Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Der  Kreistag  ist  befugt,  für  die  Besetzung  des  erledigten  Landrathsamtes
geeignete  Personen,  welche  seit  mindestens  einem  Jahre  dem  Kreise  durch  Grundesiz
  oder  Wohnsitz  angehören,  in  Vorschlag  zu  bringen.
Geeignet  zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Landrathes  sind  diejenigen  Personen,
  welche
1)  die  Befähigung  zum  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienste  erlangt
haben,  oder
2)  dem  Kreise  seit  mindestens  einem  Jahre  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz
angehören,  und  zugleich  mindestens  während  eines  vierjährigen  Zeitraumes,
  entweder
a)  als  Referendare  im  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden,

oder
b)  in  Selbstverwaltungsämtern  des  betreffenden  Kreises,  des  Bezirkes

oder  der  Provinz,  —  jedoch  nicht  lediglich  als  Stellvertreter  oder
als  Mitglieder  von  Kreiskommissionen

thätig  gewesen  sind.

Auf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  kann  den  zu  2b  bezeichneten  Personett
eine  Beschäftigung  bei  höheren  Verwaltungsbehörden  bis  zur  Dauer  von  zwei
Jahren  in  Anrechnung  gebracht  werden.

§S.  31.
Stellvertretung  desselben.

Behufs  Stellvertretung  des  Landrathes  werden  von  dem  Kreistage  aus  der
Zahl  der  Kreisangehörigen  zwei  Kreisdeputirte  auf  je  sechs  Jahre  gewahlt.  Dieselben
  bedürfen  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.  Sie  sind  von  dem  Landrathe
  zu  vereidigen.

Für  kürzere  Verhinderungsfälle  kann  der  Kreissekretär  als  Stellvertreter  eintreten.
  Jedoch  darf  diese  Vertretung  die  Zeitdauer  von  vierzehn  Tagen  in  der
Regel  nicht  überschreiten.

.  32.
Amtliche  Stellung  desselben.

Der  Landrath  führt  als  Organ  der  Staatsregierung  die  Geschäfte  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  im  Kreise  und  leitet  als  Vorsitzender  des  Kreistages
und  des  Kreisausschusses  die  Kommunalverwaltung  des  Kreises.  Er  hat  insbesondere
  die  gesammte  Polizeiverwaltung  im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen  Stadtgemeinden,
  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  zu  überwachen.