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83.
Verboten ist:
1. die Jagd auf
a) Elefanten, Flußpferde, Rhinozerosse, Giraffen, Zebras, Quaggas, Büffel,
b) Kudukühe,
) Straußenhennen, Straußenküken,
d) Geier, Sekretäre, Springhahnvögel, Eulen, Rhinozerosvögel,
eey)alle unter § 1 fallenden jungen Antilopen und Gazellen, bei denen das Gehörn noch nicht
zum Durchbruch gekommen ist;
2. Das Wegnehmen von Straußeneiern von der Brutstätte sowie das Beschädigen solcher Eier.
Im wirtbschaftlichen oder wissenschaftlichen Interesse kann das zuständige (8§ 6) Bezirksamt die
Jagd auf die vorgenannten Wildarten oder die Fortnahme von Straußeneiern gestatten.
Ueber die Berechtigung ist ein Erlaubnißschein auszustellen, aus welchem die Art, der Umfang und
die Zeitdauer derselben ersichtlich ist.
Der Erlaubnißschein ist bei Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Polizei=
oder sonstigen Aufsichtsorganen vorzuzeigen.
Die für den Erlaubnißschein zu entrichtende Gebühr wird in solchem Falle besonders festgesetzt.
Die Erlaubniß kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Ausübung derselben eine erhebliche Schädigung
des Wildstandes zur Folge hat. In solchem Falle konn die erhobene Gebühr ganz oder theilweise zurück-
erstattet werden. Ueber die Höhe der zurückzuerstattenden Gebühr bestimmt das zuständige Bezirksamt.
Gegen diese Verfügung ist binnen einer Frist von zwei Monaten Beschwerde an das Gouvernement zulässig.
Die Frist läuft von dem Tage der Zustellung der den Beschwerdegegenstand bildenden Verfügung.
84.
Verboten ist die Jagd in den vom Gouvernement zum Zwecke des Wildschutzes bestimmten und
durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Wildreservaten.
8 6.
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Verboten ist, den von diesem Gesetze (§ 1) betroffenen Wildarten mittelst Fallen, Gruben, Kraale,
Netze, Schlingen oder ähnlicher Vorrichtungen nachzustellen oder mit Bezug auf dieselben Feuerjagden zu
veranstalten.
86.
Zur Ausübung der Jagd (8§ 1) bedarf es eines Jagdscheines. Der Jagdschein wird von dem-
jenigen Bezirksamt, in dessen Bezirk die um denselben nachsuchende Person ihren Wohnsitz hat, auf die
Dauer eines Jahres mit Geltung für das ganze Schutgebiet ausgestellt und ist nicht übertragbar. Hat
die nachsuchende Person keinen Wohnsitz im Schutzgebiet, so kann der Jagdschein vom Gouvernement aus-
gestellt werden.
Der Jagdschein ist bei Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Polizei-
oder sonstigen Aufsichtsorganen vorzuzeigen.
Die für den Jagdschein zu entrichtende Gebühr beträgt 30 Mark pro Jahr.
Sofern die Jagd gewerbsmäßig oder mittelst einer zur Ausübung der Jagd ausgerüsteten Expe-
dition betrieben werden soll, bedarf es hierzu eines von dem zuständigen Bezirksamt ausgestellten besonderen
Jagdscheins. Die Gebühr für denselben erhöht sich auf 1000 Mark pro Jahr. Das Gouvernement kann
jedoch in besonderen Fällen eine Herabsetzung dieser Gebühr anordnen.
87.
Der Jagdschein kann durch Verfügung des zuständigen Bezirksamts entzogen werden, wenn die
zur Jagd berechtigte Person
1. mit demselben Mißbrauch treibt,
2. wegen Vergehens gegen diese Verordnung rechtskräftig verurtheilt ist.
Gegen die den Jagdschein entziehende Verfügung ist binnen einer Frist von zwei Monaten, welche
mit dem Tage der Zustellung der Verfügung beginnt, Beschwerde an das Gouvernement zulässig.
§ 8.
Die Eingeborenen bedürfen innerhalb ihres Stammesgebietes zur Ausübung der Jagd, sofern
dieselbe zur Beschaffung von Lebensunterhalt, Kleidung rc. dient, keines Jagdscheincs.
Im Uebrigen sind die Eingeborenen den Vorschriften dieser Verordnung gleichfalls unterworfen,
und zwar mit der Maßgabe, daß für sie die in der Verordnung vom 8. November 1896, betreffend die