Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

250  Sicherheitspolizei.

in  den  Bezirken  des  Austrittes  vorläufige  Nachricht  geben,  damit  das
Nöthige  vorbereitet  werden  kann.

Art.  26.  Dagegen  ist  bei  Lieferungen,  die  aus  dem  Auslande
hereinkommen,  darauf  zu  sehen,  daß  nicht  Leute  herübergeschoben  werden,
die  in  Bayern  keinen  Anspruch  auf  Heimat  machen  können,  sondern
solche  vielmehr  in  dem  Lande  selbst  haben,  welches  sie  ausschieben  will,
oder  deren  Vaterland  unbekannt  und  nicht  nachgewiesen  ist,  oder  die  in
ihr  Vaterland,  ohne  Bayern  zu  betreten,  auf  weit  kürzerem  Weg  gebracht
  werden  können,  oder  die  endlich  in  einem  Zustande  von  Gebrechen
und  Krankheiten  ankommen,  der  es  unmöglich  macht,  sie  ohne  Gefahr
und  Verletzung  der  Menschlichkeit  nach  ihrer  entfernten  Heimat  in  einen
andern  auswärtigen  Staat  zu  verschieben.

Dergleichen  Leute  sollen  der  überliefernden  auswärtigen  Obrigkeit
heimgewiesen,  die  Herüberschaffung  durch  geeignete  Mittel  aufgehalten
und  gehindert,  und  nöthigen  Falles  Bericht  erstattet  werden.

Art.  82.  Alle  Lieferungen  sollen  jedesmal  auf  dem  kürzesten
Wege  geleitet  werden.

In  Bezug  auf  das  Herumziehen  von  Zigeuner-Familien  und
Banden  ordnet  die  M.  E.  vom  21.  März  1867  folgendes  an:

In  der  letzteren  Zeit  ist  das  Königreich  nach  verschiedenen  Richtungen  von
Zigeunerbanden  und  Familien  durchzogen  worden,  welche  vielfach  sich  zu  einer
förmlichen  Landplage  gestaltet  haben.

In  Folge  dessen  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium
des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  Nachstehendes  eröffnet:

Die  im  Königreiche  herumziehenden  Zigeuner  gehören  dem  Auslande  an,
und  betreiben  —  angeblich  oder  wirklich  —  wohl  ausnahmslos  einen  Erwerbszweig
  im  Umherziehen,  zu  welchem  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  eine  vorgängige
  erlangte  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich  ist.

Im  Hinblicke  auf  die  notorische  Gemeingefährlichkeit  der  meisten  dieser  Individuen
  erscheint  es  unbedingt  geboten,  daß  bezüglich  der  Ertheilung  solcher  Bewilligungen
  an  dieselben  die  hiewegen  geltenden  Vorschriften,  insbesondere  die
Bestimmungen  der  §&  3,  6,  8,  37  und  42  Abs.  4  der  Borschriften  über  den
Keherl  und  den  Betrieb  der  Wandergewerbe  vom  29.  Juli  1863  (R.Bl.  vom

ahre  1863  S.  1489  u.  ff.)  jederzeit  und  genauest  beachtet  werden,  jenen  Individuen
  aber,  welche  eine  derartige  polizeiliche  Bewilligung  nicht  besitzen,  der  Aufenthalt
  im  Königreiche  nicht  gestattet  wird,  vielmehr  diestlben  mit  ihren  Familien
von  der  Sicherheits-Mannschaft  sofort  angehalten,  der  betreffenden  Distriktspolizeibehörde
  vorgesührt  und  von  der  letztern  über  die  Grenze  gewiesen,  beziehungsweise
  nach  Umständen  mittels  Schubes  über  die  Grenze  verbracht  werden.

Bei  dem  fortgesetzten  gebsrigen  Vollzuge  der  angeführten  Vorschriften  und
der  ertheilten  Directiven  kann  ein  belästigendes  Auftreten  der  Zigeuner,  namentlich
in  Banden  und  Familienweise,  in  dem  Aönigreiche  nicht  vorkommen.

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  gibt  sich  der  bestimmten  Erwartun
hin,  daß  allenthalben  und  ohne  Unterbrechung  von  der  Sicherheits-Mannschafl
hiewegen  die  entsprechende  Thätigkeit  entwickelt  und  dieselbe  von  den  Ortspolizeibehörden
  geeignet  unterstützt,  von  den  Distriktspolizeibehörden  aber  nachdrucksamer
Gebrauch  von  ihren  Zuständigkeiten  gemacht  und  auf  diese  Weise  den  gegründeten
Klagen  der  Landbevölkerung  über  das  Herumtreiben  von  Zigeunerfamilien  und
Banden  Abhilfe  geschafft  wird.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  beauftragt,  hiernach  die  veranlaßten
  Anordnungen  vorzukehren  und  bei  wahrgenommener  Nichtbeachtung  der