Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

des Krieges eine so starke britische Bevölkerung ins 
Land zu verpflanzen, daß durch sie die Wiederkehr 
politischer Wirren jederzeit vermieden wird. Letzteres 
sei zwar ein schwieriges, aber bei weisem Vorgehen 
ausführbares Unternehmen, da die Zahl der nach 
Beendigung des Krieges vorhandenen unversöhn— 
lichen Boeren nicht groß sein würde. Ein Theil 
der Boeren würde sich dem britischen Regiment fügen 
und demselben, wenn auch nicht freundlich, so doch 
auch nicht feindlich gegenüberstehen. 
Folgende fünf Möglichkeiten für die Beschaffung 
von Land zu Ansiedelungszwecken werden von der 
Kommission angeführt: 
1. Nutzbarmachung von Regierungsland, 
2. Erwerbung von Gesellschaften, 
3. Kauf von einzelnen Grundeigenthümern, 
4. besondere Gesetzgebung zur Erleichterung des 
Landerwerbs durch die Regierung, 
Konfiskation. 
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Regierungsland sei im Transvaal zwar reichlich 
vorhanden, jedoch im Allgemeinen von nicht guter 
Beschaffenheit. Die besten Grundstücke wiesen die 
Nähe Pretorias und die Zoutpansberge auf. Dem- 
gegenüber sei der Landbesitz der Oranje-Freistaat- 
Regierung nur gering. Die aussichtsreichsten Farmen 
lägen im Morokadistrikt und im südöstlichen Theil 
des Landes. Der größte Theil dieser Farmen könne 
entweder sofort oder nach fünf bis sechs Jahren, zu 
welchem Zeitpunkte die diesbezüglichen Pachtverträge 
abliefen, erworben werden. Auch stände der Besitz- 
ergreifung einer Anzahl verpachteter Farmen schon 
jetzt nichts im Wege, da die Pächter mit dem im 
Voraus zu entrichtenden Pachtzins im Räückstande 
geblieben seien. Ein recht erhebliches Landgebiet 
innerhalb des Transvaals sei in den Händen von 
Gesellschaften. Da aber diese Landerwerbungen 
größtentheils aus Minenspekulation gemacht seien, sei 
ihnen ein landwirthschaftlicher Werth selten beizu- 
messen. - 
Die Kommission hat sich an 17 Gesellschaften 
mit der Anfrage gewandt, zu welchen Bedingungen 
sie Land der Regierung ablassen würden, aber nur 
von zwei Gesellschaften eine Antwort erhalten. Die 
besten Farmen sowohl im Transvaal wie im Freistaat 
seien im Besitze Einzelner und könnten nur durch 
Kauf erworben werden. Da der Erfolg des ge— 
sammten Besiedelungsunternehmens wesentlich davon 
abhinge, daß den Ansiedlern nur die besten Plätze 
zur Verfügung gestellt würden, müsse dem Erwerbe 
dieser Grundstücke die größte Bedeutung beigelegt 
werden. Die derzeitigen Preise im Freistaate, auf 
den Kapmorgen berechnet, schwankten zwischen 2 sh 
6 d in fast unbesiedelten Gegenden und 3 bis 10 #. 
in besseren Gebieten. Letztgenannter Preis erhöhe 
sich noch für bewässerbares, zu Obst= und Garten- 
kultur geeignetes Land. Es stände kaum zu erwarten, 
daß diese Preise nach Beendigung des Krieges eine 
Herabminderung erfahren werden. Wenn auch mancher 
der Grundeigenthümer unter den Nachwirkungen des 
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––– — 
  
  
Krieges nicht mehr im Stande sein würde, sei 
Farm zu bewirthschaften, und sich derselben zu bil 
geren Preisen zu entschlagen gezwungen sein würt 
dürfte sich die Spekulation dieser Zwangsverhältni 
bemächtigen. Es sei bereits zur Kenntniß der Kor 
mission gekommen, daß diesbezügliche Abmachung 
getroffen seien. Die Regierung wäre daher kaum 
der Lage, von dem Sinken der Preise infolge d 
Krieges einen Nutzen zu ziehen, wenn nicht im We 
der Gesetzgebung Abhülfe geschaffen würde. Es könn 
dies in der Weise geschehen, daß der Regierung ei 
gesetzliches Vorkaufsrecht hinsichtlich aller derjenige 
Farmen eingeräumt würde, welche auf Antrag vo 
Hypothekengläubigern zum Verkauf gestellt würder 
Auch würde das Staatswohl eine gesetzliche Anordm 
des Inhalts rechtfertigen, daß gegen angemesse-, 
Entschädigung das erforderliche Land innerhalb de- 
Transvaals und des Freistaats zwangsweise entrigne 
werden kann. Ein Vorgang hierfür fände sich ir 
der Gesetzgebung von New Zealand.#Die die- 
bezügliche, im Jahre 1894 erlassene Bestimmun 
ermächtige die Regierung, Land zu Besiedelungs 
zwecken durch Vereinbarung von Privateigenthümem 
zu erwerben, und für den Fall, daß eine solche Ver- 
einbarung nicht zu Stande kommt, es gegen Ent- 
schädigung im Zwangswege zu nehmen. Diese Mel- 
nahme habe bereits die Aufmerksamkeit von Na½) 
auf sich gelenkt, in welcher Kolonie eine Kommission 
sich mit der Frage beschäftige, ob eine staatliche Ent- 
eignung nicht in Kultur genommenen, geeigneken 
Privatlandbesitzes zu Gunsten solcher Personen, welte 
gewillt sind, das Land zu bearbeiten und zu ver- 
verbessern, empfehlenswerth erscheine. 
Hinsichtlich der Frage der Landverbesserung durt 
Bewässerungsanlagen ist die Kommission der Ansict, 
daß sich weite Strecken hierzu eignen, und zwat 
müsse dies geschehen durch Anlage kleiner Dimne 
und Brunnenbohrung. Es bedürfe jedoch bienun 
der genauen Untersuchung des Landes durch sachver- 
ständige Wasseringenieure unter Aufsicht der Regieruz. 
Hindernd ständen diesem Vorhaben die Bestimmungen 
des römisch -holländischen Wasserrechts entgegen, 
welches dem Einzelnen zum Schaden der Allgemenm- 
heit einen zu großen Schutz gewähre. Die Untter- 
nehmungen Einzelner zur Berbesserung der Baosser- 
verhältnisse ihrer Farmen seien durch gesetlche 
Zwangsmittel den widerstreitenden Nachbarn gegenüber 
zu fördern. Noch mehr, als bislang geschehen, mun 
die Regierung den Farmern zu mäßigen Bedingungen 
Bohringenieure und Maschinen zur Berfügung stellen. 
Dies würde die Kosten für Wasseranlagen niedriger 
gestalten und die Anwendung nur geeigneter Apparate 
und Methoden gewährleisten. Ohne Wasser sei das 
Land fast werthlos; mit seiner Hülfe können aus 
New Zenland Act No. 37, 1894. An det ½ 
repenl the Land for Settlement Act, 1892, to author- 
the acquisition of private lands for the porpose o| 
settlement and to make other provisions in ie 
thereof. p. 280.
	        
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