Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

— 110 — 
8 2. 
Die Steuer ist in halbjährlichen Raten, und zwar für das erste Rechnungshalbjahr bis spätestens 
den 1. Mai und für das zweite Halbjahr bis spätestens den 1. November bei der Ortspolizei in Okahandja 
zu entrichten. Für die im Laufe eines Halbjahres steuerpflichtig werdenden Hunde ist die festgesetzte Halb- 
jahrssteuer spätestens vier Wochen nach Eintritt der Steuerpflichtigkeit zu bezahlen. 
Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, wenn die Aufenthaltsdauer der 
Hunde in Okahandja vier Wochen nicht übersteigt. 
. · . 83. 
Der Ausweis über die Entrichtung der Steuer wird durch eine von der Polizeibehörde gelieferte 
Marke geführt, welche am Halsbande des Hundes sichtbar zu befestigen ist. Bei Verlust dieser Marke ist 
eine neue gegen Entrichtung von 1,00 Mark bei der Ortspolizei zu lösen. 
8 4. 
Wer die Hundesteuer bis zu den im § 2 festgesetzten Terminen nicht entrichtet hat oder seinen 
Hund ohne Steuermarke frei herumlaufen läßt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft, im 
Unvermögensfalle tritt Umwandlung in Freiheitsstrafe ein. Die fällige Steuer ist außerdem zu entrichten. 
85. 
Ohne Steuermarke in Okahandja frei umherlaufende Hunde werden von der Polizei eingefangen 
und können innerhalb drei Tage gegen ein Pflegegeld von 1 Mark pro Tag von dem Besitzer wieder in 
Empfang genommen werden. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die eingefangenen Hunde dem Verfügungs— 
rechte der Ortspolizeibehörde. 
8 6. 
.Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Krast. 
Windhoek, den 6. Januar 1902. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 
Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in 
Deutsch-Südwestafrika. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 809) und des 8 2 
der Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Besugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger 
die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika vom 25. Dezember 1900 wird 
Folgendes verordnet: 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
§ 1. 
Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, in das Schutzgebiet 
ist verboten. 
Uebertragbare Krankheiten sind: 
1. Milzbrand und Rauschbrand, 
Tollwuth, 
Rotz der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 
Sterbe der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel (Pferdesterbe), 
Beschälseuche der Pferde, 
Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, 
Lungenseuche des Rindviehs, 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 
Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel, Schafe und Ziegen, 
10. Rinderpest, 
11. Texasfieber, 
12. Tuberkulose, 
13. Rothlauf der Schweine, Schweineseuche und Schweinepest, 
14. Pockenseuche der Schafe. 
—EI 
8 2. 
Hinsichtlich der von außerhalb in das Schutzgebiet eingeführten Pferde, Esel, Maulthiere, Maul- 
esel, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind von dem Leiter des Transports beizubringen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.