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Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes
geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grundesiz
oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag zu bringen.
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Personen,
welche
1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt
haben, oder
2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz
angehören, und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeitraumes,
entweder
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und
Verwaltungsbehörden,
oder
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes
oder der Provinz, — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder
als Mitglieder von Kreiskommissionen
thätig gewesen sind.
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personett
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei
Jahren in Anrechnung gebracht werden.
§S. 31.
Stellvertretung desselben.
Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreistage aus der
Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs Jahre gewahlt. Dieselben
bedürfen der Bestätigung des Oberpräsidenten. Sie sind von dem Landrathe
zu vereidigen.
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär als Stellvertreter eintreten.
Jedoch darf diese Vertretung die Zeitdauer von vierzehn Tagen in der
Regel nicht überschreiten.
. 32.
Amtliche Stellung desselben.
Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreistages
und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises. Er hat insbesondere
die gesammte Polizeiverwaltung im Kreise und in dessen einzelnen Stadtgemeinden,
Landgemeinden und Gutsbezirken zu überwachen.