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die Punkte, die als Anschlußpunkte zur späteren Landestriangulation dienen sollen, unterirdisch vermarkt
und sorgfältiger und größer aufgebaut werden.
4. Die topographische Aufnahme des Innern der Farm kommt in keinem Falle über stizzenhaftes
Eintragen der Terrainformation hinaus, das bedeutend erleichtert und genügend genau wird durch Anschluß
an die vielen Dreieckspunkte, die zwecks Triangulation über die ganze Farm zerstreut sind.
5. Werden die Grenzen durch natürliche Objekte, wie Wege, Wasserläufe, Gebirgskämme u. s. w.,
dargestellt, so müssen die Grenzen zwischen den eintriangulirten Endpunkten genau aufgenommen werden,
entweder Polygon= oder Boussolenzug.
b. Ausarbeitung der Karten:
1. Jeder Privat= und Gesellschafts-Landmesser hat zwecks Prüfung seiner Arbeiten zwei Karten
von jeder Farm nach beifolgendem Schema an das Bureau der Landesvermessung einzusenden auf gutem
weißen Zeichenpapier.
Dieselben müssen folgende Daten enthalten:
I. Die Längenmaße aller geraden Grenzlinien in Centimetern.
II. Die Winkel der Brechpunkte zweier geraden Grenzlinien in 10.
III. Die Koordinaten der Grenzpunkte in Centimetern.
IV. Die Flächeninhalte in Hektaren.
V. Die Namen der Eigenthümer.
VI. Die genaue Beschreibung der Grenzen.
Bei der Auftheilung eines größeren Komplexes in Farmen ist noch ein Uebersichtsplan anzufertigen.
Auf diesem müssen alle aus den Einzelkarten ersichtlichen Werthe eingetragen werden, nebst Topographie
des Geländes. Diese Pläne bilden die Grundlage zur Anfertigung von Landkarten und bleiben nebst
einem Exemplar der Farmkarten im Vermessungsarchiv des Gouvernements. Das zweite Exemplar der
Farmkarten wird nach Revision und Prüfungsvermerk den betreffenden Privat= und Gesellschafts-Landmessern
wieder zurückgesandt.
2. Das Format der Farmkarten muß:
a) 50 X 34 em, sofern dies aber zur nothwendigen zusammenhängenden Darstellung um-
fangreicher Flächen nicht ausreicht,
b) 50 Xx 66 cm oder
c) 50 NXT 98 cm an Länge und Breite betragen inklusive eines Falzes, der in der Breite
von 2 cm an der linken Seite frei bleibt.
3. Die Tilelschrift und das Verzeichniß der Koordinaten, Winkel und Seiten sowie des Flächen-
imhalts und der Farmeigenthümer sind mit den erforderlichen Bescheinigungen auf den Karten — und zwar:
bei denen unter 2. a bezeichneten an der schmalen Seite,
bei den größeren Karten parallel mit der Längsseite des Papiers —
zu schreiben.
4. Zum Beschreiben der Reinkarten wird nur Rundschrift angewandt.
5. Diejenigen Karten unter 2. b u. c, welche für das Grundbuch bestimmt sind, werden nach dem
Format unter 1. a gefaltet.
6. Für das Zeichnen der Karten sind die Vorschriften der Königlich Preußischen Landesaufnahme
maßgebend. Eine Aenderung erfahren folgende nachstehend aufgeführte Zeichen:
a) Die Grenzen der Farmen werden grün,
die Grenzen der Bezirke blau und
die Landesgrenzen roth angelegt.
b) Die Farmgrenzpunkte werden angedeutet durch das Zeichen der trigonometr. Punkte
IV. Ordnung.
) Punkte der Landesaufnahme werden blau gezeichnet.
4) Die Brechungswinkel sind durch eine rothe Kreislunie darzustellen.
e) Reviere werden blau angetuscht und in der Mitte punktirt, falls diese die Grenze
bilden sollte. „O
1) Eingeborenen-Werften werden mit QHN, Wasserstellen mit V angedeutet.
g) Gebirge werden durch geersnulmte und mit Sepia gekennzeichnet.
h) An den Farmgrenzen sind die Nachbarn beizuschreiben; ebenso wird auf der Karte unten
links das Verzeichniß der Nachbarn, nach Himmelsrichtungen getrennt, hinzugefügt.
7. Auf jeder Karte ist unten der Maßstab zu zeichnen.
8. Das sonstige Beschreiben der Karten geschieht nach den preußischen Katastervorschriften.
Hierbei wird Folgendes bemerkt: „Bevor die Vermessungsakten dem Bureau der Landesvermessung zur