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§ 2.
Die Anwerbung ist nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubniß des Gouverneurs statihaft. Anträge
auf Ertheilung der Erlaubniß sind von den Unternehmern schriftlich zu stellen unter Angabe der Namen
der Schiffe, die zur Anwerbung dienen sollen, sowie der Schiffsführer und der sonst mit der Anwerbung
zu beauftragenden Personen. Die Erlaubniß wird für bestimmte Bezirke und auf eine bestimmte Anzahl
von Arbeitern ertheilt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen.
Die ertheilte Erlaubniß kann durch Verfügung des Gouverneurs, oder in dringenden Fällen durch
Verfügung der Behörde des Anwerbebezirks, solchen Schiffsführern oder sonstigen mit der # Anwerbung
beauftragten Personen, welche sich eines strafgesetzlich zu ahndenden Vergehens oder einer Zuwiderhandlung
gegen die auf die Anwerbung bezüglichen Vorschriften schuldig gemacht haben, entzogen werden.
§ 3.
Die höchste Zahl der Arbeiter, welche einem Schiffe nach außerhalb des Schutzgebiets auszuführen
gestattet ist, bestimmt sich danach, daß unter Deck für jeden angeworbenen Arbeiter ein Flächenraum von
1 qm (— 10,8 engl. Quadratfuß) und ein Luftraum von 1,50 chm (= 55 engl. Kubikfuß) vorhanden
sein muß.
Für Schiffe, welche Arbeiter nur innerhalb des Schutzgebiets befördern, darf unter der Voraus-
setzung, daß sie einen durch Sonnen= und Regensegel gut geschützten Deckraum haben, dieser Deckraum, soweit
er nicht zu den Schiffsmanövern gebraucht wird, als Flächenraum (1 qm für den Kopf) mit in Rechnung
gezogen werden. Für jeden daneben für die Arbeiter bestimmten Quadratmeter Fläche unter Deck muß
jedoch ein Luftraum von 1,50 chm vorhanden sein.
8 4.
Für die gestattete Anzahl Arbeiter muß das Schiff folgende Mengen von Nahrungsmitteln und
Frischwasser an Bord haben: .
für jeden Arbeiter als Tagesration 500 Gramm Reis und 1500 Gramm Yams und 4 Liter
Frischwasser, außerdem für jede Woche wenigstens einmal 750 Gramm Salszfleisch oder gesalzene
oder gedörrte Fische sowie 60 Gramm Tabak und eine Thonpfeise. An Stelle des Reis können
in gleicher Gewichtsmenge gegeben werden: Brot, Korn, frische Kokosnuß und Maismehl:
anderes Mehl in zwei Dritteln der Gewichtsmenge; an Stelle der Yams in gleicher Gewichts-
menge Kartoffeln und ähnliche in der Südsee übliche Feldfrüchte.
* 5.
Das Schiff muß mit auskömmlichen Arzneimitteln versehen sein, und zwar müssen sich, abgesehen
von für die Schiffsbesatzung vorgeschriebenen Arzneimitteln, mindestens an Bord befinden:
Per Kopf Per Per Per
Arzneien und Krank enartikel per 1 bis 15 Köpfe 16 bis 50 Köpfe 51 bis 100 Köpie
Woche über- per über= per über- per
haupt Wochel haunt! Woche haupt Woche
6 .
Chininumbydkochloricum(salzsautesChinin)Login «
Tabletten
Opiumtinktur (nur in Lösungen, die in 100 G.
wichtstheilen nicht mehr als 10 Gewichtstheile
einfache Opiumtinktur enthalten) ... 2,0g . . . . .
Bittersalz......... 5,08 . . . .
Salzsäure, reine . 508 . lZOg 608
Cognak 200 8 400 g 750 8
Jodoeern 10 8 10 20
Sublimat (Hydr. bichlorat. corros.) in 1g 6
Pastillen zu Lösungen von 111000. . 208· 108 208
Vaseline ......... 503 258 508
AnnfqptischeWundwatte. 2508 125 g 250 8
Gewöhnliche geleimte Watteell 300 8 . 1508 300 g
Hestpflaster auf Segeltuch, drei Finger breit 15 cm! . 10 em 20 cm
Grüne oder andere Seie 500 g . 2508 Mc
KgrbolsauterKalk........... 1 kg 5 kg . . Löh-
Fieberthermometer 1 Stück 2 Stück . 3 Stück
Dreieckige Verbandtücher ....... 3 Stück 6 Stück . 12 Stück
Nessel, Calico oder appr. Gaze in Stück . « 10m . 15m
FlanelliLeibbinden.......... 1 Stück 5 Stück 10 Stück
Eine Scheere zu Verbandzdereg — . . .
Ein Salbenspatel
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