Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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2)  für  nicht  politische  Zeitungen  und  Journale  beträgt  die  Speditionsgebühr  durchweg
und  ohne  Beschränkung  auf  ein  Minimum  oder  Maxrimum  fünfundzwanzig  Procent
des  Nettopreises,  zu  welchem  die  absendende  Postanstalt  die  Zeitschrift  von  dem
Verleger  bezieht.

Ob  eine  Zeitung  als  eine  politische  oder  als  eine  nicht  politische  zu  betrachten  sei,
hat  rie  Postverwaltung  desjenigen  Postgebiets  zu  entscheiden,  in  welchem  der  Verlagsort
gelegen  ist.

Art.  46.

Eine  Ermäßigung  der  in  dem  vorstehenden  Artikel  bezeichneten  Speditionsgebühren,
wenn  im  einzelnen  Falle  besondere  Gründe  dafür  sprechen,  ist  dem  Uebereinkommen  der
betheiligten  Postverwaltungen  überlassen.

Art.  47.

Die  in  Art.  45  stipulirte  gemeinschaftliche  Speditionsgebühr  begreift  nicht  auch  die
Ablieferung  der  Zeitschriften  in  die  Wohnungen  der  Besteller  in  sich,  vielmehr  steht  der
Abgabepostanstalt  frei,  für  diese  Ablieferung  eine  angemessene  Bestellgebuhr  zu  erbeben,
jedoch  in  keinem  höheren,  als  dem  bereits  bestehenden  Betrage.

Art.  48.

Die  bestellende  Postanstalt  hat  an  diejenige  Postaustalt,  von  welcher  sie  eine  Zeitung
oder  ein  Journal  bezieht,  den  betreffenden  Betrag  nach  Eingang  und  Richtigstellung  ver
Rechnung  unverzüglich  zu  berichtigen.

Art.  49.

Wenn  eine  Zeitschrift  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  pränumerirt  wurde,  zu  erscheinen
  aufhört  oder  verboten  wird,  so  ist  dem  Abonnenten  für  die  Zeit,  in  welcher  die
Lieferung  nicht  erfolgt,  neben  der  entsprechenden  Rate  der  Speditionsgebühr  der  vorausbezahlte
  Preis,  soweit  er  von  dem  Verleger  zum  Ersatz  gebracht  werden  kann,  zurückzuerstatten.


Art.  50.

Verlangt  ein  Abonnent  die  Nachsendung  einer  Zeitschrift  an  einen  andern,  als  den
Ort,  für  welchen  er  die  Bestellung  gemacht  bat,  so  hat  diese  Nachsendung  (nach  der  Wahl
des  Abonnenten)  von  der  Postanstalt  des  Bestellungs=  oder  des  Verlagsorts  zu  erfolgen,
und  haben  die  betreffenden  Postanstalten  sich  bierüber  die  erforderliche  amtliche  Mittheilung
zu  machen.  Für  die  Nachsendung  der  Zeitung  nach  einem  in  einem  andern  Vereinsbezirke