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§ 17. Die Entscheidung darüber, wo die in den §§ 7 bis 14 erwähnten Maßregeln ausgefül
werden, uͤchtet sich nach den hierüber ergehenden besonderen Bestimmungen.
§ 18. Sind nach dem Ergebniß der ärztlichen Untersuchung (§ 6) auf Grund der Bestimmu
in 88§ 7 bis 14 Maßregeln zu ergreifen, für deren Ausführung es in dem Ankunftshafen an den nöthig
Einrichtungen gebricht, so ist das Schif an einen anderen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen
Hafen zu verweisen.
§ 19. Strandet ein der gesundheitspolizeilichen Kontral unterliegendes Schiff (§S 1) an d
Küste des Schutzgebietes, so haben die betreffenden Verwaltungsbehörden die erforderlichen Maßnahm
im Sinne dieser Verordnung zu treffen.
Läuft ein solches Schiff einen Hasen des Schutzgebietes als Nothhafen an, so kann es daselb
um die erforderliche Hülfe zu erhalten, für die Dauer des Nothfalles nach Hissung der gelben Flag
(§ 3) unter Bewachung und unter Beachtung der von der Hafenbehörde angeordneten Schutzmaßrege
liegen bleiben.
§ 20. Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine finden die Vorschriften dieser Verordnung nic
Anwendung.
Nachtrag.
1. Da immer mehr sich der Verdacht bestätigt, daß hauptsächlich die Ratten es sind, durch welch
die Pest verbreitet und insbesondere in die Hafenplätze eingeschleppt wird, ist bei der gesundheitspolizeiliche
Schiffskontrole und der ständigen Ueberwachung des Gesundheitszustandes in den Häfen des Deutsch-Os
afrikanischen Schutzgebietes besonderes Augenmerk auf die Ratten zu richten und etwaiges auffallende
Sterben unter diesen Thieren sofort, wenn nöthig, telegraphisch beim Kaiserlichen Gouvernement zu
Anzeige zu bringen.
2. Schiffe, auf denen die Pest unter den Ratten festgestellt ist. find in dem gleichen Maße pest
gefährlich wie Schiffe, auf denen Menschen von der Seuche befallen sind; sie sind deshalb den nämliche
Vorsichtsmaßnahmen zu unterwerfen, denen nach den Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Kontrol
der Seeschiffe, Schiffe der letztbezeichneten unterliegen.
3. Besondere Achtsamkeit ist dem Schiffskehrichte von verseuchten und verdächtigen Schiffen zu
zuwenden. Bevor derselbe behufs Verbrennung oder sonstiger Unschädlichmachung von Bord weggebrach
wird, soll er mit Kalkmilch oder Sublimat angefeuchtet werden.
4. Von größter Bedeutung ist nach wie vor die ständige Ueberwachung des Gesundheitszustande:
auch auf den Schiffen, welche in den Häfen nach ihrer Ankunft längere oder kürzere Zeit still liegen
Mit allen irgendwie zweifelhaften oder verdächtigen Kranken ist nach den hierfür gültigen Bestimmungen
zu verfahren. Auf diese Weise wird der Gefahr vorgebeugt, daß Pestkranke sich tagelang der ärztlichen
Beobachtung entziehen und während dieser Zeit den Krankheitserreger in weite Kreise verbreiten.
Anlage 1. —
Fragebogen.
Die nachstehenden Fragen sind von dem Schiffer und dem Stenermann alsbald nach dem Empfang
des Fragebogen schriftlich der Wahrheit gemäß vollständig zu beantworten. Die Richtigkeit der Antworten
ist durch eigenhändige Namensunterschrift zu versichern und auf Anfordern eidlich zu bestärken. Der aus
gefüllte Fragebogen ist nebst der Musterrolle, dem Verzeichniß der Reisenden und denjenigen Papieren,
aus denen hervorgeht, an welchen Tagen das Schiff den Abgangshafen verlassen bezw. die unterwege
berührten Pl= angelaufen und wieder verlassen hat, zur Verfügung der Behörden zu halten.
Wie heißt das Schiff?
Wie heißt der Schiffer (Kapitän)?
Unter welcher Flagge fährt das Schiff?
Wo hat das Schiff seine Ladung eingenommen?
Woraus besteht die Ladung?
Enthält sie insbesondere Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug,
Hadern und Lumpen?
5. Wann hat das Schiff den Abgangshafen erreicht?
Wann hat es ihn verlassen?
6. Welche Plätze hat das Schiff auf seiner Reise berührt? an welchen Tagen? bbezüglich eines
jeden einzelnen Platzes zu beantworten).
7. Nach welchem Platz ist das Schiff bestimmt?
8. Wie groß ist die Zahl
der Mannschaft
der Reisenden
an Bord?
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