Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluß des Aufsichtsrathes ein Antheil am Rein- 
gewinn gewährt werden, welcher jedoch für alle Vorstandsmitglieder zusammen zehn Prozent des zur Ver- 
theilung gelangenden Reingewinnes nicht übersteigen darf. 
Der Aussichtsrath besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern, die von der 
ordentlichen Hauptversammlung zu wählen sind. Die Wahl erfolgt auf einen Zeitraum, welcher mit der 
vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung endet. 
Scheiden in der Zwischenzeit einzelne Mitglieder aus, so können die übrigen Mitglieder eine bis 
zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. 
In der ordentlichen Hauptversammlung scheiden die zwei der Amtsdauer nach ältesten Mitglieder 
aus dem Aufsichtsrath aus. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Loos. Wiederwahl ist zulässig. 
Nur Mitglieder der Gesellschaft können Mitglieder des Aussichtsrathes sein. Mindestens die Hälfte, 
bei ungrader Zahl die Mehrheit der Mitglieder, muß die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
Mitglieder des Aufsichtsrathes dürfen nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen, und 
mu für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aussichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stell- 
vertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung 
des Vertreters darf der Letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aussichtsrathes nicht ausüben. 
Ueber die Wahlen sind notarielle Protokolle aufzunehmen. 
Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsrathes erfolgt durch beglaubigte Auszüge aus diesem 
Protokoll. 
Der Aufsichtsrath wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Hauptversammlung 
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
Erklärungen des Aussichtsrathes sind rechtsverbindlich, wenn sie unter der Bezeichnung „Deutsche 
Samoa-Gesellschaft“ die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines 
anderen Mitgliedes des Aufsichtsrathes tragen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten keine Besoldung, wohl aber Ersatz der baren Auslagen. 
Ferner erhalten sie 10 pCt. von dem an sie und die Gesellschaftsmitglieder thatsächlich zur Vertheilung 
gelangenden Reingewinn als Tantieme. 
Die Versammlungen des Aufsichtsrathes finden in Berlin statt, die Berufung erfolgt durch den 
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mittelst eingeschriebener Briese und unter Angabe der Tagesordnung. 
Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Aussichtsrathes oder auf Antrag des Vorstandes der 
Gesellschaft muß eine Versammlung des Aussichtsrathes einberufen werden. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ueber Gegen- 
stände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen Beschlüsse nur mit Einstimmigkeit der anwesenden 
Mitglieder gefaßt werden und nur dann, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes anwesend 
ist. Der Aufsichtsrath faßt seine Beschlüsse, soweit hier nicht anders bestimmt ist, durch einfache Stimmen- 
mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. 
Die Beschlüsse werden in der Regel in Versammlungen des Aussichtsrathes gefaßt. Ausnahms- 
weise kann durch den Vorsitzenden briefliche oder telegraphische Abstimmung herbeigeführt werden. In diesem 
Falle gehört Einheitlichkeit der abgegebenen Stimmen zur Fassung eines gültigen Beschlusses. 
Der Aussichtsrath übt die Ueberwachung der Geschäfte der Gesellschaft aus. Er kann insbesondere 
jederzeit von dem Vorstande Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den 
Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige, die 
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und 
sonstige Bestände an Aktiven. 
Dem Aufsichtsrath steht insbesondere die Befugniß zu 
1. Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und zu entlassen. 
2. Die Anweisung für die Geschäftsleitung des Vorstandes sestzustellen. 
3. Ueber den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken zu beschließen. 
4. Die Einforderung von Einzahlungen auf die Antheile zu bestimmen. 
5. Die Hauptversammlung einzuberufen. 
Die Hauptversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und 
Wahlen find für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich. 
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. Zur Ausübung des Stimm- 
rechtes sind nur diejenigen Mitglieder berechtigt, welche ihre Antheil= bezw. Interimsscheine spätestens am 
letzten Tage vor der Hauptversammlung bis abends 6 Uhr bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnen- 
den, Stellen hinterlegt haben. 
Der Hinterlegung steht eine amtliche Bescheinigung von Behörden oder von der Reichsbank über 
die bei ihnen hinterlegten Antheilscheine gleich.
	        
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