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gekühlt wird. Selbst wenn die Temperatur im
ersten Haufen 55° C. erreicht hat — höher sollte
sie für Decken nicht gehen —, so wird dieselbe durch
das Umlegen des Haufens auf mindestens 37 bis
38° C. zurückgehen. In dem zweiten Haufen sollte
der Tabak 10 bis 12 Tage liegen bleiben oder bis
die Hitze 49 bis 51 Grad erreicht hat oder aber
bis die Temperatur weniger hoch, aber unverändert
bleibt. Dann sollte dieser Haufen gerade so wie
der erste umgepackt werden. Der dritte Haufen
sollte ungefähr 15 Tage stehen gelassen werden.
Wenn der Tabak bei Anlage des ersten Haufens
nicht zu seucht war, so sollte die Temperatur jetzt
auf etwa 40 Grad fallen, der Tabak trocken und
vollständig fermentirt sein. Sollte der Tabak zu
feucht gewesen sein, so wird man die Haufen öfter
wenden müssen, und der Raum, in dem das ge-
schieht, sollte während des Vorganges warm und
trocken gehalten werden. Um die Temperatur des
Haufens beobachten zu können, bedient man sich
elektrischer Thermometer, welche an zwei bis drei
Stellen beim Aufbau angelegt werden.
Was oben über die Fermentation von Cigarren-
decken gesagt ist, ist nicht genau zu befolgen, falls
man Cigarreneinlage zu fermentiren wünscht. Für
letztere kaunn man die Haufen bedeutend größer
machen, ferner kann die Fermentationstemperatur bis
zu 82° C. steigen, es ist sogar wünschenswerth, daß
dies geschieht, da der Tabak dadurch ein volleres
Aroma entwickelt, nur muß die Temperatur all-
mählich steigen.
Cigarreneinlage wird häufig zum zweiten Male
sermentirt, und zwar, indem man den Tabak aufs
Neue anfeuchtet durch Bespritzen mit einer starken
Louge, welche man aus den besten Tabaksstengeln
herstellt; als Zusatz kann man noch Syrup, Rum,
Apfel= oder saueren Wein hinzusügen. Es ist besser,
den Tabak mit dieser Lauge zu bespritzen, als ihn
darin einzutauchen, da auf diese Weise die Feuchtig-
keit besser vertheilt und gleichmäßiger wird.
Pb F F FFi'yr
Titkerakur.
„Documents relatifs à la répression de
Ia traite des esclaves publiés en exé-
cution des articles LXXXI et suivants
de I’acte général de Bruxelles“ 1901.
(Vergl. Kol. Bl. 1901, S. 608.)
Die vorliegende Sammlung enthält folgende
Mittheilungen:
1. Betreffend den Handel mit Waffen und
Schießbedarf:
Deutsches Reich. Nachweisungen der 1900/01
in Togo und 1900 in Südwestafrika eingeführten
und verkauften Waffen und Munition sowie der im
Jahre 1900 in Ostafrika an die einzelnen Bezirks-
ämter und Stationen gelieferten Waffen und Munition.
Kongostaat. Nachweisung der im Jahre 1901
eingeführten Feuerwaffen und Munition.
Frankreich. Verordnung vom 15. Nov. 1900,
betreffend das Handelsverbot mit Pulver und Feuer-
wassen in bestimmten Gegenden der Elfenbeinküste,
sowie eine Reihe von Verordnungen, betreffend das
Tragen von Waffen und die Festsetzung von Ver-
brauchssteuern in dem französischen Kongobiete.
Großbritannien. Nachweisungen, betreffend
den Handel mit Waffen und Munition in Gambien,
Nigeria und auf der Insel Pemba. Verordnungen
zur Zollgesetzgebung in Gambien, Sierra Leone, an
der Goldküste, in Lagos, Nigeria und Mittelafrika.
Italien. Briefwechsel zwischen dem italienischen
Minister des Auswärtigen und dem belgischen Mi-
nister, betreffend Beachtung der Artikel 8, 9 und 12
der Brüsseler Generalakte seitens des Sultans der
Mediourtines.
2. Betreffend Sklavenhandel und Sklavenbefreiungen.
Deutsches Reich. Verordnung des Reichs-
kanzlers vom 29. November 1901, betreffend die
Haussklaverei in Deutsch-Ostafrika. Verzeichniß der
im Jahre 1900 daselbst ertheilten Freibriefe. Nach-
weisung der im Jahre 1900 in Deutsch-Ostafrika
wegen Sklavenraubes oder Verschiffung von Sklaven
über See verurtheilten Personen.
Frankreich. Schreiben des Generalkommissars
des französischen Kongogebietes an die Verwaltungs-
beamten von Libreville, Ogooué, Mayumba 2c., be-
treffend die Hüttensteuer, sowie Verordnung, be-
treffend die Auswanderung von Eingeborenen aus
dieser Kolonie.
Großbritannien. Schriftwechsel über den
Sklavenhandel in Ostafrika und auf den Inseln
Sansibar und Pemba. Nachweisungen der seit dem
Jahre 1897 bis 31. März 1901 auf den Inseln
Sansibar und Pemba befreiten Sklaven. Auszug
aus dem Bericht des Generalgouverneurs im Sudan
über den Sklavenhandel im Jahre 1900.
Türkei. Nachweisung der in MWmen, Hodeidah
und Tripolis in der Zeit vom 1. März 1899 bis
28. Februar 1901 befreiten Sklaven. Nachweisung
der in Benghazi im Jahre 1899 befreiten Sklaven.
Nachweisung der vom 2. April 1895 bis 22. De-
zember 1901 in Konstantinopel befreiten oder daselbst
mit Freibriefen beschenkten Slklaven.
Portugal. Bericht des Kommandanten des
Kanonenbootes „Chaimite“ über seine Maßnahmen
zur Unterdrückung des Sklavenhandels an der Ost-
küste von Afrika. Erlaß vom 2. September 1901,
betreffend den Schutz von Handelskarawanen in Angola.
Italien. Bericht des Gouverneurs von Erythrea
an den Minister des Aeußern über die Auffindung
von drei jungen Sklaven.
Bericht des internationalen maritimen Bureaus
über seine Arbeiten im Jahre 1901.
3. Betreffend den Handel mit Spirituosen.
Deutsches Reich. Nachweisung der im Jahre