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§ 3. Jedes der gesundheitlichen Kontrole unterliegende Schiff (§ 1) muß beim Einlaufen in d
zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine gel
Flagge am Fockmast hissen.
Es darf unbeschadet der Annahme eines Lootsen oder Schleppdampfers weder mit dem Lan
noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom Zollschiffe, in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete Flag
nicht einziehen, bevor es durch Verfügung der Hafenbehörde zu freiem Verkehr zugelassen ist. Der gleich
Verkehrsbeschränkung unterliegen neben der Mannschaft sämmtliche an Bord befindlichen Reisenden.
Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge führt, untersagt. W
dieses Verbot übertritt, wird als zu dem kontrolpflichtigen Schiffe gehörend behandelt.
Für Schiffe, welche unter einem weißen Schiffer
fahren.
§ 4. Der Lootse und die Hafenbehörde haben
beim Einlaufen eines Schiffes in den Hafen durch
Befragung des Schiffers oder seines Stellvertreters
festzustellen, ob § 1 auf das Schiff Anwendung
findet, und auf die Befolgung des § 3 zu achten.
§ 5. In den Fällen des § 1 wird dem Schiffer
oder dessen Vertreter durch den Lootsen oder einen
Beauftragten der Hasenbehörde ein nach Maßgabe
der Anlage aufgestellter Fragebogen behändigt. Auf
demselben haben der Schiffer, der Steuermann und,
falls ein Arzt die Reise als Schiffsarzt mitgemacht
hat, bezüglich der unter Nr. 10, 11 und 12 auf-
gestellten Fragen auch der Schiffsarzt die verlangte
Auskunft alsbald wahrheitsgemäß und so, daß sie
von ihnen demnächst eidlich bestärkt werden kann,
zu ertheilen. Der ausgefüllte Fragebogen ist von
genannten Personen zu unterschreiben und nebst den
sonstigen zur Beurtheilung der Gesundheitsverhältnisse
des Schiffes geeigneten Papieren zur Verfügung der
Hafenbehörde zu halten.
§ 6. Jedes der gesundheitspolizeilichen Kontrole
unterliegende Schiff (§ 1) nebst Insassen wird nach
Erfüllung der in den §§ 3 und 5 vorgesehenen
Vorschriften sobald wie möglich nach der Ankunft,
jedoch nicht während der Nachtzeit, durch einen be-
amteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniß dieser
ärztlichen Untersuchung hängt in jedem Falle die
weitere Behandlung des Schiffes ab.
Für Schiffe, welche unter farbigen Schiffern fahre
§ 4. Die Hafenbehörde hat beim Eilnlauf
eines Schiffes festzustellen, ob das Schiff gemäß vo
stehendem § 1, 1 oder 2 zum unbehinderten Ve
kehr mit dem Lande sofort zuzulassen ist, oder #c
es der gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliet
Bei allen Schiffen, welche die gelbe Flagge führe
hat diese Feststellung durch einen europäischen B
amten an Bord des Schiffes zu erfolgen.
Gleichzeitig ist der Schiffer seitens der Hafen
behörde über etwa unterwegs oder bei der Ankun
vorgekommene Erkrankungen oder Todesfälle zu be
fragen. Nach Lage der Umstände sind die Passagie
auf ihren Gesundheitszustand zu besichtigen.
§ 5. Ein nach dem Muster der Anlage auf
zustellender Fragebogen ist mit der Angabe de
Schiffers seitens der Hafenbehörde in dem Fal
auszufüllen, daß auf einem ankommenden Sch#
unterwegs oder bei der Ankunft im Hasen ver
dächtige Erkrankungen oder Todesfälle vorgekomme
sind.
§ 6. Jedes Schiff, welches nicht unter die Aus
nahme des § 1, 1 oder 2 fällt, ist wie ein ver
seuchtes zu behandeln. Im Einzelfalle entscheide
die Hafenbehörde, ob für das betreffende Schiff di
für cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchte Schif-
geltenden Bestimmungen Anwendung zu finden haber
Liegt in dieser Beziehung ein bestimmter Verdack
nicht vor, so sind zunächst die milderen Vorschriften
in Kraft zu setzen.
§ 7. Hat ein Schiff Cholera an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten sieber
Tage vor seiner Ankunft Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbe als verseucht und unterliegt folgender
Bestimmungen:
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und #e
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welcher
die Cholera festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat.
Sie verbleide-
dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts.
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald #
bestatten.