des Krieges eine so starke britische Bevölkerung ins
Land zu verpflanzen, daß durch sie die Wiederkehr
politischer Wirren jederzeit vermieden wird. Letzteres
sei zwar ein schwieriges, aber bei weisem Vorgehen
ausführbares Unternehmen, da die Zahl der nach
Beendigung des Krieges vorhandenen unversöhn—
lichen Boeren nicht groß sein würde. Ein Theil
der Boeren würde sich dem britischen Regiment fügen
und demselben, wenn auch nicht freundlich, so doch
auch nicht feindlich gegenüberstehen.
Folgende fünf Möglichkeiten für die Beschaffung
von Land zu Ansiedelungszwecken werden von der
Kommission angeführt:
1. Nutzbarmachung von Regierungsland,
2. Erwerbung von Gesellschaften,
3. Kauf von einzelnen Grundeigenthümern,
4. besondere Gesetzgebung zur Erleichterung des
Landerwerbs durch die Regierung,
Konfiskation.
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Regierungsland sei im Transvaal zwar reichlich
vorhanden, jedoch im Allgemeinen von nicht guter
Beschaffenheit. Die besten Grundstücke wiesen die
Nähe Pretorias und die Zoutpansberge auf. Dem-
gegenüber sei der Landbesitz der Oranje-Freistaat-
Regierung nur gering. Die aussichtsreichsten Farmen
lägen im Morokadistrikt und im südöstlichen Theil
des Landes. Der größte Theil dieser Farmen könne
entweder sofort oder nach fünf bis sechs Jahren, zu
welchem Zeitpunkte die diesbezüglichen Pachtverträge
abliefen, erworben werden. Auch stände der Besitz-
ergreifung einer Anzahl verpachteter Farmen schon
jetzt nichts im Wege, da die Pächter mit dem im
Voraus zu entrichtenden Pachtzins im Räückstande
geblieben seien. Ein recht erhebliches Landgebiet
innerhalb des Transvaals sei in den Händen von
Gesellschaften. Da aber diese Landerwerbungen
größtentheils aus Minenspekulation gemacht seien, sei
ihnen ein landwirthschaftlicher Werth selten beizu-
messen. -
Die Kommission hat sich an 17 Gesellschaften
mit der Anfrage gewandt, zu welchen Bedingungen
sie Land der Regierung ablassen würden, aber nur
von zwei Gesellschaften eine Antwort erhalten. Die
besten Farmen sowohl im Transvaal wie im Freistaat
seien im Besitze Einzelner und könnten nur durch
Kauf erworben werden. Da der Erfolg des ge—
sammten Besiedelungsunternehmens wesentlich davon
abhinge, daß den Ansiedlern nur die besten Plätze
zur Verfügung gestellt würden, müsse dem Erwerbe
dieser Grundstücke die größte Bedeutung beigelegt
werden. Die derzeitigen Preise im Freistaate, auf
den Kapmorgen berechnet, schwankten zwischen 2 sh
6 d in fast unbesiedelten Gegenden und 3 bis 10 #.
in besseren Gebieten. Letztgenannter Preis erhöhe
sich noch für bewässerbares, zu Obst= und Garten-
kultur geeignetes Land. Es stände kaum zu erwarten,
daß diese Preise nach Beendigung des Krieges eine
Herabminderung erfahren werden. Wenn auch mancher
der Grundeigenthümer unter den Nachwirkungen des
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Krieges nicht mehr im Stande sein würde, sei
Farm zu bewirthschaften, und sich derselben zu bil
geren Preisen zu entschlagen gezwungen sein würt
dürfte sich die Spekulation dieser Zwangsverhältni
bemächtigen. Es sei bereits zur Kenntniß der Kor
mission gekommen, daß diesbezügliche Abmachung
getroffen seien. Die Regierung wäre daher kaum
der Lage, von dem Sinken der Preise infolge d
Krieges einen Nutzen zu ziehen, wenn nicht im We
der Gesetzgebung Abhülfe geschaffen würde. Es könn
dies in der Weise geschehen, daß der Regierung ei
gesetzliches Vorkaufsrecht hinsichtlich aller derjenige
Farmen eingeräumt würde, welche auf Antrag vo
Hypothekengläubigern zum Verkauf gestellt würder
Auch würde das Staatswohl eine gesetzliche Anordm
des Inhalts rechtfertigen, daß gegen angemesse-,
Entschädigung das erforderliche Land innerhalb de-
Transvaals und des Freistaats zwangsweise entrigne
werden kann. Ein Vorgang hierfür fände sich ir
der Gesetzgebung von New Zealand.#Die die-
bezügliche, im Jahre 1894 erlassene Bestimmun
ermächtige die Regierung, Land zu Besiedelungs
zwecken durch Vereinbarung von Privateigenthümem
zu erwerben, und für den Fall, daß eine solche Ver-
einbarung nicht zu Stande kommt, es gegen Ent-
schädigung im Zwangswege zu nehmen. Diese Mel-
nahme habe bereits die Aufmerksamkeit von Na½)
auf sich gelenkt, in welcher Kolonie eine Kommission
sich mit der Frage beschäftige, ob eine staatliche Ent-
eignung nicht in Kultur genommenen, geeigneken
Privatlandbesitzes zu Gunsten solcher Personen, welte
gewillt sind, das Land zu bearbeiten und zu ver-
verbessern, empfehlenswerth erscheine.
Hinsichtlich der Frage der Landverbesserung durt
Bewässerungsanlagen ist die Kommission der Ansict,
daß sich weite Strecken hierzu eignen, und zwat
müsse dies geschehen durch Anlage kleiner Dimne
und Brunnenbohrung. Es bedürfe jedoch bienun
der genauen Untersuchung des Landes durch sachver-
ständige Wasseringenieure unter Aufsicht der Regieruz.
Hindernd ständen diesem Vorhaben die Bestimmungen
des römisch -holländischen Wasserrechts entgegen,
welches dem Einzelnen zum Schaden der Allgemenm-
heit einen zu großen Schutz gewähre. Die Untter-
nehmungen Einzelner zur Berbesserung der Baosser-
verhältnisse ihrer Farmen seien durch gesetlche
Zwangsmittel den widerstreitenden Nachbarn gegenüber
zu fördern. Noch mehr, als bislang geschehen, mun
die Regierung den Farmern zu mäßigen Bedingungen
Bohringenieure und Maschinen zur Berfügung stellen.
Dies würde die Kosten für Wasseranlagen niedriger
gestalten und die Anwendung nur geeigneter Apparate
und Methoden gewährleisten. Ohne Wasser sei das
Land fast werthlos; mit seiner Hülfe können aus
New Zenland Act No. 37, 1894. An det ½
repenl the Land for Settlement Act, 1892, to author-
the acquisition of private lands for the porpose o|
settlement and to make other provisions in ie
thereof. p. 280.