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e) Dampfapparate.
Als geeignet können nur solche Apparate und Einrichtungen angesehen werden, welche von Sach-
rernändigen geprüst sind.
Besonders bei den improvisirten Einrichtungen auf Dampfern, wie man sie häufig sehr Gecsßf
dicch Benutzung von Badewannen mit Dampfzuleitung, Badekammern, Tanks, Holzbottichen, Baljen un
rergleichen herstellen kann, ist es nöthig, daß sie von Sachverständigen erst einmal geprüft werden und
b bei jeder neuen Desinfektion genau dieselbe Anordnung in der Dampfzuleitung und= Ausströmung,
denelbe Dampfdruck und dieselbe Dauer der Dampfeinwirkung innegehalten werden.
f) Siedehitze.
Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge wirkt desinfizirend. Die Flüssigkeit muß die
isegenstände vollständig bedecken und mindestens 10 Minuten lang im Sieden gehalten werden.
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der Umstände zu treffen;
sich ist es den beamteten Aerzten überlassen, unter Umständen, insbesondere zur Desinfektion des Wassers
uch andere in Bezug auf ihre Wirksamkeit erprobte Mittel anzuwenden.
III. Anwendung der Desinfektionsmittel im Einzelnen.
* 8. 1. Alle Absonderungen und Ausleerungen der Kranken (Blut-, Eiter= und andere Wund-
conderungen, Erbrochenes, Auswurf, Nasenschleim, Stuhlgang, Urin) sind mit Karbolsäure-Lösung oder
Kallmilch (§ 7a und cI) zu desinfiziren. Es empfiehlt sich, solche Absonderungen und Ausleerungen
ramittelbar in Gefäßen aufzufangen, welche die Desinfektionsflüssigkeit in mindestens gleicher Menge ent-
Lalten, und sie hierauf mit der letzteren gründlich zu verrühren. Zur Desinfektion der flüssigen Abgänge
kann auch Chlorkalk benutzt werden. Von denselben sind je einem Liter der Abgänge mindestens vier
gehäufte Eßlöffel voll in Pulverform hinzuzusetzen und gut damit zu mischen. Die Abgänge dürfen in
iedem Falle erst nach einer mindestens zwei Stunden dauernden Einwirkung des Desinfektionsmittels
beienigt werden.
Verbandsgegenstände sind unmittelbar nach dem Gebrauch zu verbrennen oder in solche Gefäße
iu legen, welche mit Karbolsäure= oder Kaliseife-Lösung (§ 7 a und b) soweit gefüllt sind, daß die
Gegenstände von der Lösung vollständig bedeckt sind. Die Gemische müssen mindestens eine Stunde stehen
bleiben, ehe sie als unschädlich beseitigt werden dürfen. Bei Anwendung von Chlorkalk genügen 20 Mi-
mten. Die desinfizirten Ausleerungen können in den Abort oder in die für die sonstigen Abgänge
beftimmten Ausgußstellen geschüttet werden.
Schmutzwässer sind in ähnlicher Weise zu desinfiziren und zwar ist von der Kalkmilch soviel
zuzusetzen, daß das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. Erst eine Stunde nach
Eintritt dieser Reaktion darf das Schmutzwasser abgegossen werden.
2. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten Dingen (Aus-
srerungen der Kranken, beschmutzter Wäsche rc.) in Berührung gekommen sind, durch gründliches Waschen
mit Karbolseifenlösung desinfizirt werden.
§ 9. Bett= und Leibwäsche sowie Kleidungsstücke, Teppiche und dergleichen, können in ein Gefäß
mit Karbolsäurelösung oder Kaliseifenlösung (I§ 7 a und b) gesteckt werden. Die Flüssigkeit muß in den
Geiaßen die eingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In diesen Flüssigkeiten bleiben die Gegenstände
12 Stunden. Dann werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt, das dabei ablaufende Wasser
klonn als unverdächtig behandelt werden.
§ 10. Wo Dampfapparate vorhanden sind, werden Kleidungsstücke, Wäsche, Matratzen und Alles,
was sich zur Desinfektion in solchen Apparaten eignet, darin desinfizirt. (§ 7 e.)
§ 11. Alle diese zu desinfizirenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken und bevor sie nach
den Desinfektionsanstalten= oder Apparaten geschafft werden, in gut schließenden Gefäßen und Beuteln zu
verwahren oder in Tücher, welche mit einer Desinfektionsflüssigkeit angefeuchtet sind, einzuschlagen.
Wer solche Wäsche rc. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine Hände in der in § 8 unter
Nr. 2 angegebenen Weise desinfiziren.
§ 12. Zur Desinfektion von infizirten Schiffsräumlichkeiten, insbesondere der Logis der Mann-
schaft, der Kajüte des Zwischendecks für Reisende nebst den in denselben befindlichen Lagerstellen, Geräth-
ichaften und dergleichen ist Karbolsäurelösung (§ 7 a) anzuwenden. Die Decke, die Wände und der
Faßboden der bezeichneten Räumlichkeiten, sowie infizirte Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen sind
zunächst mit Lappen, welche mit Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Hierauf sind die
Röumlichkeiten und Geräthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser zu spülen und im Anschluß daran
die Räumlichkeiten einer möglichst gründlichen Lüftung zu unterwerfen. Der Krankenraum, insbesondere
die durch Ausleerungen verunreinigten Geräthschaften und dergleichen sind bei der Desinfektion ganz
besonders zu berücksichtigen.
Räumlichkeiten, in welchen durch die Desinfektion mit Karbolsäure Beschädigungen verursacht