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Die Eisenbahn ist in diesem Falle berechtigt, neben der tarifmäßigen Fracht einen Frachtzuschlag zu
erheben, welcher für je 10 Mark der deklarirten Summe — angefangene 10 für voll gerechnet — für
die ersten 150 Kilometer, welche das Gut innerhalb der einzelnen Bahn resp. des einzelnen Verbandes zu
durchlaufen hat. . 1Pf.
für die folgenden 225 Kilometer . ...1/2 Pf.
für jede weiteren folgenden 375 Kilometer ½ „
nicht übersteigen darf. Angefangene 150 resp. 225 und 375 Küometer werden für voll gerechnet.
Ueberschießende Pfennige sind auf 0,10 Mark abzurunden. Der geringste Frachtzuschlag beträgt 0,10 Mark.
IV.
Schlußbestimmung.
Das Betriebs-Reglement wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ publizirt. Jede
Eisenbahnverwaltung hat Exemplare desselben für das Publikum bereit zu halten und demselben gegen Er-
stattung der Kosten zu überlassen.
Abänderungen des Reglements werden außer durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ auch
von den Elsenbahnverwaltungen in je elnem am Sitze derselben erscheinenden öffentlichen Blatte gültig publizirt.
Berlin, den 11. Mai 1874.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.