Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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§ 3. Jedes der gesundheitlichen Kontrole unterliegende Schiff (§ 1) muß beim Einlaufen in d 
zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine gel 
Flagge am Fockmast hissen. 
Es darf unbeschadet der Annahme eines Lootsen oder Schleppdampfers weder mit dem Lan 
noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom Zollschiffe, in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete Flag 
nicht einziehen, bevor es durch Verfügung der Hafenbehörde zu freiem Verkehr zugelassen ist. Der gleich 
Verkehrsbeschränkung unterliegen neben der Mannschaft sämmtliche an Bord befindlichen Reisenden. 
Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge führt, untersagt. W 
dieses Verbot übertritt, wird als zu dem kontrolpflichtigen Schiffe gehörend behandelt. 
Für Schiffe, welche unter einem weißen Schiffer 
fahren. 
§ 4. Der Lootse und die Hafenbehörde haben 
beim Einlaufen eines Schiffes in den Hafen durch 
Befragung des Schiffers oder seines Stellvertreters 
festzustellen, ob § 1 auf das Schiff Anwendung 
findet, und auf die Befolgung des § 3 zu achten. 
§ 5. In den Fällen des § 1 wird dem Schiffer 
oder dessen Vertreter durch den Lootsen oder einen 
Beauftragten der Hasenbehörde ein nach Maßgabe 
der Anlage aufgestellter Fragebogen behändigt. Auf 
demselben haben der Schiffer, der Steuermann und, 
falls ein Arzt die Reise als Schiffsarzt mitgemacht 
hat, bezüglich der unter Nr. 10, 11 und 12 auf- 
gestellten Fragen auch der Schiffsarzt die verlangte 
Auskunft alsbald wahrheitsgemäß und so, daß sie 
von ihnen demnächst eidlich bestärkt werden kann, 
zu ertheilen. Der ausgefüllte Fragebogen ist von 
genannten Personen zu unterschreiben und nebst den 
sonstigen zur Beurtheilung der Gesundheitsverhältnisse 
des Schiffes geeigneten Papieren zur Verfügung der 
Hafenbehörde zu halten. 
§ 6. Jedes der gesundheitspolizeilichen Kontrole 
unterliegende Schiff (§ 1) nebst Insassen wird nach 
Erfüllung der in den §§ 3 und 5 vorgesehenen 
Vorschriften sobald wie möglich nach der Ankunft, 
jedoch nicht während der Nachtzeit, durch einen be- 
amteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniß dieser 
ärztlichen Untersuchung hängt in jedem Falle die 
weitere Behandlung des Schiffes ab. 
  
Für Schiffe, welche unter farbigen Schiffern fahre 
§ 4. Die Hafenbehörde hat beim Eilnlauf 
eines Schiffes festzustellen, ob das Schiff gemäß vo 
stehendem § 1, 1 oder 2 zum unbehinderten Ve 
kehr mit dem Lande sofort zuzulassen ist, oder #c 
es der gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliet 
Bei allen Schiffen, welche die gelbe Flagge führe 
hat diese Feststellung durch einen europäischen B 
amten an Bord des Schiffes zu erfolgen. 
Gleichzeitig ist der Schiffer seitens der Hafen 
behörde über etwa unterwegs oder bei der Ankun 
vorgekommene Erkrankungen oder Todesfälle zu be 
fragen. Nach Lage der Umstände sind die Passagie 
auf ihren Gesundheitszustand zu besichtigen. 
§ 5. Ein nach dem Muster der Anlage auf 
zustellender Fragebogen ist mit der Angabe de 
Schiffers seitens der Hafenbehörde in dem Fal 
auszufüllen, daß auf einem ankommenden Sch# 
unterwegs oder bei der Ankunft im Hasen ver 
dächtige Erkrankungen oder Todesfälle vorgekomme 
sind. 
§ 6. Jedes Schiff, welches nicht unter die Aus 
nahme des § 1, 1 oder 2 fällt, ist wie ein ver 
seuchtes zu behandeln. Im Einzelfalle entscheide 
die Hafenbehörde, ob für das betreffende Schiff di 
für cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchte Schif- 
geltenden Bestimmungen Anwendung zu finden haber 
Liegt in dieser Beziehung ein bestimmter Verdack 
nicht vor, so sind zunächst die milderen Vorschriften 
in Kraft zu setzen. 
§ 7. Hat ein Schiff Cholera an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten sieber 
Tage vor seiner Ankunft Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbe als verseucht und unterliegt folgender 
Bestimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und #e 
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welcher 
die Cholera festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. 
Sie verbleide- 
dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald # 
bestatten.
	        
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