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in den Bezirken des Austrittes vorläufige Nachricht geben, damit das
Nöthige vorbereitet werden kann.
Art. 26. Dagegen ist bei Lieferungen, die aus dem Auslande
hereinkommen, darauf zu sehen, daß nicht Leute herübergeschoben werden,
die in Bayern keinen Anspruch auf Heimat machen können, sondern
solche vielmehr in dem Lande selbst haben, welches sie ausschieben will,
oder deren Vaterland unbekannt und nicht nachgewiesen ist, oder die in
ihr Vaterland, ohne Bayern zu betreten, auf weit kürzerem Weg gebracht
werden können, oder die endlich in einem Zustande von Gebrechen
und Krankheiten ankommen, der es unmöglich macht, sie ohne Gefahr
und Verletzung der Menschlichkeit nach ihrer entfernten Heimat in einen
andern auswärtigen Staat zu verschieben.
Dergleichen Leute sollen der überliefernden auswärtigen Obrigkeit
heimgewiesen, die Herüberschaffung durch geeignete Mittel aufgehalten
und gehindert, und nöthigen Falles Bericht erstattet werden.
Art. 82. Alle Lieferungen sollen jedesmal auf dem kürzesten
Wege geleitet werden.
In Bezug auf das Herumziehen von Zigeuner-Familien und
Banden ordnet die M. E. vom 21. März 1867 folgendes an:
In der letzteren Zeit ist das Königreich nach verschiedenen Richtungen von
Zigeunerbanden und Familien durchzogen worden, welche vielfach sich zu einer
förmlichen Landplage gestaltet haben.
In Folge dessen wird im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium
des Handels und der öffentlichen Arbeiten Nachstehendes eröffnet:
Die im Königreiche herumziehenden Zigeuner gehören dem Auslande an,
und betreiben — angeblich oder wirklich — wohl ausnahmslos einen Erwerbszweig
im Umherziehen, zu welchem nach den bestehenden Bestimmungen eine vorgängige
erlangte polizeiliche Bewilligung erforderlich ist.
Im Hinblicke auf die notorische Gemeingefährlichkeit der meisten dieser Individuen
erscheint es unbedingt geboten, daß bezüglich der Ertheilung solcher Bewilligungen
an dieselben die hiewegen geltenden Vorschriften, insbesondere die
Bestimmungen der §& 3, 6, 8, 37 und 42 Abs. 4 der Borschriften über den
Keherl und den Betrieb der Wandergewerbe vom 29. Juli 1863 (R.Bl. vom
ahre 1863 S. 1489 u. ff.) jederzeit und genauest beachtet werden, jenen Individuen
aber, welche eine derartige polizeiliche Bewilligung nicht besitzen, der Aufenthalt
im Königreiche nicht gestattet wird, vielmehr diestlben mit ihren Familien
von der Sicherheits-Mannschaft sofort angehalten, der betreffenden Distriktspolizeibehörde
vorgesührt und von der letztern über die Grenze gewiesen, beziehungsweise
nach Umständen mittels Schubes über die Grenze verbracht werden.
Bei dem fortgesetzten gebsrigen Vollzuge der angeführten Vorschriften und
der ertheilten Directiven kann ein belästigendes Auftreten der Zigeuner, namentlich
in Banden und Familienweise, in dem Aönigreiche nicht vorkommen.
Das unterfertigte k. Staatsministerium gibt sich der bestimmten Erwartun
hin, daß allenthalben und ohne Unterbrechung von der Sicherheits-Mannschafl
hiewegen die entsprechende Thätigkeit entwickelt und dieselbe von den Ortspolizeibehörden
geeignet unterstützt, von den Distriktspolizeibehörden aber nachdrucksamer
Gebrauch von ihren Zuständigkeiten gemacht und auf diese Weise den gegründeten
Klagen der Landbevölkerung über das Herumtreiben von Zigeunerfamilien und
Banden Abhilfe geschafft wird.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, wird beauftragt, hiernach die veranlaßten
Anordnungen vorzukehren und bei wahrgenommener Nichtbeachtung der