Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Kerausge#eben in der Holonial--Abtheilung des Auswirtigen Ints. 
  
  
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XII. Jahrgang. Berlin, 1. September 1901. Unmmer 17. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 16. jedes Monats. Derselben werbden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungareisenden und Gelehrten aus den deutschen BSehntagebioton*, horansgoegeben von Dr. iberr 
v. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 8,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutschen Schußgeblete und 
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder des Weltpoftvereins. — Einsendungen und Aufragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 14. Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs--Preisliste für 1901 unter Nr. 
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa, betreffend den Zolltarif r2c. in 
Markrechnung S. 627. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 629. — Personalien S. 629. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 630. — Kamerun: Haltung von Buckelrindern in 
Kribi S. 631. — Deutsch-Neu-Guinea: Strafexpedition S. 631. — Reise des Gouverneurs v. Bennigsen nach 
Neu-Guinea S. 631. — Expedition nach der Gruppe der Ruk-Inseln S. 634. — Aus dem Bereiche der 
Missionen und der Antisklaverei-Beweguna S. 635. — Aus fremden Kolonien und Produktions= 
gebieten: Dr. Spine, Bischof von Sansibar S. 640. — Die englische Goldküste und die französische Elfenbeinküste 
S. 640. — Zum Anbau von Gummibäumen in Lagos S. 641. — Versuche mit verschiedenen zur Gummigewinnung 
geeigneten Pflanzen S. 641. — Grenzregulirung zwischen dem französischen und portugiesischen Kongogebiet S. 641. 
— Ergebnisse der Volks= und Viehzählung der Insel Madagaskar S. 641. — Perlenfischerei in Venezuela S. 641. 
Kommission zum Studium der sanitären Verhältnisse in Westafrika S. 642. — Eine englische Schule für weibliche 
Kolonisten S. 642. — Verschiedene Mittheilungen: Gutachten, betreffend die Produktion von Tapioka in 
Tden deutschen Kolonien S. 642. — Ueber die Pitafaser S. 644. — Frachtermäßigung S. 645. — Der Elfenbein- 
markt in Antwerpen S. 645. — Berichtigung S. 645. — Litteratur S. 645. — Verkehrs-Nachrichten S. 645. — 
Fahrpläne des Norddeutschen Lloyd, des Reichspostdampfers „Oceana“, der Oceanic Steamship Company und der 
Union Steamship Company of New Zealand S. 648. — Anzeigen. 
  
  
LHierzu als Beilage: Dr. Paul Preuß, Expedition nach Central= und Südamerika, 1899/1900. 
Amtlicher Theil. 
  
  
Gelseßze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa, 
betreffend den Zolltarif 2c. in Markrechnung. 
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die Ausübung 
on ularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften 
u:n Samoa, und in Ausführung der Gouvernements-Verordnung vom 1. Juni 1901, betreffend die Geltung 
er deutschen Reichsmarkrechnung im Schutzgebiete von Samoa, wird hierdurch angeordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Sämmtliche bisher in amerikanischer Dollarwährung für Rechnung des Gouvernements erhobenen 
zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Nebeneinnahmen sind vom heutigen Tage an nach Maßgabe des 
sierunter stehenden Tarifs*) in Markrechnung zu erheben. 
A. Einfuhrzölle. 
1. Auf Ale, Porter und Bier für ein Liter. — Mk. 20 Pf. 
2. = Spirituosen für ein Litter 2 50 
3. -- Wein mit Ausnahme von Schaumwein für ein Liter — - 50 — 
4. .Schaumwein für ein Liter 1 . 40 
5. .= Tabak für ein Kilogramm 4 = 50 
6.Cigarren für ein Kilogramm 9 —- 
*) Die unter A bis E aufgeführten Positionen sind diejenigen des zweiten Abschnitts des Artikels VI der 
leneral-Akte der Samoa-Konferenz zu Berlin vom 14. Juni 1889. Die übrigen Positionen beruhen auf noch geltenden 
orschriften der ehemaligen Munizipalität.
	        
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