Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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8. Sonderbestimmungen für Räude. 
Nr. 20. 
Schutzmaßregeln. 
Alle Thiere eines Bestandes, in welchem sich die Räudekrankheit zeigt, gelten als verdächtig. 
Räudekranke und räudeverdächtige Thiere müssen, sofern nicht der Besitzer die Tödtung derselben 
vorzieht, dem von der Behörde angeordneten Heilverfahren unterworfen werden. 
Der Besitzer ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem Heilverfahren eine Desinfektion der Stallungen, 
Kraale, Geräthschaften 2c. ausführen zu lassen. 
Nr. 21. 
Hat die Räude in einem Bezirke eine allgemeinere Verbreitung gefunden, so ist von dem zustän- 
digen Bezirksamte darauf zu halten, daß das Heilverfahren thunlichst gleichzeitig bei allen kranken Heerden 
ausgeführt wird. 
Der ersten Behandlung hat nach sieben Tagen eine zweite zu folgen. 
Mit Rücksicht aouf den Zustand der Thiere oder auf andere äußere Verhältnisse kann für die 
Ausführung des Heilverfahrens eine längere Frist gewährt werden. 
Nr. 22. 
Desinfektion. 
Kraale oder ondere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Thiere gewesen sind, müssen nach 
Vorschrift der Polizeibehörde und unter polizeilicher Aufsicht desinfizirt werden. 
Nr. 23. 
Aufbebung der Schu tmaßregeln. 
Die Seuche gilt ols erloschen und die angcordneten Maßregeln sind aufzuheben: 
wenn die räudekranken oder verdächtigen Thiere getödtet, 
wenn die vorgeschriebene Desinsektion erfolgt ist, oder 
wenn bei den Thieren innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens keine 
verdächtigen Krankheitserscheinungen sich gezeigt haben. 
9. Sonderbestimmungen für Texasfieber. 
Nr. 24. 
Die Ausfuhr von Rindern, welche auf einer als Texasfieberplatz bekannten Farm gestanden haben, 
kann von dem Bezirksamte verboten werden. 
Diese Bestimmungen treten zugleich mit der Verordnung vom 24. Dezember 1901 in Krast. 
Windhoek, den 24. Dezember 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) Leutwein. 
  
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des 
südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebletsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 und 
des § 2 der Verfügung betreffend die Aue übung konsularischer Befugnsse und den Erlaß polizeilicher und 
sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika vom 25. Dezember 1900 wird 
Folgendes verordnet: 
J. II. 
Für Schiffe, welche unter einem weißen Für Schiffe, welche unter farbigen Schiffern 
Schiffer Johren. fahren. 
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Jedes einen Hafen des Schutgebietes anlaufende Jedes einen Hafen des Schugzgebietes anlaufende, 
Seeschiff unterliegt der gesundheitspolizellichen Kon= von einem farbigen Schiffer geführte Schiff unter- 
trolle, liegt der gesundheitspolizeilichen Kontrolle. Aus- 
1. wenn es im Abgangshafen oder während der###ommen sind: 
Reise Fälle von Cholera, Gelbfieber oder 1. Dem Nahverkehr dienende Schiffe, die nach- 
Pest an Bord gehadt hat, weislich nur den unverdächtigen Verkehr mit 
2. wenn es aus einem Hasen kommt, gegen benachbarten Hafenplätzen vermuteln. 
dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrolle 2. Dem Fernverkehr dienende Schiffe, soweit be- 
angeordnet worden ist. treffs derselben jeder Verdacht einer Berührung 
eines verseuchten Hafens oder der in einem an 
sich unverdächtigen Hafen erfolgten Aufnahme 
von Personen oder Herlünften aus einem ver- 
seuchten Hasen ausgeschlossen erscheint. 
 
	        
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