Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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8 2. 
Jeder Untergebene hat seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und deren dienstlichen Befehlen 
unweigerlich Folge zu leisten. 
83. 
Der Kapitän ist befugt, alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherung der Regel- 
mäßigkeit des Dienstes geeigneten Maßregeln zu ergreifen. 
Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der Kapitän zur Anwendung 
aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Zu diesem 
Zwecke ist ihm auch die Anwendung von körperlicher Gewalt in dem durch die Umstände gebotenen Maße 
gestattet. Er darf ferner gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherheitsmaßregeln ergreisen und sie 
nöthigenfalls während der Reise fesseln. 
Jedes Mitglied der Besatzung muß dem Kapitän auf Erfordern Beistand zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung sowie zur Abwendung oder Unterdrückung einer Widersetzlichkeit leisten. 
Der Kapitän kann in dringenden Fällen die Kommandanten der ihm zugänglichen Schiffe der 
Kriegsmarine des Reichs um Beistand zur Aufrechterhaltung der Disziplin angehen. 
* 4. 
Solche Mitglieder der weißen Besatzung eines Gouvernementsfahrzeuges, welche sich einer gröblichen 
“W* ihrer Dienstpflichten schuldig machen, werden mit Ordnungsstrafen nach Maßgabe der §§ 6 ff. 
bestraft. 
Als Verletzung der Dienstpflicht, die, wenn sie in gröblicher Weise erfolgt, nach Abs. 1 strafbar 
ist, wird insbesondere angesehen: 
.Nachlässigkeit im Wachtdienste; 
Ungehorsam gegen den Dienstbefehl eines Vorgesetzten; 
Ungebührliches Betragen gegen Vorgesetzte oder gegen andere Mitglieder der Schiffsbesatzung; 
Verlassen des Schiffes ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festgesetzte Zeit sowie 
Unpünktlichkeit im Dienst, insbesondere durch Zuspätkommen oder Verlassen der Arbeit vor 
der vorgeschriebenen Zeit; 
5. Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schiffes und an Bord bringen oder 
an Bord bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß; 
6. Eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung des Anlegens von Fahr- 
zeugen an das Schiff; 
7. Trunkenheit im Dienst; 
8. Vergeudung, unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen von Proviant. 
§„5. 
Ob neben der Strafe die Entlassung aus dem Gouvernementsdienst zu erfolgen hat, richtet sich 
nach dem Dienstvertrag. 
86. 
rs 
Ordnungsstrafen sind: 
1. Warnung, 
2. Verweis, 
3. Geldstrafe bis zum Betrag eines Monatsgehaltes. Die Geldstrase kann mit Verweis 
verbunden werden. 
87. 
Bei Gehorsamsverweigerungen ist Geldstrafe zu verhängen. Ob zu gleicher Zeit Entlassung aus 
dem Gouvernementsdienste zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Dienstvertrage. 
88. 
Der Kapitän hat jede gröbliche Verletzung der Dienstpflicht, die sich ein Mitglied der Besatzung 
zu Schulden kommen läßt, sowie jede Anordnung, die er auf Grund des § 3 Abs. 2 dieser Bestimmungen 
trifft, sobald es geschehen kann, unter genauer Angabe des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen 
und seiner vorgesetzten Dienstbehörde zu melden. 
§ 9. 
Jeder Vorgesetzte, welcher seine Dienstgewalt seinen Untergebenen gegenüber mißbraucht, wird 
disziplinarisch mit Geldstrase bis zur Höhe eines Monatsgehalts bestraft, unbeschadet der etwa auf Grund 
des Reichsstrafgesetzbuches verwirkten Strase. 
Ob in einem solchen Falle zu gleicher Zeit Entlassung aus dem Gouvernementsdienste zu erfolgen 
hat, richtet sich nach dem Dienstwertrage. 
8 10. 
Die Ordnungsstrasen werden durch den Gouverneur oder dessen Vertreter verhängt.
	        
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