Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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gekühlt wird. Selbst wenn die Temperatur im 
ersten Haufen 55° C. erreicht hat — höher sollte 
sie für Decken nicht gehen —, so wird dieselbe durch 
das Umlegen des Haufens auf mindestens 37 bis 
38° C. zurückgehen. In dem zweiten Haufen sollte 
der Tabak 10 bis 12 Tage liegen bleiben oder bis 
die Hitze 49 bis 51 Grad erreicht hat oder aber 
bis die Temperatur weniger hoch, aber unverändert 
bleibt. Dann sollte dieser Haufen gerade so wie 
der erste umgepackt werden. Der dritte Haufen 
sollte ungefähr 15 Tage stehen gelassen werden. 
Wenn der Tabak bei Anlage des ersten Haufens 
nicht zu seucht war, so sollte die Temperatur jetzt 
auf etwa 40 Grad fallen, der Tabak trocken und 
vollständig fermentirt sein. Sollte der Tabak zu 
feucht gewesen sein, so wird man die Haufen öfter 
wenden müssen, und der Raum, in dem das ge- 
schieht, sollte während des Vorganges warm und 
trocken gehalten werden. Um die Temperatur des 
Haufens beobachten zu können, bedient man sich 
elektrischer Thermometer, welche an zwei bis drei 
Stellen beim Aufbau angelegt werden. 
Was oben über die Fermentation von Cigarren- 
decken gesagt ist, ist nicht genau zu befolgen, falls 
man Cigarreneinlage zu fermentiren wünscht. Für 
letztere kaunn man die Haufen bedeutend größer 
machen, ferner kann die Fermentationstemperatur bis 
zu 82° C. steigen, es ist sogar wünschenswerth, daß 
dies geschieht, da der Tabak dadurch ein volleres 
Aroma entwickelt, nur muß die Temperatur all- 
mählich steigen. 
Cigarreneinlage wird häufig zum zweiten Male 
sermentirt, und zwar, indem man den Tabak aufs 
Neue anfeuchtet durch Bespritzen mit einer starken 
Louge, welche man aus den besten Tabaksstengeln 
herstellt; als Zusatz kann man noch Syrup, Rum, 
Apfel= oder saueren Wein hinzusügen. Es ist besser, 
den Tabak mit dieser Lauge zu bespritzen, als ihn 
darin einzutauchen, da auf diese Weise die Feuchtig- 
keit besser vertheilt und gleichmäßiger wird. 
Pb F F FFi'yr 
Titkerakur. 
„Documents relatifs à la répression de 
Ia traite des esclaves publiés en exé- 
cution des articles LXXXI et suivants 
de I’acte général de Bruxelles“ 1901. 
(Vergl. Kol. Bl. 1901, S. 608.) 
Die vorliegende Sammlung enthält folgende 
Mittheilungen: 
1. Betreffend den Handel mit Waffen und 
Schießbedarf: 
Deutsches Reich. Nachweisungen der 1900/01 
in Togo und 1900 in Südwestafrika eingeführten 
und verkauften Waffen und Munition sowie der im 
Jahre 1900 in Ostafrika an die einzelnen Bezirks- 
ämter und Stationen gelieferten Waffen und Munition. 
  
Kongostaat. Nachweisung der im Jahre 1901 
eingeführten Feuerwaffen und Munition. 
Frankreich. Verordnung vom 15. Nov. 1900, 
betreffend das Handelsverbot mit Pulver und Feuer- 
wassen in bestimmten Gegenden der Elfenbeinküste, 
sowie eine Reihe von Verordnungen, betreffend das 
Tragen von Waffen und die Festsetzung von Ver- 
brauchssteuern in dem französischen Kongobiete. 
Großbritannien. Nachweisungen, betreffend 
den Handel mit Waffen und Munition in Gambien, 
Nigeria und auf der Insel Pemba. Verordnungen 
zur Zollgesetzgebung in Gambien, Sierra Leone, an 
der Goldküste, in Lagos, Nigeria und Mittelafrika. 
Italien. Briefwechsel zwischen dem italienischen 
Minister des Auswärtigen und dem belgischen Mi- 
nister, betreffend Beachtung der Artikel 8, 9 und 12 
der Brüsseler Generalakte seitens des Sultans der 
Mediourtines. 
2. Betreffend Sklavenhandel und Sklavenbefreiungen. 
Deutsches Reich. Verordnung des Reichs- 
kanzlers vom 29. November 1901, betreffend die 
Haussklaverei in Deutsch-Ostafrika. Verzeichniß der 
im Jahre 1900 daselbst ertheilten Freibriefe. Nach- 
weisung der im Jahre 1900 in Deutsch-Ostafrika 
wegen Sklavenraubes oder Verschiffung von Sklaven 
über See verurtheilten Personen. 
Frankreich. Schreiben des Generalkommissars 
des französischen Kongogebietes an die Verwaltungs- 
beamten von Libreville, Ogooué, Mayumba 2c., be- 
treffend die Hüttensteuer, sowie Verordnung, be- 
treffend die Auswanderung von Eingeborenen aus 
dieser Kolonie. 
Großbritannien. Schriftwechsel über den 
Sklavenhandel in Ostafrika und auf den Inseln 
Sansibar und Pemba. Nachweisungen der seit dem 
Jahre 1897 bis 31. März 1901 auf den Inseln 
Sansibar und Pemba befreiten Sklaven. Auszug 
aus dem Bericht des Generalgouverneurs im Sudan 
über den Sklavenhandel im Jahre 1900. 
Türkei. Nachweisung der in MWmen, Hodeidah 
und Tripolis in der Zeit vom 1. März 1899 bis 
28. Februar 1901 befreiten Sklaven. Nachweisung 
der in Benghazi im Jahre 1899 befreiten Sklaven. 
Nachweisung der vom 2. April 1895 bis 22. De- 
zember 1901 in Konstantinopel befreiten oder daselbst 
mit Freibriefen beschenkten Slklaven. 
Portugal. Bericht des Kommandanten des 
Kanonenbootes „Chaimite“ über seine Maßnahmen 
zur Unterdrückung des Sklavenhandels an der Ost- 
küste von Afrika. Erlaß vom 2. September 1901, 
betreffend den Schutz von Handelskarawanen in Angola. 
Italien. Bericht des Gouverneurs von Erythrea 
an den Minister des Aeußern über die Auffindung 
von drei jungen Sklaven. 
Bericht des internationalen maritimen Bureaus 
über seine Arbeiten im Jahre 1901. 
3. Betreffend den Handel mit Spirituosen. 
Deutsches Reich. Nachweisung der im Jahre
	        
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