An der Milnebai, deren Alluvialschätze für ver-
siegt galten, sollen neuerdings wieder Funde ge-
macht sein.
Zurückgegangen ist der Betrieb auf dem Gira-
gebiete. Die meisten Goldsucher haben sich von hier
dem neueröffneten Felde im Yoddathale (Norddistrikt)
zugewandt. Diese zwischen Kumusi und Mambare
gelegene Fläche wird ebenso wie das weiter westlich
gelegene Albert Edward-Feld für sehr ergiebig ge-
halten. Indeß stehen einstweilen der Bearbeitung,
die man durch Einführung hydraulischer Schleusen
und durch Baggerbetrieb gewinnreicher zu gestalten
hofft, erhebliche Schwierigkeiten entgegen. Das Klima
ist ungesund. Infolge der weiten Entfernungen und
der Beförderungsschwierigkeit sind die nöthigsten
Lebensmittel fast unerschwinglich theuer. Auch fehlt
es an Arbeitskrästen. Unter dem Duucke einer
Hungersnoth hatte sich zwar eine Anzahl Einge-
borener, namentlich von den Goodenough-Inseln, als
Träger verdungen. Sobald aber die bitterste Noth
vorüber war, entzog sich ein beträchtlicher Theil der
Angeworbenen der ihnen nicht zusagenden harten
Arbeit durch die Flucht. Ueber 40 Traglasten, die
von den Fliehenden in den Fluß geworfen wurden,
gingen den Unternehmern verloren. Anfangs brachten
die Mambare-Anwohner Entlaufene gegen Bezahlung
zurück, später zogen sie es anscheinend vor, von den
Flüchtlingen Geld zu erheben und ihnen dafür freies
Entweichen zu gestatten. Es wird daher die Bildung
eines Konstablerkorps auf Kosten der Unternehmer
zur Bewachung der Träger und zur Verfolgung
Flüchtiger erwogen.
Ein oberflächliches Durchsuchen des Hinterlandes
der Collingwoodbai nach Gold war ergebnißlos.
Die gründliche Durchforschung des ganzen Britisch-
Neu-Guineagebiets auf Vorkommen von Edelmetallen
steht noch aus.
Den Werth des im Berichtsjahre aus Neu-
Guinea nach Australien eingeführten Goldes schätzt
man auf Grund der Angaben der Customs Depart-
ments, der Münze in Sydney und der australischen
Banken auf 32 500 2 gegenüber 25 612 K im Jahre
1897/98 und 44 185 L im Jahre 1898/99. Doch
ist hierbei in der Hauptsache nur das von Goldsuchern
an die sog. Storekeepers für Waaren ausgetauschte
Gold in Betracht gezogen. Zur Schätzung der
nebenher von Neu-Guinea eingeführten sowie der
dort gewonnenen Goldmengen fehlt es an hinreichen-
den Anhaltspunkten, da weder eine Deklarationspflicht
der Goldsucher besteht, noch eine anderweite Kontroll-
einrichtung getroffen ist.
Dandel der Rolonie Mozambique im Jahre 190z.
Während des Jahres 1901 belief sich der Ge-
sammtwerth des Handels der portugiesischen Kolonie
Mozambique auf 14 538744 Milreis. Die Einfuhr
bewerthete sich auf 3 815 931 Milreis, die Ausfuhr
228
auf 1 883 394 Milreis, die Wiederausfuhr fremder
Waaren auf 1 186 113 Milreis, der Tranfitverkehr
(einschließlich des Seetransits) auf 3 471 484 Milreis,
die Einfuhr in der Küstenfahrt auf 1531 794 Mil-
reis und die Ausfuhr in der Küstenfahrt auf
2555 .923 Milreis.
An der Ein-, Aus= und Wiederausfuhr waren
im Jahre 1901 die Haupthäfen der Kolonie, wie
folgt, betheiligt: ,
Einfahkgtugfuhk EITH-
Werth in Milreis
Lourenzo Marques 2 461773 1001784 707547
Mozambique 528 173 154243 34863
Quilimane 357 301 125538 32 058
———- 254 169 145 135 348 603
Inhambane 149 854 168650 230
Die Einnahmen der Zollämter der Kolonie be-
liefen sich im Jahre 1901 auf 1 004 445 Milreis,
von welcher Summe 617 665 Milreis in Lourenzo
Marques erhoben wurden, 160 949 Millreis in
Mozambique, 88 288 Milreis in Quilimane, 55 257
Milreis in Chinde und 51.078 Milreis in Inham-
bane, während die Einnahme der übrigen Zollämter
geringer war. (Nach Boletim Ofeial de Mopambique.)
Ausübung der Fischerei nach Perlschalen, Perlmutter=
schalen und Trepang in den Rüstengewässern von
Ziederländisch= Indien.
Eine im „Javasche Courant“ vom 14. Januar
d. Is. veröffentlichte Verordnung vom 3. Januar 1902
bestimmt über die Ausübung der Fischerei nach Perl-
schalen, Perlmutterschalen und Trepang in den Küsten-
gewässern von Niederländisch-Indien im Wesentlichen
Folgendes:
1. Das Fischen nach den genannten Seeprodukten
innerhalb von nicht mehr als drei Seemeilen von
den Küsten von Niederländisch-Indien — diese Ent-
fernung von der Niedrigwasserlinie gerechnet — ist
nur auf Grund eines nach Maßgabe der Verordnung
ertheilten Rechts dazu erlaubt.
2. Dies Recht wird ertheilt unbeschadet des Rechts
der inländischen Bevölkerung, auf den Fischereigründen
des Berechtigten ebenfalls die Fischerei nach den ge-
dachten Seeprodukten auszunben. Wo die Be-
völkerung dies von Alters her gewohnt ist, bleibt ihr
die Fischerei an allen Plätzen, welche bei Niedrig-
wasser nicht mehr als 5 Faden (9 m) Tiefe haben,
ausschließlich vorbehalten.
3. Das auf Grund der Verordnung zu ver-
leihende Recht wird für die in Artikel 8 genannten
Theile von Indien im Wege der Pacht unter den
in der Verordnung festgestellten und für den Einzel-
sall durch den Generalgouverneur noch näher fest-
zustellenden Bedingungen erworben. Für die übrigen
Theile von Niederländisch= Indien ist eine Konzession
seitens der Bezirksregierung nöthig. Die Dauer der
Konzession darf 10 Jahre nicht übersteigen.