die Gerichtsamtsbezirke Bernstadt,
Löbau, Weißenberg, Schirgiswalde, Neusalza, Ebersbach.
3. Die Stadt Budissin und die Gerichtsamtsbezirke Budissin,
Königswartha, Camenz, Pulsnitz, Bischofswerda.
4. Die Stadt Dresden rechts der Elbe und die Gerichts-