Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der  ihnen  obliegenden  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  (Art.  6)  gleich  groß  ist,  als  Entgelt
  für  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zu  diesen  Leistungen  das  gesammte  gemeinschaftliche
  Vermögen  an  Liegenschaften  oder  Nutzungsrechten  auf  das  zum  Bezug  der
Leistungen  bisher  berechtigte  Subjekt  zu  übertragen.

Uebersteigt  der  Werth  der  Erträgnisse  den  Werth  der  Leistungen,  so  ist  nur  soviel
von  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  (Abs.  1)  zu  übertragen,  als  dem  Werth  der  abzulösenden
  Leistungen  entspricht.

Welche  Vermögenstheile  in  den  Fällen  des  Abs.  2  in  erster  Linie  zu  übertragen  sind,
steht,  wenn  die  Betheiligten  sich  hierüber  nicht  einigen,  im  Ermessen  der  die  Ablösung
durchführenden  Behörde.  Dabei  ist  im  Allgemeinen  davon  auszugehen,  daß  das  für
die  öffentlichen  Zwecke,  welchen  die  abzulösenden  Leistungen  dienten,  bestimmte  oder  thatsächlich
  verwendete  Vermögen  diesen  Zwecken  zu  erhalten  ist.  Einwendungen  gegen  die
Festsetzung  der  zu  übertragenden  Vermögenstheile  sind  spätestens  in  der  mündlichen
Schlußverhandlung  über  die  Feststellung  des  Ablösungsplans  (Art.  39)  geltend  zu  machen.

Uebersteigt  der  Werth  der  Leistungen  den  Werth  der  Erträgnisse  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  (Abs.  1),  so  ist  von  den  bisher  Leistungspflichtigen  an  das  bisher  bezugsberechtigte
  Subjekt  außer  der  Uebertragung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  ein  Ablösungskapital
  in  Höhe  des  zwanzigfachen  Betrags  der  Differenz  zwischen  dem  Werth
der  Leistungen  und  dem  Werth  der  Nutzungen  zu  bezahlen.

Art.  9.

Haftet  die  Verbindlichkeit  zur  Erfüllung  der  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke  nicht
ausschließlich  auf  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  der  Gemeinderechtsbesitzer  (Art.  8),
sondern  gleichzeitig  auch  auf  bestimmten,  in  das  Eigenthum  der  einzelnen  Gemeinderechtsgenossen
  übergegangenen  Liegenschaften  oder  bestimmten  ihnen  zustehenden  Nutzungsrechten
und  reicht  das  gemeinschaftliche  Vermögen  zur  Deckung  des  Werths  der  abzulösenden
Leistungen  nicht  aus,  so  ist  der  zur  Ablösung  der  Leistungen  erforderliche  weitere  Kapitalbetrag
  (Art.  8  Abs.  4)  auf  die  einzelnen  Gemeinderechtsbesitzer  nach  Maßgabe  des  Werths
der  ihnen  obliegenden  Leistungspflicht  umzulegen.  Jedoch  können  sich  die  einzelnen  Gemeinderechtsbesitzer,
  wenn  sie  ein  hierauf  gerichtetes  Verlangen  spätestens  in  der  mündlichen
  Schlußverhandlung  über  die  Feststellung  des  Ablösungsplans  geltend  machen,  je  zu
ihrem  Antheil  (zu  vergl.  übrigens  Art.  22  Abs.  4)  von  der  Verpflichtung  zur  Entricht-